Erstellt am 15.06.2008 um 19:25 Uhr von Lotte
sven,
Vergütungsrelevant ist die AZ tatsächlich nicht, wohl aber relevant für das ArbZG. Wenn Ihr keine BV habt, die eine Abweichung von § 6 ArbZG zulässt, dann ist das, was Ihr da macht nicht im Rahmen gesetzlicher Möglichkeiten. Wieso sollte es das Gehalt schmälern? 80% bleiben doch 80%, der AG müsste Euch eine Stunde weniger einsetzen und Euch die Möglichkeit geben, Eure AZ anders, gesetzesmäßig zu erfüllen.
Erstellt am 15.06.2008 um 19:36 Uhr von peanuts
"Vergütungsrelevant ist die AZ tatsächlich nicht,"
Auf die Erklärung bin ich aber gespannt...
Erstellt am 16.06.2008 um 10:16 Uhr von rost79
@peanuts:
Genau - Wo steht denn, dass irgendeine Arbeit nicht vergütungsrelevant ist? Arbeit ist doch Arbeit. Sehe ich zumindest so.
@ Lotte:
bin skeptisch was die Gesetzmäßigkeit betrifft, denn im §7 ArbZG steht, wenn zugestimmt wurde, was wir alle im Arbeitsvertrag getan haben.
Nehmen wir an, dass die Arbeitszeit tatsächlich nicht vergütungsrelevant ist. Was bedeuted das dann?
Wenn ich das richtig verstehe ist mit der einen Stunde weniger einsetzen, eben ein Dienst bis 8:00 Uhr gemeint, dass ich die gesetzlichen 10 Stunden einhalte.
Wenn es nicht vergütungsrelevant wäre, dann müsste ja die Zeit von 23-6Uhr geringer vergütet werden. Dazu bräuchte ich aber erst mal nen Stundenlohn (der bei uns ja je nach Monatsarbeitszeit unterschiedlich berechnet werden würde, da Pauschalgehalt), dass ich eine geringere Vergütung berechnen könnte - Oder?
Wenn ich dafür, dass ich so einen Bereitschaftsdienst habe auch noch mehr arbeiten muss um diese geringwertige Arbeit auszugleichen, dann ist doch da was richtig falsch gelaufen.
Und was bedeuted es wenn es relevant fürs Arbeitszeitgesetz ist? Nur im Bezug auf Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten usw. aber nicht auf dem Stundenzettel?
Sorry für die vielen blöden Fragen, aber wenn da nicht mal die Gewerkschafter draus schlau werden!
Erstellt am 16.06.2008 um 17:32 Uhr von Lotte
peanuts,
Du weißt genau was ich meine!!!
Und besser wäre, Du würdest mir helfen, es rost richtig zu erklären, damit der arme Kerl am Ende nicht völlig durcheinander ist.
rost,
Arbeit ist vergütungsrelevant!! Hier geht es um die Arbeitszeit bei Bereitschaft.
Es gibt bei Euch Bereitschaftszeit, die nicht voll vergütet wird. Das ist dann aber trotzdem AZ im Sinne des ArbZG für die man aber z.B. keinen vollen Stundenlohn erhält.
Daher darfst Du bei fehlender tariflicher Regelung nicht über 10h beschäftigt werden.
Manchmal ist es richtig schwierig, etwas so zu erklären, dass es verständlich ist und trotzdem richtig.
Erstellt am 16.06.2008 um 18:21 Uhr von peanuts
Noch weniger kann ich das Ergebnis von 6,45 Stunden nachvollziehen.
Falls die angegebenen Prozentzahlen jeweils abgezogen werden, komme ich in der Zeit von 21.30 - 9.00 Uhr auf ein Ergebnis von 9 Stunden 33 Minuten!
Erstellt am 16.06.2008 um 18:58 Uhr von Lotte
peanuts,
jetzt finde ich Dich gerade unverständlich!?
21.00 Uhr bis 9.00 Uhr = 11,25h im Sinne des ArbZG (45min Pause)
Von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr wird die AZ voll vergütet = 2h auf Stundenzettel
von 23.00 Uhr - 6.00 Uhr = 7/4 (da nur 25% vergütet aufgrund Bereitschaft) = 1,75h auf Stundenzettel
von 6.00 Uhr - 9.00 Uhr wird die AZ wieder voll vergütet = 3h
Macht zusammen 6,75h oder 6h und 45min, wobei die 45 min Pause noch abzuziehen sind. Rost erwähnte, dass er diese vergessen hat.
