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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann ist der frühester Termin für das Wahlausschreiben?

D
DieterF
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, spätestens sechs Wochen vor der Stimmabgabe muss eine Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet werden. So steht's in der WO §3. Aber wann ist der früheste Termin dafür?

Hintergrund: Es steht zwar noch nicht fest, aber in einem Betrieb sollen zum Jahreswechsel 2006 eventuell zahlreiche Arbeitsplätze ausgelagert werden. Kann der Betriebsrat bereits im September 2005 einen Wahlvorstand bestellen, und kann der das Wahlausschreiben dann erlassen, obwohl die Betriebsgröße sich bis zur Wahl noch stark ändern können.

Darf das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt die Herausgabe der Personalliste an den Wahlvorstand verweigern?

Mich interessiert insbesondere, ob ein frühester Zeitpunkt in der WO bewusst nicht genannt wird, oder ob sich ein solcher Zeitpunkt aus anderen Gesetzen bzw. Vorschriften ergibt.

Mit besten Grüßen aus Hannover Dieter F.

4.49202

Community-Antworten (2)

B
Bernd

20.09.2005 um 21:29 Uhr

Was soll das Ganze bringen?

O
otto

21.09.2005 um 00:38 Uhr

Gueten Abend DieterF! Die Fristen in der Wahlordnung sind Mindestfristen. Es ist also sehr wohl möglich, bereits jetzt einen Wahlvorstand zu bestellen, auch wenn die BR-Wahlen erst im März/April/Mai 2006 stattfinden werden. Andererseits: Es wäre wohl rechtsmißbräuchlich, wenn z.B. der Wahlvorstand bereits im November 2005 ein Wahlausschreiben veröffentlichen würde für eine BR-Wahl, die erst im Mai stattfinden wird. Die "Zeitnähe" zwischen Wahlausschreiben und tatsächlichem Wahltermin ist auch ein wichtiger Wahlgrundsatz, auch wenn das nicht ausdrücklioch im Gesetz steht. Außerdem: Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß vom Arbeitgeber bereits beschlossene und/oder eingeleitete Änderungen in der Personalstärke vom Wahlvorstand berücksichtigt werden müssen, auch wenn die Änderungen erst nach (!) der BR-Wahl stattfinden. Daraus ergibt sich eindeutig: Der Wahlvorstand kann bevorstehende Änderungen nicht ignorieren, auch wenn sie noch nicht durchgeführt sind. Gruß otto

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