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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Eingruppierung

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martin68
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage zur Einstufung. Seit 20 Jahren arbeitet ein Kollege an einem Maschinenpark, den er bedienen und überwachen muss und Reparaturen selbstständig ausführt . In der ganzen Produktionslinie gibt es einen Schichtführer, der allgemeine Aufsicht führt. Der Kollege wurde vor 15 Jahren in die LG I eingestuft :

I Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, welche nur allgemeiner Aufsicht bedürfen und Kenntnisse voraussetzen, die durch längere Berufs- oder Betriebserfahrung erworben worden sind.

Der Aufgabenbereich hat sich immer erweitert, viele Tätigkeiten sind hinzugekommen. Es wurde automatisiert, die Anlage läuft heute Computergesteuert. Nun hat der Kollege nachgefragt, ob er nicht - wegen der langen Zeit - Anspruch auf die nächst höhere Lohngruppe hätte, die ist wie folgt definiert :

II Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die über die Entgeltgruppe I hinaus zusätzliche Berufspraxis erforderlich ist oder Arbeitnehmer, die aufgrund mehrjähriger Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Ich selbst sehe zwischen den beiden Lohngruppen eigentlich keinen Unterschied, der materiell allerdings 60 Cent/ Stunde beträgt. Rein von der Formulierung her, hat der Kollege m.E. natürlich Anspruch auf die Gruppe II.

Liege ich da falsch ?

Danke und Gruß Martin

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Community-Antworten (2)

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Lotte

12.05.2008 um 01:57 Uhr

martin, das wird Dir m.E. am besten Eure Gewerkschaft beantworten können.

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martin68

12.05.2008 um 14:32 Uhr

Hallo Lotte, schön wärs mit einer klaren Antwort der Gewerkschaft. Hab ich natürlich als erstes angefragt. Zitat der Antwort : " ... müsst Ihr selbst beurteilen. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe. Soweit in den Entgeltgruppen die Oberbegriffe „Selbständigkeit" und „Verantwortung" festgelegt sind, werden dieselben nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Übergeordneter auf die Arbeiten Einfluss nimmt..."

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