Informationspflicht des BR ggü. den AN
Bestimmt hat der BR auch ggü. den AN Verpflichtungen hinsichtlich einer Informationspflicht, nur kann ich nichts dazu finden. Wer kann weiterhelfen? Speziell geht es darum, dass bei uns nichts aus dem BR ankommt, letzter "Newsletter" von Anfang Februar, trotz Intranet keine Informationen nicht mal mehr bestehende BV´s werden dort eingestellt, die sind nur einzusehen während der Bürozeiten. Wir AN erfahren einfach nichts über die Arbeit des BR und würden diesen ganz gerne auf seine Pflichten hinweisen, mit dem dazugehörigen Paragraphen wenn möglich - DANKE
Community-Antworten (14)
21.05.2013 um 11:35 Uhr
Im Grunde reicht es, wenn ein AN den BR an die Pflichten erinnert und ihn auffordert eine Versammlung durchzuführen. Auch die Gewerkschaft kann dies tun.
Bei besonders schweigsamen BRs hilft manchmal aber nur, dass viele AN die Versammlungen einfordern - notfalls dann auf dem Rechtsweg beim Arbeitsgericht.
20.05.2013 um 22:32 Uhr
Der BR hat nach dem Betiebsverfassung Gesetz zu handeln und ganz Wichtig für die Arbeitnehmer ist der § 43, da wird auf die Informationspflicht hingewiesen:.... § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen........
(1) 1Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. 3Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. 4Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
21.05.2013 um 12:24 Uhr
Danke Euch beiden erst einmal. Es geht mir aber nicht um eine Betriebsversammlung.
Das Problem ist eher, dass vom BR gar nichts kommt. Ich dachte eher, dass er verpflichtet ist, sich auch mal bei den AN sehen zu lassen oder auch mal kurze Info´s zwischendurch, gerade wenn ein Intranet zur Verfügung steht, bekanntgibt. Gerade auch hinsichtlich der BV´s, die nirgendwo aushängen und nur zu den Bürozeiten eingesehen werden können (hab ich also keine Chance zu, weil ich nachts arbeite).
21.05.2013 um 12:43 Uhr
@ PaulchenPanther
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des BR, seine KollegInnen außerhalb der Betriebsversammlungen über seine Aktivitäten informieren zu müssen.
Und was Betriebsvereinbarungen betrifft ...
§ 77 Abs.2 BetrVG > Der ARBEITGEBER hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
21.05.2013 um 17:12 Uhr
@Hoppel
Sorry, so korrekt Deine sonstigen Antworten auch sind, hier liegst Du "Gottseidank" nicht ganz richtig.
@alle
Über die Vorschriften der §§ 42 – 46 BetrVG hinaus, bestehen noch weitere Pflichten für einen BR die Arbeitnehmer an seiner Arbeit zu beteiligen oder entsprechend zu Informieren.
Da ein BR nicht sich, sondern die Belegschaft vertritt, ergibt sich schon hieraus ein genereller Informationsanspruch der Belegschaft.
Ein Betriebsrat, der nur die vom Gesetz vorgeschriebenen mindestens vier Betriebsversammlungen im Jahr durchführt, nimmt der Belegschaft Rechte. Er schränkt jedoch auch seine eigenen Kommunikationsmöglichkeiten ein. Insbesondere unter Beachtung der Aufträge des § 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu fördern, reicht es nicht, wenn der Betriebsrat die Belegschaft nur nachträglich auf Versammlungen informiert, was er in ihrem - vermuteten - Auftrag getan hat.
Ständige Einbeziehung der Betroffenen in Problemlösungen entspricht dem gesetzlichen Auftrag. Überdies erhöht die Einbeziehung der Betroffenen als "Experten in eigener Sache" auch die Entscheidungsqualität eines Betriebsrats. Neben der Betriebsversammlung wird demgemäß ein ständiger Informationsaustausch notwendig sein.
Die Bestimmungen zum allgemeinen Informationsrecht der Arbeitnehmer ergeben sich auch direkt aus dem Grundgesetz die in Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG und Art. 9 Abs. 3 GG formulierten Grundrechte sind hier eindeutig.
Sie setzen für Arbeitgeber und Betriebsrat Vorschriften, die ihnen Achtung vor der Kompetenz und der Eigenständigkeit der Belegschaft vorschreiben.
