Erstellt am 16.06.2008 um 14:56 Uhr von Werner
Hallo fbahb,
der ArbGeb. hat recht.
Schau mal ins Entgeltfortzahlungsgesetz §5
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber (nicht dem Kollegen) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Erstellt am 16.06.2008 um 14:58 Uhr von mainpower
Hallo,
bei uns wird sich beim direkten Vorgesetzten bzw. beim Stellvertreter Krank gemeldet. Was hat der Kollege damit zu tun?
Was währe wenn er die Krankmeldung verbummelt?
Ich finde es korrekt die Krankmeldung gleich an die richtige Stelle zu leiten.
Erstellt am 16.06.2008 um 15:28 Uhr von fbahb
Das Problem ist, dass die direkten Vorgesetzten oder deren Stellvertreter schwer erreichbar sind. Und wenn man z.B. auf deren Handy-Mailbox spricht und dieser die Mailbox erst am Nachmittag abhört, dann weißt die komplette Abteilung nicht Bescheid, dass der MA erkrankt ist. Deshalb schlägt der BR vor eine zentrale Rufnummer für diesen Zweck einzurichten. Eine Mitbestimmung durch den BR müsste doch vorliegen, oder?
Erstellt am 16.06.2008 um 15:36 Uhr von Mona-Lisa
@mainpower,
das EntgFG sagt klipp und klar, dass der AG zu informieren ist! Mein Vorgesetzter ist nicht mein AG.
Wenn ein Kollege im Personalbüro anruft und sich vorab krankmeldet (AU folgt bis spätestens am dritten Tag), verhält er sich vollkommen korrekt.
Auch bei uns ist es üblich, zu Schichtbeginn beim direkten Vorgesetzten anzurufen und - damit der die Schichtbelegung planen, bzw. ändern kann - sich krankzumelden.
Diese "Sitte" wurde nie vorgeschrieben, sie hat sich einfach eingeschlichen!
Wenn der direkte Vorgesetzte versäumt/vergisst, diese telefonische Krankmeldung zum Personalbüro weiter zu melden, können sich für den Kollegen Probleme entwickeln, die sich bei einem direkten Anruf im Personalbüro nicht ergeben würden. Wenn die die Meldung in die Abteilung verbummeln, ist es deren Problem!
@fbahb,
ihr seid da voll in der Mitbestimmung!
Erstellt am 16.06.2008 um 15:55 Uhr von mainpower
@Mona-Lisa
wie ich es geschrieben habe steht es bei uns in der Betriebsordnung.
Zitat:Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber, vertreten durch den jeweiligen Vorgesetzten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Erstellt am 16.06.2008 um 16:38 Uhr von ridgeback
@fbahb
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Es handelt sich dabei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber bzw. die bei dem Arbeitgeber zuständige Stelle - etwa die Personalabteilung - über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Nicht ausreichend ist die Mitteilung an Arbeitskollegen, die Telefonzentrale oder den Pförtner, es sei denn, in dem Betrieb ist es üblich, die Mitteilung in dieser Form zu machen.
Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Besondere Formvorschriften gibt es nicht. In der Regel wird jedoch wegen des Erfordernisses der „Unverzüglichkeit” eine mündliche Mitteilung (d.h. meist telefonisch) notwendig sein.
Der Arbeitnehmer muss die Mitteilung nicht persönlich machen. Er ist im Hinblick auf die „Unverzüglichkeit” sogar gehalten, ggf. Verwandte, Nachbarn, Arbeitskollegen oder Freunde zu beauftragen, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen.
Der Arbeitnehmer trägt allerdings, wenn er eine dritte Person mit der Mitteilung beauftragt, das Übermittlungsrisiko. Leiten Beauftragte die Information nicht an den Arbeitgeber weiter, trifft den Arbeitnehmer ein kündigungsrechtlich relevantes Verschulden dann, wenn er damit rechnen konnte, dass der Beauftragte unzuverlässig ist.