Erstellt am 23.06.2008 um 13:55 Uhr von Nemeth
@TomTom_BR
Mit Begründung ==> natürlich! Siehe z.B. Musterbrief:
Musterschreiben des Betriebsrats an den Arbeitgeber zur geplanten Einführung von Kurzarbeit
Geschäftsleitung der XY GmbH Ort, Datum
im Hause
Betriebsrat der XY GmbH
Geplante Einführung von Kurzarbeit in der Konstruktionsabteilung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat sich in seiner Sitzung am ... mit Ihrem Antrag auf Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit für die Zeit von acht Wochen in der Konstruktionsabteilung befasst.
Nach eingehender Beratung und Prüfung der uns von Ihnen vorgelegten Unterlagen hat der Betriebsrat beschlossen, Ihrem Antrag nach § 87 Abs. 1 BetrVG aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht zuzustimmen.
In der Konstruktionsabteilung sind seit mehr als vierzehn Tagen die vor einem Monat gelieferten CNC-Geräte installiert. Aufgrund der bisherigen Auftragslage konnten die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen weder an einer Qualifizierungsmaßnahme für den Umgang mit diesen Anlagen und erst recht nicht an einer ordnungsgemäßen Einarbeitung teilnehmen. Nach Ihren eigenen Aussagen sollte dies geschehen, wenn der Arbeitsanfall nachgelassen hat. Der Betriebsrat fordert, nun statt der geforderten Kurzarbeit die längst fällige Schulung durchzuführen.
Anhand der uns vorliegenden Unterlagen ist in ca. sieben bis neun Wochen wieder mit einem Anstieg der Aufträge zu rechnen. Die bis dahin anfallende Zeit sollte für Qualifizierungsmaßnahmen und zur notwendigen Umorganisation im Konstruktionsbereich genutzt werden.
Sollte bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsanfall nicht angestiegen sein, sind wir bereit, unseren jetzigen Beschluss noch einmal zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
____________________
Betriebsratsvorsitzende/r
Erstellt am 24.06.2008 um 08:06 Uhr von Wusel
Hallo,
Bei einführung der Kurzarbeit darf nach meinem Wissen Kein Urlaub und keine Stunden aufm Arbeitszeitkonto vorhanden sein.
bin mir da aber auch nicht ganz sicher... :(
Lieben Gruß
Wusel
Erstellt am 24.06.2008 um 10:18 Uhr von Angi1
Hallo Tom-Tom,
im Fitting steht zu § 87 RN 158
Für die Durchführung der Mitbestimmung bei Kurzarbeit besteht eine Besonderheit. Ausnahmsweise kommt es in den Fällen der Herabsetzung der vertaglich oder tariflich geschuldeten Arbeitszeit auch auf die Form an, in der die MBR ausgeübt wird. Eine BV wirkt unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein (§77 Abs. 4BetrVG).
'Das heißt für euch, wenn der AG keine BV mit euch abschließt (bei Nichteinigung bis zur Einigungsstelle), bleiben bei einseitiger Einführung von Kurzarbeit durch den AG die Lohnansprüche der Arbeitnehmer wegen Annahmeverzug des AG erhalten.
MfG
Angi1
Erstellt am 24.06.2008 um 11:21 Uhr von packer
du kannst sogar kurzarbeit erzwingen zur abwendung betriebsbedingter kündigungen... nur mal so am rande...