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Einhaltung von Pausen

R
rena
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, hatte vor einigen Wochen wegen derselben Problematik schon einmal im Forum nachgefragt. Eine MAin ignoriert die Pausenzeiten, schon seit Januar. Sie hat einen Arbeitsvertrag über 35 Wochenarbeitsstd., d.h. 7 Std. täglich. Lt. ArbZG muss nach 6 Std. eine Pause von mind. 30 Min. gemacht werden. Ihre Argumentation: Wenn ich nach 6 Std. eine halbe Std. Pause machen muss, lohnt sich es nicht mehr, die Arbeit wieder aufzunehmen. Der AG hat vom BR Mitteilung über den Missstand bekommen, reagiert aber nicht. Nun soll der Rechtsbeistand eine Lösung aufweisen. Termin ist schon anberaumt. Hat ein BR-Mitglied lt. BetrVG das Recht diesem Gespräch beizuwohnen oder nicht?

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Community-Antworten (5)

A
Angi1

15.05.2008 um 16:43 Uhr

Hallo Rena,

ihr könntet Euch auf den § 80 Abs. 1 P. 1 BetrVG berufen oder aber der MA bittet euch ihn zu begleiten.

Zu der Argumentation der MAin noch folgender Auszug aus dem ArbZG § 4 Satz 2 "Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden."

Ob die MAin die Pausen macht oder nicht der AG muß ihr diese abziehen. Und ich denke nicht, dass die MAin dem AG jeden Tag eine 1/2 Stunde schenken will.

MfG Angi1

P
pirat

15.05.2008 um 16:43 Uhr

@rena wer hat den RA beauftragt... der BR?

C
CalicoJack

15.05.2008 um 17:12 Uhr

Wenn die Kollegin der Auffassung ist, das sich das Arbeiten für 1 Stunde nicht mehr lohnt, dann soll sie halt nach 3,5 Stunden Pause machen. Die 6h sind doch nur ein maximum kein minimum!

R
rena

15.05.2008 um 18:28 Uhr

Hallo pirat, der RA wurde vom Arbeitgeber beauftragt. Wie uns zu Ohren gekommen ist, soll die tägliche Arbeitszeit der betreffenden MAin anders gelegt werden, z.B. 2 Tage à 8,25 h, Rest auf 3 Tage verteilt.

P
pirat

15.05.2008 um 18:42 Uhr

@@rena ihr könnt zwar nicht verlangen bei dem Gespräch zwischen RA und GL dabei zu sein, aber ihr habt....

"Der BR hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmung..... Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in demselben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten." BAG, Beschluß vom 28.9.1988 - 1 ABR 41/87 -

wartet ab, mit welchen Vorschlägen er kommt und bestimmt mit...

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