Das sind auch elementare Vorgaben für die Amtsführung des Betriebsrats. So darf z.B. ein Betriebsrat, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen hat, keine Entscheidungen über die Köpfe der Betroffenen hinweg treffen. Er hat sie vorher einzubeziehen. Insgesamt hat sich der Betriebsrat in allen Aufgaben, Entscheidungen und in seinem Verhalten an diesen gesetzlichen Aufträgen zu orientieren.
mfg AlterHase
21.05.2013 um 17:25 Uhr
AlterHase Du magst richtig liegen, dass ein BR, welcher die AN nicht an der Arbeit beteiligt, über die Betriebsversammlung hinaus informiert etc pp, sich in seinen Möglichkeiten beschneidet. Das ist aber auch sein gutes Recht. Es gibt keine Möglichkeit, einen BR, der so wie beschrieben handelt, abzuwatschen - mit der Ausnahme den nicht wieder zu wählen. Nichts und niemand zwingt den BR dazu Aushänge, eine Betriebszeitung, eine Sprechstunde oder was auch immer, zu leben. Du darfst getrost auch diese Aussage von Hoppel als korrekt annehmen.
mfG, Kulum
21.05.2013 um 18:10 Uhr
Vielleicht noch eine Anregung zur Informationsbeschaffung. Der Arbeitnehmer kann zum Betriebsrat gehen und ihm Fragen zu seiner BR-Arbeit stellen.
21.05.2013 um 19:24 Uhr
@Kulum
Nicht dass hier wieder der Eindruck entsteht, ich wolle jemanden kritisieren.
Es geht hier auch nicht darum, ob jemand recht hat oder nicht, sondern ausschließlich darum, was möglich ist oder nicht. Wenn allerdings diverse Vorgaben eindeutig sind, und das sind sie hier, müssen sie auch benannt werden.
Dass Hoppels Aussage hier nicht ganz korrekt war, ist auch kein Weltuntergang, sondern einfach nur menschlich. Auch anderen passiert es gelegentlich, dass sie eine Meinung abgeben, um sich kurz danach in den Pöter zu beißen, weil sie mittlerweile bemerkt haben, dass es vielleicht doch nicht ganz korrekt war, mich hier eingeschlossen.
Ein Hinweis auf einen Fehler, wenn er denn einer ist, sollte nicht so ausgelegt werden, dass man nun jemandem etwas Böses will. Wir alle hier lernen noch tagtäglich dazu. Es ist auch noch kein Meister vom Himmel gefallen. Dieses ist auch bei einem Hoppel und AltenHasen nicht anders.
Andererseits sollte man auch nicht immer alles für der Weisheit letzten Schluss halten, nur weil ein gewisser Name dahinter steht. Was Hoppel, wovon ich hier einfach einmal ausgehe, wohl auch nicht für sich beansprucht.
Wären wir so vollkommen wie einem gelegentlich unterstellt wird, würden wir hier wahrscheinlich nicht rumtickern.
Du magst richtig liegen, dass ein BR, welcher die AN nicht an der Arbeit beteiligt, über die Betriebsversammlung >hinaus informiert etc pp, sich in seinen Möglichkeiten beschneidet. Das ist aber auch sein gutes Recht.
Recht? Ein Recht hat ein BR hier nicht. Wem gegenüber sollte er dieses auch haben? Eine Pflicht hat er aber sehr wohl.
Nichts und niemand zwingt den BR dazu Aushänge, eine Betriebszeitung, eine Sprechstunde oder was auch >immer, zu leben.
Und genau hier bin ich komplett gegensätzlicher Meinung. Einmal von den gesetzlichen Pflichten abgesehen, zwingt mich allein die Wahl und damit das in mich gesetzte Vertrauen der Belegschaft dazu, hier auch entsprechendes zurückzugeben. Das mögen andere anders sehen, ist dann aber ihr persönliches Problem.
Du darfst getrost auch diese Aussage von Hoppel als korrekt annehmen. Und genau hier liegt der Wurm begraben. Hättest Du Dir das „auch“ geschenkt, wäre es als Deine Meinung einzustufen. Mit „auch“ wird es aber zu einem generellen Status, was anderes ausschließt.
Mach Dir bitte einmal die Mühe und Schau einmal in diversen Kommentaren zu den von mir angegebenen Punkten nach. Mit Sicherheit wirst Du dort Ähnliches vorfinden.
Aber wie bereits gesagt. Immer nach dem Motto: Was wir wissen, wollen wir an andere weitergeben oder zumindest mit ihnen diskutieren. Was wir nicht Wissen, werden wir dann von anderen Erfahren. Es sei denn, ich bin dazu nicht bereit und bilde mir ein allwissend zu sein. Und diesen Anspruch, wird weder ein AterHase noch ein Hoppel für sich beanspruchen wollen.
