Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederungsphase ggü. AG
Hallo und guten Morgen, nach längerer Krankheit ist eine Kollegin in das Wiedereingliederungsmodel mit dem Hamburger Model für 6 Monate gewesen. Nun stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit ein Urlaubsanspruch besteht? Anspruch normal 30 Tage p.a. . Muss ggf. um 6 Monate gekürzt werden?
Community-Antworten (9)
10.12.2019 um 11:29 Uhr
Nach meinen Recherchen gibt es keinen Urlaubsanspruch, da das Hauptarbeitsverhältnis ruht. Hier ganz gut erklärt: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/stufenweise-wiedereingliederung-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI727487.html
10.12.2019 um 11:47 Uhr
10.12.2019 um 11:49 Uhr
Der MA ist arbeitsunfähig. Auch während der Wiedereingliederung. Das heist zwar das er offiziel keinen regülaen Urlaub (vom AG) nehmen kann, aber gleichzeitg heist es nicht das sein Urlaubsanspruch wegfällt. Hat er im Kalenderjahr z.B. 30 TAge Urlaub wird dies nicht durch die Wiedereingliederung gekürzt, da er während der ganzen Arbeitsunfähigkeit immer noch AN des Unternhmens ist
10.12.2019 um 11:55 Uhr
@ Ein wichtiges Kriterium: (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/stufenweise-wiedereingliederung-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI727487.html) Das Bundesarbeitsgericht hat bekräftigt, dass während des Wiedereingliederungsverhältnisses die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten ruhen. Nimmt der Arbeitnehmer eine (teilweise) Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber im Rahmen der Wiedereingliederung auf, handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis, soweit die Tätigkeit ausschließlich zu Rehabilitationszwecken erfolgt. Die Vereinbarung über die stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit ist vielmehr als Vertrag eigener Art nach §§ 241, 311 BGB anzusehen. Ebenso wie die Hauptleistungspflichten ruhen, ist auch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Wiedereingliederung nicht erfüllbar, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mangels bestehender Arbeitspflicht nicht von dieser befreien kann.
Danke für die Antworten.. mit diesem Artikel bin ich zur Meinung gekommen, das kein Urlaubsanspruch währende der Wiedereingliederung entsteht.
10.12.2019 um 12:00 Uhr
@Kjarrigan .... deine Annahme ist falsch......
"Ebenso wie die Hauptleistungspflichten ruhen, ist auch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Wiedereingliederung nicht erfüllbar, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mangels bestehender Arbeitspflicht nicht von dieser befreien kann"
Maßgebliche ist hier die "Wiedereingliederung", nicht eine längere Arbeitsunfähigkeit !!!!
Lese Dir mal den o.g. Link durch, hier ist das wirklich gut und verständlich dargelegt,
10.12.2019 um 12:24 Uhr
DAs sehen man hier anders https://www.personio.de/hr-lexikon/wiedereingliederung/ und dietrainieren HR Leute.
Der Urlaubsanspruch (nach der Wartezeit von 6 Monate) entsteht komplett am 01.01 eines Kalenderjahres. Für die Kürzung dieses Anspruches bedarf es einer REchtsgrundlage (z.B. Elternzeit, da kann der AG den Urlaub kürzen) Während der Arbeitsunfähigkeit nicht.
Sieh auch hier https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Modell_(Rehabilitation) Zizat. Der Arbeitnehmer gilt während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin als arbeitsunfähig erkrankt. Damit kann in dieser Zeit auch kein Urlaub in Anspruch genommen warden.
Während der Arbeitsunfähigkeit KANN kein Urlaub in Anspruch genommen warden, weil für Urlaub der AG wieder zahlen müsste - da während der Wiedereingleiderung aber die Krankenkasse, Rentenkasse etc zahlt, funktiniert das nicht. DAs heist aber nicht das der Urlaubsanspruch gekürzt wird.
Ansonsten hätte ich gerne die Rechtsgrunde ( SGB oder so)
10.12.2019 um 12:32 Uhr
Das der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar ist heißt nicht, dass dieser verfällt. Es bedeutet einfach nur das während der Wiedereingliederung der AG keinen Urlaub gewähren kann.
Desweiteren aus (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/stufenweise-wiedereingliederung-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI727487.html) wie schon Kajrrigan schreibt: "3 Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit
Die ärztliche Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit löst keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen aus. Insbesondere gilt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung als weiterhin arbeitsunfähig, da er arbeitsvertraglich seine volle, ungeschmälerte Arbeitsleistung zu erbringen hat."
10.12.2019 um 17:46 Uhr
Man ist während der Wiedereingliederung (WE) weiterhin krank geschrieben; ich habe das gerade selber hinter mir mit 13 Monaten Krankheit, davon 4 Wochen WE. Der Urlaubsanspruch verfiel nicht und wurde auch nicht gekürzt... Und Urlaub nehmen während der WE geht nicht; man darf aber eine bestimmte Anzahl Tage fortbleiben ohne dass die WE als abgebrochen gilt.
10.12.2019 um 18:23 Uhr
@IIka Genau so isses. Bin selber gerade Langzeitkrank und weiß aufgrund der Art meiner Krebserkrankung nicht ob ich überhaupt noch mal arbeiten gehen darf.
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