Gibt ein Grundsatzurteil, dass der AG dem betriebsrat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, wozu auch die Kontrolle der Arbeitszeit gehört, die Daten zur Verfügung zu stellen und ggf., wie manchmal bei AT Kräften, auch zu ermitteln hat.
Kurz und bündig, er kann einführen was er will, an seinem BR kommt er nicht vorbei.
Und das Gewerbeaufsichtsamt kann je Verstoss bis zu 15.000 EUR festsetzen.
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ertrauensarbeitszeit vor dem Aus: Kontrolle ist Pflicht
Die Idee ist gut: Sie vereinbaren mit Ihren Mitarbeitern eine bestimmte durchschnittliche Arbeitszeit und überlassen es den Mitarbeitern selbst, diese je nach Arbeitsanfall und persönlichen Bedürfnissen zu verteilen. Arbeitszeitkontrollen durch Ihr Unternehmen gibt es nicht. Dieses in vielen Betrieben erfolgreich praktizierte Modell der Vertrauenszeit dürfte rechtlich aber kaum noch haltbar sein. Denn:
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen und zu kontrollieren, dass Ihre Mitarbeiter die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden nach jedem Arbeitstag) tatsächlich einhalten (EuGH, 7.9.2006, C-484/04).
Im Urteilsfall ging es zwar nur um einen Leitfaden des britischen Ministeriums für Handel und Industrie, der die britischen Arbeitgeber von der Kontrollpflicht entband – was nach der Entscheidung des EuGH europarechtswidrig war. Das Ergebnis deckt sich aber mit den Entscheidungen deutscher Gerichte (BAG, 6.5.2003, 1 ABR 13/02, LAG Niedersachsen, 8.11.2004, 5 TaBV 36/04).
Sie als Arbeitgeber müssen also dafür einstehen, wenn Ihre Mitarbeiter im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit mehr als zulässig arbeiten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Schade, wenn ein so viel versprechender und partnerschaftlicher Ansatz auf dem Rechtsweg kaputt gemacht wird.
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Und von der IHK:
Arbeitszeitgesetz
Die Einhaltung der Vorschriften zur Regelung der täglichen Arbeitszeit bereitet den Unternehmen zusehends Schwierigkeiten und Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind an der Tagesordnung. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass das Arbeitszeitgesetz Möglichkeiten einer Abweichung von den grundsätzlichen Bestimmungen eröffnet, wenn man einige Dinge beachtet.
1. Grundsatz: Der 8-Stunden-Tag
§ 3 des ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Wie die Überschrift schon besagt: Dies ist (aber nur) der Grundsatz.
Wichtig:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG erfassen die 8 Sunden nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer viertel bis dreiviertel Stunde. Auch die Zeit von und zur Arbeit wird nicht eingerechnet.
2. Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung bei Leitenden Angestellten, Chefärzten und Dienststellen- und Personalleitern im öffentlichen Dienst, § 18 ArbZG. Eine Ausnahme wird auch bei solchen Arbeitnehmern gemacht, die (wie eine angestellte Erzieherin) mit den Ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
2. Zulässige Abweichungen
a) Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat kurzfristig einen erhöhten Arbeitsanfall. Er kann deshalb die Arbeitszeit beispielsweise für vier Wochen auf werktäglich 10 Stunden ausdehnen, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate vier Wochen lediglich 6 Stunden pro Werktag gearbeitet wird.
In diesem Fall kann also nur noch von einem durchschnittlichen 8-Stunden-Tag die Rede sein.
b) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet die Möglichkeit, über den Tarifvertrag eine noch stärkere Flexibilisierung zu erreichen: Fällt in die Arbeitzeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die 10-Stunden-Grenze überschritten werden. Im Tarifvertrag kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum (als der oben 1a beschriebene) festgelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Ausgleich ganz zu verzichten: Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Jahr an höchstens 60 Tagen zehn Stunden gearbeitet wird.
c) Nach § 14 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, vom den Regelungen des § 3 ArbZG abzuweichen. Insofern bestehen auch keine Obergrenzen.
(Anmerkung: Notfälle sind ungewöhnliche Ereignisse, die die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens nach sich ziehen - Gefahrenabwehr - z. B. Unwetter, Sturmflut, Überschwemmungen usw. Aus der gesetzlichen Formulierung “deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind” ergibt sich, dass der Arbeitgeber auf andere Weise als durch die Abweichung von § 3 ArbZG, dem Entstehen des außergewöhnlichen Falles entgegen wirken muss)
d) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG regelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen des von § 3 ArbZG vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen kann. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG sind weitere Ausnahmen möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist.
Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik stellt bei näherer Betrachtung der Problembereiche fest, dass durch eine Verdichtung der täglichen Arbeitsaufgaben auf immer weniger Personal, die möglichen Verstöße bzgl. des Arbeitszeitrechts derzeit ständig zunehmen. Sorgen bereiten dem Staatlichen Amt vor allem die Themenfelder “Rufbereitschaftsdienste” sowie “Projektorientiertes Arbeiten”. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Arbeitsschutzverwaltung empfindliche Bußgelder gegen Unternehmen verhängen kann. Je Verstoß muss mit einem Bußgeld von bis zu EUR 15.000,-- gerechnet werden. Kommt es trotz Ermahnung und Bußgeld zu einem Wiederholungsfall oder geschieht der Verstoß vorsätzlich, handelt es sich um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann.
3. Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch eine im Voraus festgelegte Ruhepause von mindestens 30 Minuten, und bei einer Arbeitszeit von mehr als insgesamt neun Stunden, durch eine Ruhepause von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können jeweils in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG).
Nach Beendigung der täglichen Arbetszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Eine Verkürzung um bis zu einer Stunde ist nach § 5 Abs. 2 ArbZG in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung möglich, wenn jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen bzw. eines Kalendermonats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Problembereich Rufbereitschaftsdienste:
Es gibt insbesondere Unternehmen in der IT-, Kommunikations- und Versorgungsbranche, die zur Sicherstellung ihrer oder der Funktionsfähigkeit eines fremden Betriebes Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaften einrichten. Durch diese Arbeitseinsätze entstehen dann, im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften insbesondere Ruhezeitunterschreitungen, Schwierigkeiten, die das Staatliche Amt immer häufiger zum Handeln zwingen.
1. Überschreitung der täglich zulässigen Arbeitszeit von 10 Stunden!
Das Arbeitszeitgesetz lässt innerhalb gewisser Grenzen Ausnahmen von dem oben aufgestellten Grundsatz zu. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet - abhängig von der Häufigkeit der Einsätze - zu prüfen, ob nicht durch andere Maßnahmen derartige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit zu vermeiden sind. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter an den Tagen, an denen Rufbereitschaftsdienst geleistet wird, verkürzt wird. Um es aber nochmals zu verdeutlichen: Grundsätzlich beträgt die tägliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters in Deutschland, jedenfalls durchschnittlich, 8 Stunden. Überschreitungen stellen in der Regel einen Verstoß (Bußgeldfolge) gegen das Arbeitszeitgesetz dar.
2. Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhezeit des Arbeitnehmers von 11 Stunden!
Durch die Einsätze im Rahmen von Rufbereitschaften wird die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden unterbrochen. Nach Beendigung eines Arbeitseinsatzes während der Rufbereitschaft läuft die Ruhezeit von 11 Stunden erneut, so dass sich der Beginn der werktäglichen Arbeitszeit entsprechend nach hinten verlagert. Der Mitarbeiter darf dann erst mit Ablauf der 11 Stunden seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnehmen. Um diesem Problem zu begegnen, sehen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auf Grund eines Tarifvertrages Möglichkeiten vor, eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen. Bestehen für das konkrete Arbeitsverhältnis keine tarifvertraglichen oder vergleichbare Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Problembereich Projektorientiertes Arbeiten:
Dieser Themenkreis betrifft überwiegend die Bauwirtschaft, aber auch Anlagenbauer, die Werbebranche und sogar Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Sie haben auf Grund sehr enger Terminsetzungen (von der Planung bis zur Ausführung) durch ihre jeweiligen Auftraggeber die Schwierigkeit, die maximal zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden täglich einzuhalten. Zudem kommt es dazu, dass Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erledigt werden müssen.
Nach dem geltenden Arbeitszeitrecht darf ein Arbeitgeber nur Aufträge annehmen, die er mit den Ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten an Personal so ausführen kann, dass keine Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht zu beklagen sind. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, kann das Staatliche Amt zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens für maximal fünf Sonn- oder Feiertage im Jahr eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik unterscheidet grundsätzlich vier Arten von Arbeitszeit. Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Abgrenzungskriterium, ob Arbeitszeit vorliegt oder nicht ist dabei die “Bindung an den Arbeitsplatz”. Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft (= gegeben z. B. beim Pförtner und im Bewachungsgewerbe) sind nach Auffassung des Staatlichen Amtes Arbeitszeit, da die Bindung an den Arbeitsplatz naturgemäß sehr eng ist.
