Erstellt am 30.06.2008 um 08:54 Uhr von Konrad
Hallo Misselfi
eigentlich sind es2 getrennte Dinge:
Dienstpläne (Lage und Verteilung der Arbeitszeit) da habt ihr als BR Mitbestimmung
und wann diese bekannt gemacht werden nämlich rechtzeitig wohl auch.
Die AN habe das Recht ihren Dienst – mit ihren Freizeitinteressen planbar abzustimmen.
Die Lohnfortzahlung gilt solange wie der behandelnde Arzt die AU Bescheinigung
ausstellt, das gilt auch für Do- bis Sonntag. Da kann der AG nicht einseitig Vorbehalte anbringen.
Erstellt am 30.06.2008 um 12:45 Uhr von Misselfi
Hallo Konrad,
danke für Dein Interesse und Deine Meinung. Wahrscheinlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Was ich meine ist, dass es Spezis bei uns gibt, die durch diese Regelung Plusstunden für ihre Jahresarbeitszeitkonto ansammeln, andere aber dadurch unverschuldet ins Minus geraten, weil sie gerade in der Woche nur an vier Tagen arbeiten. Gibt es z.B. nicht eine Möglichkeit, dass man Fristen aushandelt, in denen das Stundenkonto wieder auf vertragliche Arbeitszeit gebracht werden sollte?
Wie gehen wir mit der Pauschalfestlegung des AG um, dass bei Nichtvorlage des Schichtplanes die Tage Montag bis Freitag für die Krankschreibung angerechnet werden?
Mitbestimmung bei Dienstplänen ist klar, aber was ist rechtzeitig?? Gerade im Schichtsystem erscheinen unserer Belegschaft 14 Tage im Voraus zu wenig. Gibt es evtl. gar Gerichtsurteile zu diesem Thema?
Ich würde mich sehr freuen, wenn wir dazu noch einmal kommunizieren könnten.
Auch die Meinung anderer Forumsteilnehmer wäre für uns sehr hilfreich.
Erstellt am 30.06.2008 um 15:28 Uhr von Konrad
Hallo Misselfi
es können oder sollten sich andere Teilnehmer die mit diesen Schichtplänen
gut auskennen.
Grundsätzlich sollte eine Arbeitsunfähigkeit zu keinen arbeitszeitl. Vor- oder
Nachteile führen. Es geht um den 6. (freien) Tag. Ihr solltet euch intern Gedanken machen wie man das gerecht für Alle lösen könnte.
Wie wäre es mit tägl. anteiliger Anrechenbarkeit ?
Nach m. E. ist die Pauschalfestlegung des AG nicht rechtens, ihr könnt das lösen
wenn der freie Tag nicht mehr zum Vorteil oder Nachteil missbraucht werden kann.
Der Begriff „ rechtzeitig“ ist nicht genau festgelegt, aber im dt. Recht versteht
man so, dass Alle rechtzeitig sich in Kenntnis setzen können und ihre Arbeit
in Abwägung von Privatem planen können. Ob 1 oder 4 Wochen im Vorraus rechtzeitig ist, könnt ihr in einer BV mit festlegen. Da müsst ihr gut argumentieren.
(google: Fristen für Dienstpläne)
Erstellt am 30.06.2008 um 21:34 Uhr von jotim
Hallo!
Ich finde die Diskussion von der Richtung "Krankheit/Arbeitsunfähigkeit" sehr merkwürdig. Hier liegt doch kein steuerbares Verhalten der Arbeitnehmer vor (oder etwa doch??)! Sinnvoller wäre doch die Frage aus Richtung "Erholungsurlaub" zu diskutieren. Wie wird mit dem Arbeitszeitausfall durch Urlaubsgewährung umgegangen?
Ich kenne zahlreiche Arbeitszeitregelungen, die sowohl einen Schwankungsbereich (Ampelkonten in Plus und Minus) als auch Ausgleichszeiträume (sogenannte "Nullliniendurchgänge alle 12 oder 18 Monate haben. Das ist aber stark betrieblich abhängig zu betrachten! Der BR wird für die laufende Kontrolle solch eine Regelung schon stark eingebunden.
Was den Planungsvorlauf betrifft möchte ich anmerken, dass zwei Wochen schon recht knapp sind. Natürlich wären 4 Wochen schöner - aber dann auch entweder starrer was kurzfristige Wünsche der Kollegen betrifft oder stark durch "kurzfristige" Änderungen geprägt. Auch dafür muss dann ein BR Regelungen bereitstellen.