In diesem Sinne. Auf zum fröhlichen gemeinsamen Tickern…….auf das die Fingers wund werden…….
21.05.2013 um 22:44 Uhr
Nicht dass hier wieder der Eindruck entsteht, ich wolle jemanden kritisieren.
neeeeeiiiiiiiiin. darum geht es nicht. es geht um korinten, besser wissen klugkoten, sich zu wichtig nehmen, beleerungen ohne nutzen, wortergüsse als ob du sonst keine hättest.
biiiiittttteeeee, wolltest du dich nicht nur noch um die wichtigen dinge kümmern? oder hatte ich das jetzt ein zweites mal falsch verstanden?
22.05.2013 um 00:38 Uhr
@Nubbel
Syntax error, insert ";" to complete Block Statements!!!!!!!
Just pause for a moment and think back: when did you last have problems handling an appliance?
oder hatte ich das jetzt ein zweites mal falsch verstanden?
Just tell us which game you are playing and which level you are stuck in and we will do our best to give you some pointers and hints on how to successfully complete the round.
It is true that there is talk of a quest for alternatives, for alternative employment, for a different future for the plant, but no one knows what that actually means.
22.05.2013 um 09:50 Uhr
@AlterHase Na dann ma Butter bei die Fische. Wie würdest du PaulchenPanther raten, seine ihm durch dich zugestandenen Rechte einzufordern? Wenn dem so, wie von dir beschwieben tatsächlich wäre, an welches Gericht wendet sich der von dir derart gestärkte AN jetzt mit seinen Argumenten? Nutzt ja nichts Rechte zu haben, die ich mir dann im Streitfall eh nicht einklagen kann
Im übrigen, was war denn gestern los mit dir? "Hättest Du Dir das „auch“ geschenkt, wäre es als Deine Meinung einzustufen. Mit „auch“ wird es aber zu einem generellen Status, was anderes ausschließt."
Das "auch" schließt viele andere, im Grunde nicht einmal alle, Äußerungen von Hoppel ein. Dennoch bleibt es nur meine Meinung, die aber eben nicht nur dieses eine Statement als korrekt bezeichnet sondern AUCH die anderen.
22.05.2013 um 21:13 Uhr
@ AlterHase
Nunmal ganz langsam ... um nur mal drei Punkte heraus zu greifen:
"Über die Vorschriften der §§ 42 – 46 BetrVG hinaus, bestehen noch weitere Pflichten für einen BR die Arbeitnehmer an seiner Arbeit zu beteiligen oder entsprechend zu Informieren. ... Ständige Einbeziehung der Betroffenen in Problemlösungen entspricht dem gesetzlichen Auftrag. ... So darf z.B. ein Betriebsrat, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen hat, keine Entscheidungen über die Köpfe der Betroffenen hinweg treffen. Er hat sie vorher einzubeziehen. "
Du verkaufst die sicherlich berechtigten Gedanken so, als ob ein BR gezwungen ist, seine KollegInnen "basisdemokratisch" in seine Entscheidungen einzubeziehen!
Dem ist NICHT so!
Wäre z.B. die Vorabinformation ein MUSS, würde man die Unterlassung mit Sicherheit als groben Pflichtenverstoß unter § 23 BetrVG finden. Findet man aber nicht .... weder im DKK noch im Fitting oder Richardi. Auch der ErfK lässt sich dazu nicht aus ...
Ich halte fest: Der BR ist VERPFLICHTET, seinen KollegInnen einmal pro Quartal im Rahmen einer Betriebs(Abteilungs)versammlung einen Tätigkeitsbericht abgegeben zu müssen.
Der BR ist NICHT VERPFLICHTET, seine KollegInnen einbeziehen oder fortlaufend informieren zu müssen.
24.05.2013 um 00:42 Uhr
@Hoppel
Sorry, aber so einfach, wie Du es dir hier machst, ist es nicht.
Neben den Quartalsmäßigen gibt es noch weitere BV, die ein BR gegebenenfalls durchführen muss. Da hier letztlich der AG die A-Karte hat, er muss ja die Kosten tragen, dürfen diese natürlich nicht willkürlich sein, sondern bedürfen besonderer Umstände.
Der Betriebsrat sollte in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und dringend ist, dass ein sorgfältig amtierender Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Betriebes die Einberufung einer weiteren Betriebsversammlung für sinnvoll und angemessen halten darf. Ein besonderer Grund für eine zusätzliche Betriebsversammlung liegt vor, wenn über wichtige betriebliche Veränderung wie z.B. Kurzarbeit oder einen Betriebsinhaberwechsel berichtet werden soll.
