Hallo BR-Kollegen,

nach nun etwas längerer Eigenrecherche möchte ich nun dieses Forum, und damit euer Know-How, nutzen, da sich mir selbst die Lösung nicht in Gänze erschliesst.
Eigentlich sind es wahrscheinlich mehr als eine Frage, aber Sie erschliessen sich gesamtheitlich nur im Kontext.

Zur Ausgangssituation:

Unser Unternehmen hat in Deutschland mehrere Standorte.
Nicht jeder Standort gehört zum selben Unternehmen (eine GmbH, eine Ag, eine ander firmierte GmbH, usw...) Halt ein Konzern.

2 der Standorte haben lokale Betriebsräte. Da beide Standorte zur gleichen GmbH gehören gibt es einen Gesamtbetriebsrat von welchem ich der stell. Vorsitzende bin.

Nun wissen wir, dass es an einem 3. Standort weitere Mitarbeiter gibt, die der gleichen GmbH zugehören (Arbeitsverträge mit der GmbH in welcher der GBR existiert).
Der Standort selber (Firmengebäude, etc ...) ist aber eine eigenständige AG.

Da wir nun Vorschläge des AG auf dem Tisch haben zu verschiedenen neuen Konzepten zur Ausgestaltung der Arbeitszeit, die als GBV verabschiedet werden sollen, wollen wir wissen, in wiefern sich diese GBV auch auf die Mitarbeiter auswirkt, die am 3. Standort per Arbeitsvertrag zur GmbH des GBR gehören, auch wenn der Betriebssitz einer eigenständigen AG zuzuordnen ist. (Betrifft am 3. Standort ca. 30 von 130 Arbietnehmer).

Nach §50,1 ist der GBR auch für die Betriebe zuständig, die nicht über einen eigenen Betriebsrat verfügen.

Nun meine Fragen:
Sind die 30 Mitarbeiter am 3. Standort im juristischen Sinne tatsächlich ein Betrieb?
Wenn "Ja", ein Betrieb der der Zuständigkeit des GBR unterliegt?
Wenn wieder "Ja", auch bei personellen Einzelmaßnahmen als Ersatz für den nicht vorhandenen lokalen BR?
Auswirkung der GBV´s gegeben, Ja oder Nein?

Vielen Dank für eure Hilfe.