Schwieriger zu beurteilen sind die Fälle des Bereitschaftsdienstes sowie der Rufbereitschaft. Es gibt Gerichtsentscheidungen, wonach Arbeitszeit immer dann vorliegt, solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Danach wäre Bereitschaftsdienst grundsätzlich Arbeitszeit. Auch der EuGH hat bezüglich eines Verfahrens aus Spanien entschieden, dass die persönliche Anwesenheit des Mitarbeiters im Betrieb als Arbeitszeit anzusehen ist. Eine Verallgemeinerung dieser Entscheidungen ist nicht empfehlenswert, vielmehr bedarf es der Einzelfallbetrachtung. So sieht es auch das Staatliche Amt. Um in diesem Bereich Fehler zu vermeiden, sollte man beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik nachfragen oder sich eines Rechtsanwalts bedienen.
Dank eines namhaften Unternehmens sowie der hervorragenden Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Frankfurt, sind wir in der Lage, nachfolgendes “Muster einer Rufbereitschaftsdienstregelung” zu veröffentlichen. Voraussetzung für eine solche Betriebsvereinbarung ist allerdings, dass der entsprechende Rahmentarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält. Unserem Muster liegt folgende Formulierung im Rahmentarifvertrag zugrunde:
"In einer Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, die tägliche Ruhezeit bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen."
“Muster”
Zwischen Vorstand und Betriebsrat der xxxx AG wird folgende Betriebsvereinbarung über
Rufbereitschaftsdienst
(Einrichtung, Vergütung, Ruhezeit)
abgeschlossen:
1.Einrichtung Rufbereitschaftsdienst
Um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter jederzeit erreichbar sind, werden Rufbereitschaftsdienste für folgende außergewöhnliche Fälle eingerichtet:
¨ zur Aufnahme unbedingt notwendiger Arbeiten zur Störungsbeseitigung,
¨ zur außerplanmäßigen Arbeitsaufnahme im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, wenn durch nicht vorhersehbare Personalausfälle die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet ist.
Für den Rufbereitschaftsdienst ist ein Rufbereitschaftsplan über den Zeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und dem Betriebsrat vor seinem Inkrafttreten zur Zustimmung vorzulegen.
Eine Kopie ist, durch die Centerleitung, dem Servicecenter Personal und Recht zuzuleiten.
Mitarbeiter in den betroffenen Bereichen sind auf Anordnung der Centerleitung verpflichtet, Rufbereitschaftsdienst zu leisten (§ 3 RTV).
Ein zusammenhängender Rufbereitschaftsdienst soll sieben Kalendertage nicht überschreiten. Eine Wiederholung kann im Regelfall frühestens nach vier Wochen erfolgen.
An arbeitsfreien Tagen bedingt durch Zeitabbau sowie bei Urlaub, Freistellung gemäß § 21 RTV, Betriebsausflug etc. darf keine Rufbereitschaft geleistet werden.
Der Rufbereitschaftsdienst beginnt mit der Beendigung der täglichen Arbeitszeit und endet mit dem Beginn der Arbeitszeit am nächsten Tag. Während des Rufbereitschaftsdienstes kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und auch wechseln. Er muss jedoch für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein und in der Lage bleiben, die Arbeit auf Abruf kurzfristig ohne schuldhafte Verzögerung am Einsatzort aufzunehmen.
2.Vergütung
Die pauschale Vergütung für eine Woche Rufbereitschaft (sieben Kalendertage) beträgt XXXXX,-- € (Stand: 1.1.2001).
Fällt in die Rufbereitschaft ein Wochenfeiertag (Montag bis Freitag), wird zusätzlich eine Vergütung von XXX,-- € je Wochenfeiertag (Stand: 1.1.2001) gezahlt.
Bei Unterbrechung einer Woche Rufbereitschaft sowie bei Anordnung von Rufbereitschaftsdienst für einzelne Tage oder Stunden, wird der Rufbereitschaftsdienst nach Stunden vergütet und zwar je Stunde mit XX,-- € (Stand: 1.1.2001.)
Die Vergütung ist über entsprechende Nachweise vom Mitarbeiter geltend zu machen und vom Vorgesetzten zu bestätigen.
Die Vergütung der Rufbereitschaft ändert sich in ihrer Höhe jeweils ab dem Zeitpunkt, an dem ein neuer Vergütungstarifvertrag in Kraft tritt und zwar um den Prozentsatz, um den sich die Grundvergütung der Vergütungsgruppe 4, Stufe 0 verändert.
3.Ruhezeit
Bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft muss den Mitarbeitern, nach Beendigung ihrer normalen Arbeitszeit und dem Beginn der täglichen Arbeitszeit am nächsten Tag, eine Ruhezeit von zusammenhängend mindestens acht Stunden gewährt werden. Diese Regelung ersetzt § 5 Abs. 1 ArbZG durch § 7 Abs. 5 RTV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Ziffer 1 ArbZG.
