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Mobiles Arbeiten

S
Schrat
Aug 2020 bearbeitet

Hallo in die Runde,

ich habe ein paar allgemeine Fragen zum Thema "Mobiles Arbeiten" und bin daran interessiert, Eure Erfahrungen zu dem Thema kennenzulernen.

Wir sind ein kleiner Betrieb, in dem die meisten Mitarbeitenden über dienstliche Laptops verfügen und von daher problemlos im Rahmen des Aufgabenbereichs einen oder mehrere Tage in der Woche von zuhause aus arbeiten könnten, da auch alle privat über entsprechende Internetverbindungen verfügen.

Die Mitarbeitenden haben auch ein sehr großes Interesse an der Möglichkeit des "Mobilen Arbeitens" und würden dies auch machen unter Nutzung der vorhanden privaten Telekommunikationsmöglichkeiten und des dienstlichen Laptops. Der AG hat auch nichts dagegen.

Damit sind wir aber im Bereich von § 2 Abs. 7 ArbStättV und den Empfehlungen des ASTA zu diesem Thema. Wenn wir dieses "Mobile Arbeiten" mit dem AG vereinbaren, müsste der AG eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten.

Nun meine Fragen: kann diese Gefährdungsbeurteilung entfallen, wenn alle Mitarbeitenden auf Freiwilligkeitsbasis darauf verzichten? Die Mitarbeitenden wollen eine Regelung für das "Mobile Arbeiten", aber keine Gefährdungsbeurteilung.

Wenn wir dies so z. B. in einer BV regeln würden, verstößt diese zuerst einmal gegen geltendes Recht, da aber die Mitarbeitenden freiwillig auf die Gefährdungsbeurteilung verzichten, ersetzt dieses dann die rechtlichen Vorgaben?

Natürlich kommen in diesem Zusammenhang u.a. auch die Pflichten nach § 80 Abs. 1 Pkt. 1 und § 89 Abs. 1 zum Tragen.

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Community-Antworten (3)

K
krambambuli

05.08.2020 um 19:08 Uhr

Ihr solltet das Thema noch einmal gründlich durchdenken. Gefährdungsbeurteilung muss sein - aber es gibt so manches andere zu regeln. Ihr solltet unbedingt eine BV abschließen. Holt euch ggf. einen Sachverständigen, der euch die Problematik erläutert.

Man kann mit einer BV im Übrigen kein Gesetz abändern.

U
UdoWoe

06.08.2020 um 17:34 Uhr

@Schrat: Du redest wirklich von Mobilen Arbeiten und nicht von HomeOffice-Arbeiten? Da ist ein kleiner feiner Unterschied. HomeOffice-Arbeiten bedeutet das der MA keinen Schreibtisch mehr in der Firma hat, sondern an einem anderen fest Ort (meistens zu Hause. Küchentisch langt dabei nicht!!). Dann muss eine Gefährdungsbeurteilung sein. Da kommt der MA nicht herum. Mobiles Arbeiten bedeutet (zumindest unsere Interpretation), dass man hin und wieder mal für ein Projekt oder wenn ein Handwerker kommt von zu Hause (oder wo auch immer) arbeiten kann. Dann muss keine Gefährungsbeurteilung stattfinden. Dann kann man überall dort arbeiten, wo man eine gutes Internet hat und die Anforderungen nach Erreichbarkeit des AG erfüllt sind. Dann hat man trotzdem einen Arbeitsplatz in der Firma. Aber nochmal, mobiles Arbeiten ist keine dauerhafte Einrichtung, sondern nur temporär. Ich würde das ganze in einer BV festhalten. Holt euch anwaltlichen Rat bei dieser BV.

S
Schrat

06.08.2020 um 18:07 Uhr

@UdoWoe: Ich meine wirklich Mobiles Arbeiten, also hin und wieder mal von Zuhause. Aber auch genau dieser Fall ist in den Empfehlungen des ASTA beschrieben und fordert eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV. Für mich ist nur fraglich, ob der freiwillige Verzicht auf die Gefährdungsbeurteilung rechtens wäre und weder BR noch AG bei einer solchen Regelung angreifbar wären. Nur der Vollständigkeit halber, was Du als HomeOffice-Arbeiten bezeichnest ist im Sinne des Gesetzes ein Telearbeitsplatz. Home-Office ist rechtlich ein Synonym für Mobiles Arbeiten. Diese Begrifflichkeiten gehen immer wieder durcheinander, Ich stimme Dir zu, bei dem Thema kommen wir um eine anwaltliche Beratung nicht herum. Danke trotzdem für den Input.

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