Hallo, habe eine Frage zur Einstufung. Seit 20 Jahren arbeitet ein Kollege an einem Maschinenpark, den er bedienen und überwachen muss und Reparaturen selbstständig ausführt . In der ganzen Produktionslinie gibt es einen Schichtführer, der allgemeine Aufsicht führt. Der Kollege wurde vor 15 Jahren in die LG I eingestuft :

I
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, welche nur allgemeiner Aufsicht bedürfen und Kenntnisse voraussetzen, die durch längere Berufs- oder Betriebserfahrung erworben worden sind.

Der Aufgabenbereich hat sich immer erweitert, viele Tätigkeiten sind hinzugekommen. Es wurde automatisiert, die Anlage läuft heute Computergesteuert. Nun hat der Kollege nachgefragt, ob er nicht - wegen der langen Zeit - Anspruch auf die nächst höhere Lohngruppe hätte, die ist wie folgt definiert :

II
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die über die Entgeltgruppe I hinaus zusätzliche Berufspraxis erforderlich ist oder Arbeitnehmer, die aufgrund mehrjähriger Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Ich selbst sehe zwischen den beiden Lohngruppen eigentlich keinen Unterschied, der materiell allerdings 60 Cent/ Stunde beträgt.
Rein von der Formulierung her, hat der Kollege m.E. natürlich Anspruch auf die Gruppe II.

Liege ich da falsch ?

Danke und Gruß
Martin