Erstellt am 24.04.2012 um 19:39 Uhr von streikbrecher
Kann fassen, darf auch nicht ohne Beschluss. Muss aber das Thema Datenschutz beachten. Also KEINE Daten anderer AN auch nicht anderer Beteiligter.
Wenn es also z.B. um die Besetzung einer Stelle geht, darf man dem Anwalt keine Unterlagen überlassen aus dem die Namen der Anderen Betroffenen Kol./AN nennen.
Er muss es aber nicht. Der Anwalt muss wenn er Unterlagen benötigt den Weg über das ArbG gehen.
Auch können die Einzelnen BRM verlangen, dass ihr Stimm/Abstimmungsverhalten nicht dem Anwalt zur Kenntnis kommt. Also ggf. nur die Mitteilung der BR hat Mehrheitlich beschlossen.
Erstellt am 24.04.2012 um 20:17 Uhr von Kölner
@all
Höchst fahrlässige Antwort der Gewerkschaft...
Erstellt am 24.04.2012 um 20:26 Uhr von kassenwart
Kölner
..Höchst fahrlässige Antwort???????
Rechtlich ist diese so nicht zu beanstanden. Es gibt BR welche z.B. bei Kündigungen dem Gekündigten ihren Beschluss/ Antwort an AG z.K. geben
Erstellt am 24.04.2012 um 20:27 Uhr von Irmgard
das ist die pflicht des arbeitgebers!
Erstellt am 24.04.2012 um 20:29 Uhr von Kölner
@kassenwart
Den Widerspruch auf die Anhörung des BR bzgl. der Kündigung ist tatsächlich kein Problem (bekommt er sowieso).
Alles andere ist fahrlässig und zu beanstanden. Dann soll der RA das ArbG einschalten...
Erstellt am 25.04.2012 um 06:53 Uhr von Lexipedia
@Kassenwart
Rechtlich ist diese so nicht zu beanstanden. <= Hast du dazu eine Rechtsquelle?
Garantiert nicht.
Wie schon Kölner geschrieben hat. Sollte der AG bei der Kündigung die Stellungnahme nicht beifügen darf der BR seine Stellungnahme als Kopie den gekündigten oder seinen RA übermitteln.
Erstellt am 25.04.2012 um 09:06 Uhr von wölfchen
. . . und da das Thema schon öfter dazu geführt hat, dass kölner und ich verbal aneinander geraten sind, kann ich es mir wiederum nicht verkneifen, den Befürwortern der Herausgabe zuzustimmen.
Es ist richtig: es gibt den Weg übers Gericht usw.! Nur: wer dieses favorisiert, war garantiert noch nicht in der misslichen Lage eines AN, der gegen seinen Betrieb klagen musste. Derjenige weiß nicht, was das für Nerven kostet, wie belämmert man sich fühlt, mit welchem Herzklopfen man zu jeder Verhandlung geht.Wie man sich ärgert, wenn mal wieder ein Gerichtstermin aus "wichtigem" Grund geplatzt ist. Die Anwälte der Arbeitgeber jedoch wissen das sehr gut und nutzen es mit Hinhalte- und Verschleppungs- und Zermürbungstaktik aus: "ach, die Unterlagen wollen Sie haben - ja, bekommen Sie in 4 Wochen". Und in 4 Wochen: "Oh je, der Termin ist uns doch glatt weggerutscht, ja, bis zum . . . haben Sie die Unterlagen" , "Ach, da fehlt noch was? Ja, das reichen wir noch nach" usw. usw.
Und aus diesem Grunde denke ich, dass man sich als Interessenvertretung der MA nicht auf Formalien zurückziehen sollte . . .
Erstellt am 25.04.2012 um 09:46 Uhr von gironimo
Ich wäre da auch eher großzügig mit dem Infoaustausch. Ich stimme der Gewerkschaft vom Grundsatz her zu. Natürlich muss man auch schauen, dass man keine schutzwürdige Daten anderer, die von dem Fall nicht betroffen sind, nach außen reicht.