Erstellt am 16.06.2008 um 19:28 Uhr von rost79
Hi Lotte
Wenn ich aber im Arbeitsvertag zu diesen Bereitschaftsdiensten und auch zu den verlängerten Arbeitszeiten zugestimmt habe, habe ich wohl pech gehabt. siehe §7 Abs. 7 vom Arbeitszeitgesetz.
Du schreibst es ist zwar Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes für das man aber z Bsp. keinen vollen Stundenlohn erhält. (Gibts da noch andere anerkannte Modelle? - Wenn ja welche?) Diesen Stundenlohn habe ich aber nicht, da ich ein Pauschalgehalt bekomme. Da ändert sich nichts, auch wenn ich 20 Stunden Minus im Monat mache. Bei uns wird, wie in der obigen berechnung zu sehen, das was andere anteilig an Stundenlohn bekommen, in Freizeitausgleich dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Also bei uns ist Bereitschaftszeit keine Arbeitszeit.
Nur wie komme ich aus diesem Mist heraus? Man müsste doch erst mal ermitteln, welchen Studenlohn ich eigentlich bekomme, um mir dann davon in der Bereitschaftszeit weniger auszahlen zu können. Dies wiederum wird schwierig, da ich ja jeden Monat, je nach dem wie viele Feiertage oder Arbeitstage der hat, verschiedene Monatsstunden habe. Ich komme da auf grob 11- 13,50 € Brutto die Stunde.
Letztendlich muss ich mir dazu eigentlich keine Gedanken machen und meinen Mitarbeitern einfach sagen, dass sie sich die Bereitschaftszeit voll anrechnen sollen. Die Geschäftsführung wird dann schon reagieren. Nur das möchte ich eben voraussehen, wie es dann weitergeht.
Na ja - muss jetzt weiterarbeiten.
Gruß
Erstellt am 16.06.2008 um 20:06 Uhr von Lotte
rost,
habt Ihr keinen BR???? Auch der Abs. 7 bezieht sich auf Regelungen im TV oder in einer BV. Lediglich ohne BR kommt der Abs. 3 zur Geltung.
Und zur AZ nochmal: Es ist nur AZ im Sinne des ArbZG!!!!! Für die Vergütung ist aber das ArbZG nicht zuständig!!!!! Es dient dem Schutz des AN!!!! Nicht der Vergütung!!!
Verwechsel nicht Äpfel mit Birnen! Wenn ich Dich richtig verstanden habe, schreibt Ihr für die Bereitschaftszeit nur 25% Eurer AZ auf. Das ist im Sinne der Vergütung in Ordnung!!!! Eigentlich müsstet Ihr doppelte Stundenführung machen. Stundenzettel zur Erbringung Eurer AZ im arbeitsvertraglichen Sinne und damit zur Erfüllung Eurer AV-Pflichten und Stundenzettel die Eure AZ im Sinne des ArbZG auflisten.
Erstellt am 16.06.2008 um 20:22 Uhr von peanuts
"jetzt finde ich Dich gerade unverständlich!?" >> Ich weiß nicht, woher Du Deine Zeiten nimmst!
"Von 21:30 - 9:00 geht die Schicht. Auf dem Stundenzettel wird wie folgt gerechnet. 22-23 Nachtarbeit von 20%, Bereitschaft von 23:00 - 6:00 25% ..."
"Bei uns wird, wie in der obigen berechnung zu sehen, das was andere anteilig an Stundenlohn bekommen, in Freizeitausgleich dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Also bei uns ist Bereitschaftszeit keine Arbeitszeit."
Hä? Du willst doch wohl nicht verklickern, dass eine Stunde Nachtarbeit nur zu 20% bezahlt wird! Kannst Du Dich mal klar dazu äußern, wie diese % Angaben zu verstehen sind?
Wird z.B. 1 Stunde Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 20% oder mit einem Abschlag von 20% oder nur zu 20% angerechnet?
Und Bereitschaftsdienst bedeutet, dass man ev. tätig werden muss! Wenn ich in einem Bereitschaftsdienst z.B. die volle Zeit arbeite, ist diese Zeit auch zu 100% als Arbeitszeit zu vergüten!!!
Kann ich aber z.B. von 23.00 bis 6.00 Uhr schlafen, ist eine Mindervergütung dieser Stunden zulässig!
Normaler Weise wird der Anteil Bereitschaft/Arbeitszeit pro Stunde aufgeschlüsselt und entsprechend unterschiedlicher Schwellenwerte in verschiedene Kategorien aufgeteilt. Überschreitet der Anteil der Arbeitszeit während des gesamten Bereitschaftsdienstes im Mittel bestimmte Schwellenwerte, gilt das Gleiche. Und danach bemisst sich die Bezahlung!
