Arbeitszeitvorgabe (Vertrauensarbeitszeit) - zustimmungspflichtig?
Zeitvorgaben und Akkordzuschläge für produktive Mitarbeiter sind doch zustimmungspflichtig, soweit ich das verstanden habe. Wie sieht das in anderen Bereichen aus? Da werden doch auch Zeitabschätzungen gemacht und den Leuten aufgrunddessen Termine gesetzt. Bsp: Die Vorbereitung einer Präsentation vorbereiten dauert nach Schätzung der Mitarbeiter 50 Stunden, der Chef will sie nach 5 Arbeitstagen haben (theoretisch nach 40 h). Kann der BR nun Einspruch erheben? Hätte er gefragt werden müssen? Was ist, wenn der BR feststellt, daß der Mitarbeiter die fünf Tage jeweils mehr als 10 Stunden (ohne Pausen) in der Firma war, also der Termin des Chefs zu einer Verletzung von §3 Arbeitszeitgesetz geführt hat?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Community-Antworten (2)
24.06.2008 um 10:34 Uhr
Hallo SchakKlusoh,
die MBR des § 87 Abs. 11 tritt nur in Kraft, wenn zu den Vorgaben Entgelte dagegen stehen (Zielvereinbarungen).
Aber hier greift der § 87 Abs. 1 P 2 oder 3.
Sollte eine Verletzung des ArbZG vorliegen seit ihr nach § 80 Abs. 1 P 1 in der Pflicht.
MfG Angi1
25.06.2008 um 15:53 Uhr
Hallo Angi,
im Prinzip wurde über diese Praxis "Abschätzung ignorieren" & "zu knappe Zeitvorgabe machen" die Vertrauensarbeitszeit eingeführt, ohne daß es jemals eine BV dazu gab. Es gibt keinen Mitarbeiter, der nicht mindestens einmal im Monat gegen die 10 Stunden-Regel verstößt. Dazu gibt es eine Menge unbezahlter Überstunden. Leider haben die Mitarbeiter die Einstellung "aber ich muß doch den Termin halten....". Da wäre es geschickt, wenn man schon bei der Terminvorgabe den Hebel ansetzen könnte und allzu engen Vorgaben widersprechen könnte.
Grüße
Schak
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