laut BUrlG § 5 Abs.1 hat man Anspruch auf 1/12 für volle Kalendermonate. Des Bestehens des
Arbeitsverhältnises. Ist hier der Beginn gemeint oder auch wenn das Verhältnis durch Elternzeit für einen Monat unterbrochen wird. Der Kollege geht von 13. - 13. des Folgemonats in Elternzeit und bekommt für 2 Monate den Urlaubsanspruch weggerechnet. Ist das OK weil beide Monate nicht volle Kalendermonate sind oder geht man beim Ausdruck von Urlaub
von einer Strecke eben 30 - 31 Tage aus.???