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Frage zum ArbZG, §3

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pitb2001
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zur Auslegung des §3. Hierin steht geschrieben, dass die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden werktäglich verlängert werden kann, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Duchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Soweit klar... Nun haben wir die 5-Tage-Woche (Mo - Fr). Rechne ich bei der Durschnittsrechnung nun den Samstag mit hinzu oder bleibe ich bei der 5-Tage-Woche?

Danke

7.79805

Community-Antworten (5)

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STAN001

16.05.2008 um 14:50 Uhr

Habt ihr keinen Tarifvertrag, oder Betriebsvereinbarung, die das regelt? - ansonsten wird es schwierig! Nach reinem ArbZg. kann die 6-Tage-Woche für die Durchschnittsberechung herangezogen werden. Lies mal im "Schoof" nach...

P
pitb2001

16.05.2008 um 14:56 Uhr

...also lt. Tarifvertrag sind die Sonnabende dienstfrei, demnach darf ich die Durchschnittsberechnung wohl nur auf die 5-Tage-Woche anwenden. Den Schoof hab ich leider nicht....

S
STAN01

16.05.2008 um 18:24 Uhr

Wie viel gibt euer Tarifvertrag den noch her? Welcher ist es? Bei uns ist es z.B. so, dass wir die 5-Tage / 35 Stundenwoche haben. Laut Tarifvertrag ist es uns erlaubt bis zu 10 Stunden in der Woche als Mehrarbeit zu beantragen. Wenn nun ein Samstag angeordnet wird, dann zählen die Samstagstunden dazu! (obwohl 5 Tagewoche)

P
pitb2001

16.05.2008 um 18:40 Uhr

es handelt sich um den Banken-Tarifvertrag, 39 Stunden Woche/5 Tage. Auch wir haben die Möglichkeit, zusätzlich auf 45 Stunden die Woche hochzugehen, wenn erforderlich, allerdings geht es bei mir eher um ein Problem, bei dem die mehrarbeit nicht beantragt/genehmigt wurde. Mein Problem ist, dass ich Mitarbeiter habe, die sich einfach nicht daran halten, die regelmäßig täglich 1-2 Stunden mehr arbeiten und dann natürlich auch die Durchschnitssbetrachtung sprengen. Leider stosse ich bei den Mitarbeitern auf unverständniss, ebenso bei den Führungskrägten, denen natürlich recht ist, wenn ihre MA´s "Mehrarbeit" leisten...

DAH
Der alte Heini

17.05.2008 um 13:59 Uhr

pitb2001 Bei der Berechnung des Durchschnittes wie im o.g. Gesetz vorgegeben, sind sämtliche Werktage zu berücksichtigen, auch wenn an nur 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird. Das heißt, Mo.-Sa.. In einem Tarifvertrag, oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann etwas anderes Vereinbart werden, soweit das ArbzG es zulässt.

Gem. §87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Ziffer 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; Ziffer 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der genannten Probleme es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigten festlegen. Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte gesetzeswidrige Arbeitszeit zu unterbinden. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.

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