Erstellt am 29.06.2008 um 17:11 Uhr von Lotte
zopfmar,
wenn Ihr darüber keine Regelung im TV oder AV habt oder in einer BV (was mich wundern würde), dann werden Zulagen nur gezahlt, wenn tatsächlich gearbeitet wurde, Ausnahme: Krankheit oder BR Arbeit (bei Freistellung).
Erstellt am 30.06.2008 um 07:38 Uhr von Angi1
Hallo Zopfmar 39,
im § 6 Abs. 5 ist der angemessene Zuschlag für Nachtschichtarbeit geregelt. Wenn du nicht arbeitest (Krank/Urlaub/Frei)
muß dieser Zuschlag komplett versteuert werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 30.06.2008 um 07:59 Uhr von pirat
@ Angi1
sei nachgereicht... .-)
§ 6 Abs.5 ArbZG
Erstellt am 30.06.2008 um 12:33 Uhr von Lotte
Angi,
wieso sollte bei "frei" ein Zuschlag gezahlt werden? (Gehe davon aus, dass es nicht um einen Pauschalen Zuschlag, sondern um einen Zuschlag/gearbeiteter Nachtarbeitsstunde geht)