Erstellt am 15.08.2011 um 16:10 Uhr von ganther
hier stellen sich mir verschiedene Fragen:
Welchen Grund gibt es hier für den GBR zur Zuständigkeit in Fragen der Arbeitszeit? Gibt es eine Delegation an den GBR? Ansonsten z.B. LAG München 2 TaBV 23/02; LAG Nürnberg 7 TaBV 30/05
Bilden diese MA einen eigenständigen betrieb an dem 3. Standort? Gibt es dort einen BR? Ist der dort für alle MA zuständig?
Erstellt am 15.08.2011 um 16:19 Uhr von BRKev
Hallo und Danke für die schnelle Reaktion.
Die Zuständigkeit zur Verhandlung ist noch nicht an den GBR nach 50,2 übergeben worden.
Bislang ist dies nur ein frommer Wunsch des Arbeitgebers. Allerdings können sich aus dem Umstand einer GBV aktuell ein paar Synergien / Vorteile für die Belegschaft beider Standorte ergeben, weswegen wir noch abwägen, ob die Zuständigkeit an den GBR übergeben wird.
Dies ist aber untergeordnet, auch wenn dich der Einfluss der BV dann auf den 3. Standort natürlich erledigt hätte, sofern man für die 2 anderen Standorte separate BV´s schliessen würde.
Nein, der 3. Standort hat keinen Betriebsrat.
Und die Frage, ob die 30 Mitarbeiter an diesem Standort einen eigenen Betrieb bilden, ist ja genau die, die ich gefragt habe.
Die einzelnen Mitarbeiter, die per Arbeitsvertrag zur GmbH gehören, arbeiten nicht autark von den Angestellten der Aktien Gesellschaft, wenn dies die Frage ist. Dies hat sich im Laufe der Jahre durch Betriebsänderungen ergeben.
Weder für die Mitarbeiter der AG noch der GmbH gibt es dort einen lokalen BR.
Erstellt am 16.08.2011 um 10:43 Uhr von rkoch
> Sind die 30 Mitarbeiter am 3. Standort im juristischen Sinne tatsächlich ein Betrieb?
Das BetrVG kennt keinen eigenen Betriebsbegriff. Insofern hat die Rechtsprechung diesen Begriff auf BAG-Rechtsprechung basierend "angenommen". Diese Geschichte hier aufzurollen würde den Rahmen aber bei weitem sprengen. Siehe "Betriebsbegriff" im Kommentar Deiner Wahl zu §1 BetrVG.
Faktisch gesehen ist es sehr, sehr wahrscheinlich, das es sich bei diesem 3. Standort im Sinne des BetrVG um einen Betrieb handelt, und zwar um einen Betrieb der "eigenständigen AG". Die MA der GmbH sind wohl an diesen "verliehen", siehe "Konzernleihe".
> Wenn "Ja", ein Betrieb der der Zuständigkeit des GBR unterliegt?
Nein, wegen der Nichtzugehörigkeit zum Unternehmen (GmbH) unterliegt der Betrieb nicht dem GBR, möglicherweise aber einem KBR.
> Wenn wieder "Ja", auch bei personellen Einzelmaßnahmen als Ersatz für den nicht
> vorhandenen lokalen BR?
> Auswirkung der GBV´s gegeben, Ja oder Nein?
Die Nicht-Zuständigkeit des GBR führt zwangsläufig dazu das alle GBV's nicht wirken können, wohl aber KBV's nach §58 (1).
Aus Deiner Antwort 2 ergibt sich aber eben auch das weder GBV noch KBV wirken können:
> Die Zuständigkeit zur Verhandlung ist noch nicht an den GBR nach 50,2 übergeben worden.
Nur der Wirkungsbereich von Betriebsvereinbarungen nach §50 (1) (bzw. §58 (1)) erstreckt sich auf Betriebe (Unternehmen) ohne BR (GBR). Abs. 2 sieht entsprechendes nicht vor, wäre auch unsinnig, da hier ja eben nur der GBR (KBR) stellvertretend für den beauftragenden BR (GBR) tätig wird. Derartige BV erstrecken sich deshalb eben auch nur auf die Betriebe deren BR (GBR) den GBR (KBR) beauftragt hat.
Nicht zu vergessen jedoch: Das offenbar existierende Leihverhältnis zwischen der GmbH und der AG unterliegt grundsätzlich dem AÜG, insofern wäre hier genau zu prüfen WAS da genau abgelaufen ist. Die privilegierte "Konzernleihe" die hier offenbar angewandt wird gilt schließlich nur "zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet". In diesem Sinne: liegt hier ein Konzern vor? --> KBR!, ist die Überlassung vorübergehend? Nein, dann keine privilegierte Leihe, sondern gewerbsmäßige (erlaubnispflichtige) Leihe. In jedem Fall ein Betätigungsfeld für den GBR des Unternehmens in dem die AN eingestellt sind. Insbesondere ist dann festszustellen welcher der "entsendende Betrieb" ist, denn dessen BR nimmt für diese AN alle betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten war, insbesondere sind diese AN bei diesem Betrieb wahlberechtigt und wählbar.