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Mitspracherecht bei Dienstplänen - Zeitpunkt der Herausgabe und der Gestaltung?

I
ines
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ,wie weit hat der Betriebsrat Mitspracherecht bei den Dienstplänen -Zeipunkt der Herausgabe und der Gestaltung?

9.14104

Community-Antworten (4)

C
carrie

14.06.2008 um 21:24 Uhr

Der BR hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Sofern ein BR vorhanden ist, segnet er die Dienstpläne ab bevor sie überhaupt verbindlich werden. § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG (Lage der Arbeitszeit).

DAH
Der alte Heini

14.06.2008 um 23:01 Uhr

Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der Betriebsrat es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.1, Ziffer2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Ist der BR mit dem Dienstplan nicht einverstanden muss der AG mit dem BR entsprechend verhandeln und sich einigen. Mit dieser BV sollte auch der Zeitpunkt, an dem der Dienstplan dem BR zur Genehmigung vorgelegt werden muss, vereinbart werden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigten festlegen. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte bei den Arbeitszeit mitzubestimmen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten gem. §87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG mitzubestimmen:

  1. …………………………….
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  4. ………………………………….... usw
I
Ines

15.06.2008 um 17:05 Uhr

Danke " alter Heini" Ich bin seit kurzem erst BRV und noch recht unerfahren. Ich wusste das ich Miitbestimmungsrecht habe und wollte mich noch mal absichern. Denn ich wurde diese Woche schon einmal übergangen vom Gf. Es wurde eine neue Kalkulation aufgestellt bei uns und ich habe sie nicht auf mein Tisch bekommen, obwohl sich die Arbeitszeiten massiv geändert haben und die Arbeitsabläufe in dem Sinne immer mehr dazu kam (Reinigungswesen im Krankenhaus). Ich werde jetzt erstmal freundlich mein Mitbestimmungsrecht bem Gf einfordern und bin gerade beim überlegen wie ich es formuliere ( weil ich bin richtig sauer darüber). Schönes Wochenende Ines

R
Rapunzel

16.06.2008 um 14:14 Uhr

Hallo,

die Einhaltung der 5 Tage Woche nicht vergessen und auch die Gewährung der Ersatzruhetagen für gearbeiteten Sonn- und Feiertage.

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