Weiter bestimmt der § 43 Abs. 3 BetrVG, dass der Betriebsrat auf Wunsch des Arbeitgebers oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine Betriebsversammlung einzuberufen. Die könnte zwar mit einer Quartalsmäßigen verbunden werden, muss es aber nicht.
Hier geht es aber nur um Informationen an die gesamte Belegschaft (Arbeitnehmer). Darüber hinaus wird aber noch jede Menge Informationsbedarf für einzelne Kollegen und/oder Teile der Belegschaft bestehen. Hier dann zu sagen „dazu sind wir nicht verpflichtet, wartet auf die nächste BV“ ist ja wohl einwenig daneben wenn nicht gar kontraproduktiv.
Aber egal. Einmal unterstellt, die von mir in der Message „213141“ angegebenen direkten und indirekten Pflichten würde es nicht geben, so gäbe es immer noch die moralische. Einige mögen es auch als Ideologische einordnen. Dann allerdings bitte nicht die Auslegung von „Karl Marx“.
Das hat auch nichts mit "Basisdemokratisches einbinden" zu tun. Was auch kaum möglich wäre. Ein BR der hier nur das Nötigste macht und die Möglichkeiten der Belegschaft nicht nutzt, verliert seine Basis und damit letztlich auch seine Existenzberechtigung. Bildlich gesprochen ist ein BR der Kopf der Arbeitnehmer und fällt auf die Nase, wenn die Beine nicht mehr wollen weil keiner da ist der ihnen mitteilt wohin es geht.
Hierüber können wir aber noch tagelang diskutieren oder gar Philosophieren. Auf einen gemeinsamen Nenner kommt man hier sowieso nicht. Der eine sieht es so, der andere wieder so. Ich halt so………:-)
In diesem Sinne……
24.05.2013 um 08:35 Uhr
AlterHase Von moralischen Verpflichtungen kann man sich aber nichts kaufen. Das Problem ist, dass du einem Fragenden, ich unterstelle mal in der Thematik wenig bewanderten, hier ein Recht suggeriert, welches er de facto nicht hat. Natürlich gehört es zum guten Ton, wie von dir beschrieben zu arbeiten (wenigstens annähernd). Erst recht sollte so arbeiten, wer wieder gewählt werden möchte. Dennoch schießt du weit über das Ziel hinaus, wenn du einfach in den Raum stellst, ein BR HAT so zu arbeiten. Das ist deine Meinung, hat aber mit den Pflichten des BR nur am Rande zu tun. Ein BR kann so arbeiten, sollte so arbeiten, ist gut beraten so zu arbeiten - aber er muss so nicht arbeiten! Du kannst nicht (bzw. doch, offensichtlich ja schon) einfach irgendwelche Pflichten über das BetrVG hinaus erfinden und einem relativ unwissenden Fragenden das Ganze als Fakt verkaufen. In diesem Sinne ...
Verwandte Themen
Zum einköpfigen BR gewählt
Hallo, liebe Kollegen! Vor kurzer Zeit wurde ich zum neuen, einköpfigen BR gewählt. Arbeite für das Unternehmen erst seit knapp 10 Monaten und bin aufgrund meines Alters (1988 geb.) natürlich noch
Vertretungsberechtigt ggü. Geschäftsleitung
bei der Wahl zum Betriebsausschuss wurde durch das Wahlergebnis eine Reihenfolge der Vertretungsberechtigten Mitglieder ggü. der Geschäftsleitung festgelegt und in die Geschäftsordnung aufgenommen. Na
Verschwiegenheitspflicht ggü. Mitarbeitern
Guten Tag, ich bin beim Thema Verschwiegenheitspflicht im BR. Folgender Fall: Ein Mitarbeiter kommt auf den BR zu, wg. einer neuen betrieblichen Regelung und äussert Bedenken ggü. der neuen Regelung
Arbeitnehmer behindert BR-Arbeit
Hallo liebe BR-Kollegen, folgende Frage zu wichtigem Sachverhalt: Ein betrieblicher Vorgesetzter (Arbeitnehmer, kein ArbG oder Leitender) lud zur Teambesprechung, an der Arbeitnehmer Paul (einkö
Abmahnung BR-Mitglied und Informationspflicht des AG
Liebe Leute, ich habe eine Frage zum Thema Abmahnung eines BR-Mitgliedes und der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat zu dieser Angelegenheit. Folgender Fall: Ein Kollege