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Geringfügig Beschäftigt - Bezahlung an Feiertagen?

NE
nit esu
Feb 2019 bearbeitet

Guten Morgen.

Wir haben bei uns im Betrieb geringfügig Beschäftigte, die an festen Wochentagen arbeiten. Dies ist jedoch nicht vertraglich geregelt, sondern abgesprochen und auf die Belange der jeweiligen Abteilungen abgestimmt. Bei einem Stundenlohn von 7,50 Euro können also die Kollegen maximal 53,3 Stunden im Monat arbeiten.

Der AG rechnet aber für einen Feiertag nur anteilig 2,08 Stunden, obwohl ein betroffener Kolleger an seinen "Werktagen" (idR immer Di + Do) 6 Stunden anwesend ist. Ist da richtig? Muss der AG nicht nach dem EntgeltfortzahlungsG §2 (1) an gesetzlichen Feiertagen wie an Werktagen vergüten? Mit welcher Argumentation gehen wir das Thema an?

LG nit esu

14.64701

Community-Antworten (1)

P
Petrus

30.05.2008 um 15:34 Uhr

Muss er, wenn die Arbeittage irgendwo festgeschrieben sind. Wenn es nicht im Arbeitsvertrag steht, sollte es für die Teilzeitkräfte einen Dienstplan geben - und bei dem habt ihr erzwingbares Mitbestimmungsrecht. (§87 (1) Nr.2 BetrVG) Und jetzt kann Euer ArbGeb wählen, ob er zukünftig 4 Wochen im Voraus einen Dienstplan schriftlich einreichen will, den ihr natürlich gründlichst "mitbestimmen" werdet - oder ob er eine kulantere Regelung für die Bezahlung der TZ-MA findet...

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