Erstellt am 16.06.2008 um 20:33 Uhr von peanuts
"Wenn ich Dich richtig verstanden habe, schreibt Ihr für die Bereitschaftszeit nur 25% Eurer AZ auf. Das ist im Sinne der Vergütung in Ordnung!!!!
"
Charakteristisch für einen Bereitschaftsdienst ist, dass sich der AN an einem, durch den AG bestimmten Ort aufhalten muss, um seine Arbeit innerhalb einer gewissen Zeitspanne bzw. unverzüglich aufnehmen zu können. Und diese Bereitschaft soll mit nur 25% vergütet werden dürfen??? Schlechter Scherz! Sehe Deiner Erklärung mit Spannung entgegen!
Erstellt am 16.06.2008 um 20:36 Uhr von rost79
Doch der Betriebsrat bin unter anderem ich, aber der Arbeitsvertrag wurde schon lange bevor wir gewählt wurden, geschrieben und abgeschlossen. BR bin ich noch nicht so lange - Das ist ja das Problem.
Ja und ich hab Äpfel mit Birnen verwechselt, weil ich es nicht wahr haben wollte, dass es unterschiedliche Begriffe von Arbeitszeit gibt. Ich gebe zu, dass ich mich da in etwas verannt habe.
Das mit dem doppelten Stundenzettel ist zwar ein gewisser Aufwand, aber eigentlich die richtige Lösung, denn bisher wird bei uns alles nach gutdünken geregelt. Und eben diesen Teil mit der Bereitschaft wollte ich erst geklärt haben, bevor ich mich an die Dienstpläne mache.
Zur überprüfung habe ich mir überlegt, dass ich mir da eventuell einen Rechtsanwalt zu Rate ziehe, denn selbts unser Gewerkschafter blickt bei dem Arbeitsvertrag nicht durch bzw. weiß nicht auf welcher Grundlage der geschrieben wurde.
Aber danke an alle.
Erstellt am 16.06.2008 um 20:50 Uhr von Lotte
peanuts,
sag mal....
Ich weiß nicht ob ich Dir hier und jetzt (gibt ja jetzt wichtiges zu sehen ;-) ) die unterschiedlichen arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen der Vergütung für Bereitschaftsdienst erklären möchte.
Nur soviel: Eine Vergütung von 25% bei einer meist ungestörten Nachtbereitschaft ist gang und gäbe.
Erstellt am 16.06.2008 um 20:55 Uhr von rost79
Peanuts
Ok ich gebe zu, dass es verwirrend ist. Die Nachtarbeit, also von 22-23 Uhr wird zusätzlich bezuschlagt. Also 1 Stunde Arbeitszeit plus 0,2 Zuschlag.
Für die Bereitschaft allerdings, wird nur der 25 % Zuschlag auf den Stundenzettel geschrieben. Macht also 1,75 Stunden auf dem Stundenzettel für eine Bereitschaftszeit von 7 Stunden.
Normalerweise gilt auch irgendein Tarifvertrag, aber bei uns wird nichts aufgeschlüsselt, den Arbeitsvertrag mit diesen 25 % hat jeder unterschrieben,.
Erstellt am 16.06.2008 um 22:05 Uhr von peanuts
"Nur soviel: Eine Vergütung von 25% bei einer meist ungestörten Nachtbereitschaft ist gang und gäbe."
Ob eine Nachtbereitschaft meist ungestört ist, dürfte maßgeblich von der Tätigkeit abhängen!
Das BAG sieht es übrigens als erforderlich an, dass die Vergütung von Bereitschaftsdiensten in einem angemessen Verhältnis zur Vergütung der regulären Arbeitszeit steht!
Wird der Bereitschaftsdienst, unabhängig von der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers NUR mit 25% vergütet, dürfte der Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt sein!
Ist ein TV verbindlich, darf ein AN nicht zu seinen Ungunsten von einer tarifvertraglichen Regelung abweichen. Auch nicht individualrechtlich per Arbeitsvertrag!
Einen Anwalt zu bemühen, halte ich für eine sehr gute Idee!
Erstellt am 16.06.2008 um 22:30 Uhr von Lotte
peanuts,
Woher nimmst Du
"unabhängig von der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers "?
Und woher nimmst Du die Annahme, dass hier ein TV verbindlich ist?
Erstellt am 16.06.2008 um 22:45 Uhr von Lotte
peanuts,
schau z.B. mal in den TVöD, besonderer Teil Krankenhäuser unter § 46 (3).
Einen Anwalt zu empfehlen halte ich für einen sehr schlechten Rat, wenn die näheren Umstände nicht bekannt sind.
Entweder ist heute ein Namensklau unterwegs oder Du hast einen schlechten Tag.