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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Herausgabe von BR Unterlagen an Rechtsanwalt einer AN

O
opticSix
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ihr Lieben, für die vielfältigen Antworten möchten wir uns bedanken. Wir beraten diese Angelegenheit im Gremium. Erschwerend kommt noch hinzu, das unser AG den BR nicht respektiert und ihm auch schon einmal vorgeworfen hat, wir würden nur für die AN da sein. Der BR hat den GL schon mehrmals eingeladen. Leider hat er es immer wieder mit "keine Zeit" "bin in Urlaub" "zu einem späteren Zeitpunkt" abgelehnt. Von daher tun wir uns auch etwas schwer, mit einer Herausgabe.

2.08908

Community-Antworten (8)

S
streikbrecher

24.04.2012 um 21:39 Uhr

Kann fassen, darf auch nicht ohne Beschluss. Muss aber das Thema Datenschutz beachten. Also KEINE Daten anderer AN auch nicht anderer Beteiligter.

Wenn es also z.B. um die Besetzung einer Stelle geht, darf man dem Anwalt keine Unterlagen überlassen aus dem die Namen der Anderen Betroffenen Kol./AN nennen.

Er muss es aber nicht. Der Anwalt muss wenn er Unterlagen benötigt den Weg über das ArbG gehen.

Auch können die Einzelnen BRM verlangen, dass ihr Stimm/Abstimmungsverhalten nicht dem Anwalt zur Kenntnis kommt. Also ggf. nur die Mitteilung der BR hat Mehrheitlich beschlossen.

K
Kölner

24.04.2012 um 22:17 Uhr

@all Höchst fahrlässige Antwort der Gewerkschaft...

K
kassenwart

24.04.2012 um 22:26 Uhr

Kölner

..Höchst fahrlässige Antwort???????

Rechtlich ist diese so nicht zu beanstanden. Es gibt BR welche z.B. bei Kündigungen dem Gekündigten ihren Beschluss/ Antwort an AG z.K. geben

I
Irmgard

24.04.2012 um 22:27 Uhr

das ist die pflicht des arbeitgebers!

K
Kölner

24.04.2012 um 22:29 Uhr

@kassenwart Den Widerspruch auf die Anhörung des BR bzgl. der Kündigung ist tatsächlich kein Problem (bekommt er sowieso). Alles andere ist fahrlässig und zu beanstanden. Dann soll der RA das ArbG einschalten...

L
Lexipedia

25.04.2012 um 08:53 Uhr

@Kassenwart Rechtlich ist diese so nicht zu beanstanden. <= Hast du dazu eine Rechtsquelle? Garantiert nicht.

Wie schon Kölner geschrieben hat. Sollte der AG bei der Kündigung die Stellungnahme nicht beifügen darf der BR seine Stellungnahme als Kopie den gekündigten oder seinen RA übermitteln.

W
wölfchen

25.04.2012 um 11:06 Uhr

. . . und da das Thema schon öfter dazu geführt hat, dass kölner und ich verbal aneinander geraten sind, kann ich es mir wiederum nicht verkneifen, den Befürwortern der Herausgabe zuzustimmen. Es ist richtig: es gibt den Weg übers Gericht usw.! Nur: wer dieses favorisiert, war garantiert noch nicht in der misslichen Lage eines AN, der gegen seinen Betrieb klagen musste. Derjenige weiß nicht, was das für Nerven kostet, wie belämmert man sich fühlt, mit welchem Herzklopfen man zu jeder Verhandlung geht.Wie man sich ärgert, wenn mal wieder ein Gerichtstermin aus "wichtigem" Grund geplatzt ist. Die Anwälte der Arbeitgeber jedoch wissen das sehr gut und nutzen es mit Hinhalte- und Verschleppungs- und Zermürbungstaktik aus: "ach, die Unterlagen wollen Sie haben - ja, bekommen Sie in 4 Wochen". Und in 4 Wochen: "Oh je, der Termin ist uns doch glatt weggerutscht, ja, bis zum . . . haben Sie die Unterlagen" , "Ach, da fehlt noch was? Ja, das reichen wir noch nach" usw. usw. Und aus diesem Grunde denke ich, dass man sich als Interessenvertretung der MA nicht auf Formalien zurückziehen sollte . . .

G
gironimo

25.04.2012 um 11:46 Uhr

Ich wäre da auch eher großzügig mit dem Infoaustausch. Ich stimme der Gewerkschaft vom Grundsatz her zu. Natürlich muss man auch schauen, dass man keine schutzwürdige Daten anderer, die von dem Fall nicht betroffen sind, nach außen reicht.

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