Die tägliche Ruhezeit beträgt gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG elf Stunden. Wird die tägliche Ruhezeit infolge von Arbeitseinsätzen während des Rufbereitschaftsdienstes auf acht Stunden gekürzt, ist die geringere Ruhezeit durch eine um drei Stunden verlängerte, also 14 Stunden andauernde Ruhezeit innerhalb von vier Wochen auszugleichen.
Der gesetzliche Ausgleichszeitraum bei Unterbrechungen der Ruhezeit an Sonntagen und auf einen Wochentag fallenden Feiertag (§ 11 ArbZG) wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt.
Sofern die Ruhezeit von zusammenhängend acht Stunden nach Beendigung der normalen Arbeitszeit einmal eingehalten ist, kann der Mitarbeiter nach Abschluss eines Einsatzes in der Rufbereitschaft, seine Tätigkeit am nächsten Tag zu Arbeitsbeginn wieder aufnehmen.
Sollte wegen eines Einsatzes in der Rufbereitschaft die Ruhezeit von zusammenhängend acht Stunden nicht eingehalten werden können, gelten für die Arbeitsaufnahme am nächsten Tag folgende Bestimmungen:
Arbeitsende bis 0.30 Uhr
Endet der Arbeitseinsatz von Montag 0.30 Uhr bis Freitag 0.30 Uhr, beginnt die Arbeitszeit im Rahmen der kundenorientierten flexiblen Arbeitszeit nach einer Ruhezeit von mindestens acht Stunden, gerechnet vom Ende des letzten Arbeitseinsatzes.
Arbeitsende zwischen 0.30 Uhr und 5.00 Uhr
Endet der Arbeitseinsatz von Montag bis Freitag zwischen 0.30 Uhr und 5.00 Uhr, besteht nach einer Ruhezeit von acht Stunden die Pflicht zur Arbeitsaufnahme.
Unter Anrechnung der bereits vorher angefallenen Stunden (Überstunden) ist die Differenz zur Sollarbeitszeit auszugleichen, wobei das Arbeitsende bei spätestens 19.30 Uhr liegt.
Beträgt die in der Sollarbeitszeit noch zu erbringende Arbeitszeit zwei Stunden oder weniger, entfällt die Arbeitspflicht.
In diesen Fällen wird unter Verrechnung der erbrachten Überstunden die Differenz zur Sollarbeitszeit durch die Personalwirtschaft gutgeschrieben.
Arbeitsende nach 5.00 Uhr
Endet der Arbeitseinsatz von Montag bis Freitag nach 5.00 Uhr, beginnt die tägliche Arbeitszeit unmittelbar nach Ende des Arbeitseinsatzes auf dem Betriebsgelände. Die Zeit vom Beginn des Arbeitseinsatzes bis 6.30 Uhr wird als Überstunden behandelt.
Um 6.30 Uhr beginnt die Sollarbeitszeit; unter Verrechnung der vom Einsatzbeginn bis 6.30 Uhr erbrachten Überstunden wird die Sollarbeitszeit ausgeglichen. Die gesetzlich zugelassene tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden darf nicht überschritten werden.
Beträgt die nach Verrechnung der geleisteten Überstunden noch zu leistende Sollarbeitszeit zwei Stunden oder weniger, entfällt nach Beendigung des Arbeitseinsatzes die Arbeitspflicht für diesen Tag.
Die Arbeitspflicht für diesen Tag entfällt ebenfalls, wenn vor Beginn dieses Arbeitseinsatzes die Ruhezeit von acht Stunden nicht eingehalten war.
In diesen Fällen wird unter Verrechnung der erbrachten Überstunden die Differenz zur Sollarbeitszeit durch die Personalwirtschaft gutgeschrieben.
4.Arbeitszeit und Garantiezeit
Die Arbeitszeit bei unvorhergesehenen Einsätzen zur Behebung von Störungen beginnt und endet an der Wohnung, weil die Wegezeit in diesen Fällen Bestandteil der Arbeitszeit ist.
Werden Mitarbeiter aus der Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen, so sind mindestens zwei Stunden nebst den etwaigen Zuschlägen für die Zeit der tatsächlichen Arbeit zu vergüten.
Ein Arbeitseinsatz wird nur abgerechnet, wenn die regelmäßige Arbeitszeit mindestens 15 Minuten vorher beendet war. Ansonsten wird die Arbeitszeit ohne Unterbrechung bewertet.
5.Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 1.1.2002 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Alle bisher geltenden Betriebsvereinbarungen und Regelungen über die Rufbereitschaft treten mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft.
XXXX, den 11.10.2001
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Aktiengesellschaft
Vorstand Betriebsrat