Umwandlung von Stundenlöhner in Gehaltsempfänger
Hallo, Unser Arbeitgeber möchte nächstes Jahr von Stundenlohn in Festgehalt umwandeln.
Wir als Betriebsrat sind uns nicht sicher ob wir nur Informiert werden müssen, oder ob das Mitbestimmungspflichtig ist ?
Vielen dank für eure Unterstützung
Community-Antworten (6)
19.10.2020 um 12:55 Uhr
Natürlich seid ihr in der Mitbestimmung. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
19.10.2020 um 14:43 Uhr
die meisten und entscheidenden Themen dürften unter die Tarifsperre fallen und damit mitbestimmungsfrei sein. Zu Randthemen gibt es aber sicher eine Mitbestimmung
19.10.2020 um 15:15 Uhr
Naja - die Entscheidung ob Zeitlohn oder "Pauschalgehalt" sehe ich schon als "Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden" und damit voll und ganz unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
19.10.2020 um 15:58 Uhr
Kjarrigan
Mag ja sein, dass sie darunter fallen würden. Nur durch sie Tarifsperre fallen sie danach eben auch wieder raus.
19.10.2020 um 16:38 Uhr
Es kommt doch daruf an, ob das Unternhemn überhaupt Tarifgebunden ist. Und selbst in einem Tarifgebundenen UN kann es noch nicht "abschließend" geregelte Punkte geben so z.B. für außertarifliche MA
siehe auch Fitting RN 438 a zu § 87 BetrVG Bei einem tarifgebundenen ArbGeb. regelt der TV die betriebliche Lohngestaltung. Damit ist wegen des Tarifvorrangs des Eingangssatzes des § 87 Abs. 1 sowohl die Aufstellung wie die Änderung der betrieblichen Lohngestaltung dem MBR entzogen. In einem solchen Fall beschränkt sich die MB auf die Gestaltung der Entlohnungsgrundsätze im außer- oder übertariflichen Bereich. Anwendungsfälle der MB sind hier die freiwilligen Leistungen des ArbGeb. (→ Rn. 443 ff.) oder die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Entgeltbestandteile (→ Rn. 470 ff.) oder die Einordnungskriterien innerhalb tariflich vorgegebener, aber nicht ausgestalteter Gehaltsbänder (LAG Düsseldorf 10.8.2016 – 4 TaBV 135/15,
und RN 439
Sehr viel weitreichender sind die Mitbestimmungsbefugnisse bei einem tarifungebundenen ArbGeb. (krit. Bauer/Günther DB 2009, 620; Kammerer/Mass DB 2015, 1043). Bei einem solchen ArbGeb. hindert der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 nicht die Mitbestimmung (BAG 18.3.2014 – 1 ABR 75/12, NZA 2014, 563; Bepler FS Bauer, 2010, 165). Der BR hat bei einem solchen ArbGeb. sowohl bei der erstmaligen Aufstellung als auch bei jeder Änderung der Entlohnungsgrundsätze mitzubestimmen und kann innerhalb des vom ArbGeb. zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens auch initiativ werden.
20.10.2020 um 17:35 Uhr
Vielen Dank für die Rückmeldungen
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