Urlaubsanspruch bei Teilzeittätigkeit?
Hallo, unsere Reinigungskraft arbeitet 7 Std. pro Woche bei einem Gehalt von ca. 260 € pro Monat. Sie ist lt. Groß- und Außenhandelstarif in L1 eingruppiert. Besteht ein Anspruch auf Urlaub? Wo ist das geregelt? Gruß JM
Community-Antworten (5)
24.06.2008 um 16:59 Uhr
Laut BUrlG hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub von 24 Tagen pro Kalenderjahr. Allerdings bei Teilzeittätigkeit enstprechend anteilig. Das bedeutet Ihre Aushilfe kann ebenfalls 4 Wochen bezahlten Urlaub nehmen und muss für den einen Tag in der Woche den Sie regelmäßig arbeitet Urlaub einreichen (sie hat nur vier Tage statt 24 Tage für den Vollzeitkraft Urlaub) im wesentliche § 1, 3, 5
24.06.2008 um 17:34 Uhr
Hallo,
kommt drauf an an wievielen Tagen die 7 Std. geleistet werden.
24.06.2008 um 17:54 Uhr
An zwei Tagen für 3,5 Stunden. Es geht auch weniger um die genaue Berechnung als viel mehr darum, ob überhaubt ein Urlaubsanspruch besteht und wodurch er begründet ist!
24.06.2008 um 18:04 Uhr
Hallo,
jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf den gesetzlichen Mindesturlaub.Teilzeitkräfte anteilig.Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt man allerdings erst nach 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnis.
Im Tarifvertrag,Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann etwas anderes geregelt sein. In eurem Fall würde der AN 8 tage zustehen,wenn der Vertrag bereits 6Monate besteht und nichts anderes geregelt ist.
25.06.2008 um 09:58 Uhr
@DocPille Hallo, mit ''nichts anderes geregelt'' meinst du wahrscheinlich besser geregelt, oder? Die 8 Tage verstehe ich als Mindestanspruch. Ich kenne einige Fälle in denen nur unbezahlter Urlaub gewährt wird. Also wäre der Anspruch einklagbar. Ob das ohne Konsequenzen machbar ist, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Gruß Andi
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