Fehlende Mitbestimmung zur Eingruppierung
Hallo Schwarmintelligenz!
Folgendes Problem/folgende Frage: der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung einer neuen Person und keinen Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung trotz tariflicher Bindung. Was tut der BR nun? Kann er der Einstellung widersprechen, weil ein Fehler vorliegt (in etwa „Verstoß gegen 99 Abs.1“)? Erscheint mir nicht ganz logisch. Der Eingruppierung widersprechen geht nicht, weil der zugehörige Antrag des Arbeitgeber ja nicht kam, oder? Also bleibt nur: Zustimmung zur Einstellung und dann Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld nach 101 bzw. 23(3) wegen nicht Hinzuziehung des BR bei der Eingruppierung?
Danke für eine Antwort!
Community-Antworten (3)
03.12.2019 um 09:10 Uhr
Im Prinzip ja - Einstellung ja und 101. Aber ich würde unterscheiden, ob es ein Einzelfall ist (vielleicht wurde es nur vergessen; nachfragen) oder ein Dauerzustand ist (dann kann ein 101er Verfahren heilsam sein).
03.12.2019 um 12:06 Uhr
Ich sehe das so dass die Anhörung nach §99 unvollständig ist. D.h. die Frist läuft noch nicht, und der AG darf die personelle Maßnahme nicht durchführen.
Die Information über die Eingruppierung ist Teil der geforderten Informationen für eine Anhörung nach §99.
03.12.2019 um 12:07 Uhr
Zitat JuniperLee : Zustimmung zur Einstellung und dann Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld nach 101 bzw. 23(3) wegen nicht Hinzuziehung des BR bei der Eingruppierung?
Das wird so nicht funktionieren, denn die Unterrichtung nach §99 BetrVG ist noch nicht abschließend. Ihr müsst daher den AG zunächst auffordern, die Eingruppierung für den MA nachzureichen. Bis dahin beginnt die Wochen- bzw die Äußerungsfrist für den BR noch nicht zu laufen. Erst wenn der AG darauf nicht reagiert, kommt ein Beschlussverfahren nach §23 BetrVG in betracht
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