Dürfen Stundenlöhner gedrosselt werden?
Wir behandeln gerade in unserer Runde eine Frage, die sich so darstellt. Wenn jemand einen 120 Stunden Vertrag hat, und dieser über Jahre weit darüber liegt ( 160 - 180 Stunden ) darf der Betrieb dann anordnen, wenn das Geschäft etwas abnimmt, dass diese Mitarbeiter dann auf 120 Stunden gedrosselt werden und die, die ein Festgehalt bekommen diese Stunden ausgleichen, bzw 169 Stunden ( 190 und mehr ) dadurch arbeiten? Gibt es Bestimmungen die Aussagekräftig sind wo daraus sichtlich zu ersehen ist, das diese Angelegenheit auch anders zu regeln ist.
würde mich auf Antworten freuen.
mfg
Lars
Community-Antworten (6)
18.05.2008 um 19:43 Uhr
120-Stunden-Vertrag heißt 30 Stunden die Woche und sie arbeiten in der Regel Vollzeit und mehr? Und sie werden nach Stunden und nicht fest bezahlt? Das heißt also, ihr Vertrag gibt eine Mindestzeit von 30 Wochenstunden an und bei Bedarf mehr? So in der Art?
Und jetzt sollen sie nur noch für die 120 Stunden beschäftigt werden und die anfallende Mehrarbeit auf die Festangestellten abgewälzt werden?
Erstens Überstunden sind mitbestimmungspflichtig. Zweitens, wir haben ein ähnliches Problem mit Aushilfen, die nach Stunden bezahlt werden, faktisch aber eigentlich einen Teilzeitjob mit 20-30 Stunden pro Woche machen. (Bei uns ist das ganze noch etwas delikater, was diese Aushilfsverträge angeht. Aber das gehört nicht hierher.)
Wir hatten damals unseren Anwalt, der uns gerade in Sachen Betriebsänderung berät, am Rande gefragt, ob es so etwas wie "betriebsübliche Praxis" gibt.
Er meinte, dass das schwierig ist, da der Vertrag eben eine Mindeststunden-Anzahl vorgibt, aber alle Mehrarbeit "nach Bedarf" zustande kommt. In diesem Zusammenhang konnte man, soweit wir es bisher recherchieren konnten, also nicht mit Gewohnheitsrecht kommen.
Ich nehme an, die KollegInnen, die nach Stunden bezahlt werden, sind teurer, als diejenigen mit Festgehalt? Also ordnet man Überstunden für diejenigen an, die Mehrarbeit in Freizeit abgegolten bekommen?
Da würde ich sagen, kann auf jeden Fall der Betriebsrat aktiv werden.
Aber, wohlgemerkt, das vermute ich jetzt einfach, da Überstunden mitbestimmungspflichtig sind. Die Arbeit ist ja auf alle Fälle vorhanden. Und so wie Du das jetzt schilderst, vermute ich ganz einfach, dass die Geschäftsleitung so Geld sparen will. Da dürfte bestimmt etwas mit einer Betriebsvereinbarung zu machen sein.
Denn sonst läuft das ja auf eine ziemliche Schieflage hinaus: Die 120-Stunden-Kräfte arbeiten nur 120 Stunden, die Festangestellten leisten die Überstunden, die diese ja aber auch wieder irgendwann abfeiern müssen und damit gibt es Unterbesetzungen, wenn die 120-Stunden-Kräfte nicht mehr über ihr Soll hinaus arbeiten dürfen.
Tja, und der Betriebsrat muss den Überstunden zustimmen. Tut er das nicht, gibt es ein Problem.
Also, ich kann mir vorstellen, dass da was zu machen ist.
Schöne Grüße
18.05.2008 um 20:36 Uhr
Werden über Jahre von Teilzeitkräfte die Arbeitsstunden wie bei Vollzeitkräften abgefortert, kann man davon ausgehen, dass durch konkludentes Handeln beider Vertragspartner aus Teilzeitverträgen Vollzeitverträge wurden. So sah es jedenfalls vor einigen Jahren ein LAG bei einem bekannten Schuhdiscounter.
18.05.2008 um 20:49 Uhr
Das ist interessant. Kannst Du vielleicht einen Link oder das Urteil des LAG (Datum, Ort etc.) hier einstellen?
18.05.2008 um 23:04 Uhr
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung38593.html#
Vielleicht ist das ein interessanter Link.
19.05.2008 um 01:16 Uhr
Wunderbar, Carrie
ich danke Dir. :-)
19.05.2008 um 14:34 Uhr
Hi,
@ Der alte Heini: das war zwar kein Schuhdiscounter, aber ansonsten passt es:
-
Wird der als Teilzeitkraft eingestellte Arbeitnehmer über mehrere Jahre wegen verstärkten Arbeitsanfalls im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt, so kann dies im Sinne einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrags gewürdigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer später nur noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit einsetzt.
-
Für die Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von der stillschweigenden dauerhaften Änderung der Arbeitszeit kann auf die Auslegungsgrundsätze zu § 4 Ia EFZG verwiesen werden.
LAG Hamm, Urteil vom 4. 5. 2006 - 8 Sa 2046/05
Allerdings war dann das BAG anderer Meinung:
- Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich allein daraus noch keine Vertragsänderung. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zu Grunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden. [...] BAG, Urteil vom 25. 4. 2007 - 5 AZR 504/06 (LAG Hamm, Urteil vom 4. 5. 2006 - 8 Sa 2046/05)
Schwieriges Thema in jedem Fall.
Gruss, kai
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