BEM - Gespräche
Hallo , bei BEM - Gesprächen stösst es mir immer wieder sauer auf ,daß auf Krankheitstage der letzten 3 - 4 Jahre zurück gegriffen wird. Durch diesen alten Käse wird der betroffene MA verunsichert . Gibt es nicht eine Regelung nur die letzten 365 Tage als Maßstab heranzuziehen , und wo finde ich die ? Auslöseschwelle für ein Gespräch sind doch sechs Wochen Krankheit , aber in welchem Zeitraum ?
Community-Antworten (7)
17.05.2008 um 17:36 Uhr
@ sarmale Auslöseschwelle.... sechs Monate oder wiederholt arbeitsunfähig.
BEM für geschützter Personenkreis. §84 Abs.2 SGB IX....die zurückliegenden 12 Monate
mehr dazu hier... http://www.aob-bremen.de/dateien/KRG_BEM_dr._eberhard_kiesche_07.pdf
17.05.2008 um 22:57 Uhr
Halo,
Frage, habt ihr eine Betriebsvereinbarung zum BEM?
Wir sind gerade dabei eine abzuschließen, die genau diese Thematik regelt.
Man sollte den Zeitraum festlegen der zugrunde gelegt wird in wie weit man AN durchleuchtet. Meine Meinung ist, bei Bagatelle Erkrankungen hört der Spass auf!
18.05.2008 um 01:23 Uhr
Der Beisser, "...man sollte den Zeitraum festlegen der zugrunde gelegt..." Aber der ist doch schon geregelt...
18.05.2008 um 03:18 Uhr
des zählt doch mittlerweile für alle AN nach mehr als 6 woche AU innerhalb von einem Jahr gemäß SGB
18.05.2008 um 12:18 Uhr
Chronische Erkrankungen, an der AN ja zuweilen leiden sollen, hören nicht nach 365 Tagen auf! Und es gibt genügend AN, die über Jahre hinweg, jedes Jahr für mehrere Wochen krankheitsbedingt ausfallen. Da wird ein AG einen längeren Zeitraum betrachten dürfen bzw. müssen, wenn es z.B. darum geht, mit dem AN über zu verändernde Arbeitsbedingungen sprechen zu können.
Die Betrachtung nur auf einen Jahreszeitraum abzustellen, wäre in solchen Fällen grober Unfug!
18.05.2008 um 12:20 Uhr
peanuts, aber eigentlich hätte der AG dann schon früher reagieren müssen.
sarmale, geht es denn wirklich um BEM oder sind es eher Krankenrückkehrgespräche, die der AG führt unter der Tarnung des BEM? Eine BV könnte helfen, muss aber gelebt werden.
pirat, geschützter Personenkreis? Der § 84 (2) SGB IX gilt für alle AN des Betriebes nicht nur für schwerb. AN. Das meintest Du aber wahrscheinlich nicht?
18.05.2008 um 12:37 Uhr
Ahoi, Lotte...meine Schöne!
Natürlich meinte ich alle AN als Geschützter Personenkreis (Appellativcharakter), war vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Sorry... n1, für die Richtigstellung. :-)
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