Erstellt am 27.11.2019 um 13:10 Uhr von Kratzbürste
Der AG ist gesetzlich verpflichtet eine Beurteilung aller Arbeitsplätze vorzunehmen. Gibt es vergleichbare Arbeitsplätze kann er sie in einer Beurteilung abarbeiten. Ob diese Vergleichbarkeit bei unterschiedlichen Filialen gegeben ist, kann in Zweifel gezogen werden.
Erstellt am 27.11.2019 um 13:12 Uhr von Amanda
Danke genau so sehen wir im Gremium das auch
Erstellt am 27.11.2019 um 13:28 Uhr von Kjarrigan
"Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Grundlagenwissen/Was-ist-eine-Gefaehrdungsbeurteilung/Was-ist-eine-Gefaehrdungsbeurteilung_dossier.html?pos=1
"Der Gesetzgeber räumt den Verantwortlichen einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist im Gesetz nicht detailliert festgeschrieben, es werden nur Grundsätze benannt. Das bedeutet, dass es keinen "richtigen" Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind verschiedene Vorgehensweisen möglich."
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Grundlagenwissen/Was-ist-eine-Gefaehrdungsbeurteilung/Was-ist-eine-Gefaehrdungsbeurteilung_node.html
Der AG kann also durchaus auch Standortübergriefende Gefährdungsbeurteilungen für gewisse Tätigkeiten oder Arbeitsplätze erstellen.