Erstellt am 18.11.2019 um 14:58 Uhr von Pjöööng
Meinst Du mit "Ausgleichstag" den "Ersatzruhetag" gem. § 11 (3) ArbzG?
Dieser Ersatzruhetag (falls es Dir um selbigen gehen sollte) ist lediglich ein Anspruch darauf dass ein Werktag frei von Arbeitsverpflichtungen sein muss, es ist aber keine Stundengutschrift damit verbunden. Deshalb kann dieser z.B. auch auf einen arbeitsfreien Samstag gelegt werden. Und ja: Dieser Anspruch besteht!
Erstellt am 18.11.2019 um 14:59 Uhr von seehas
§ 11 (3) ArbZG: Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. …
Das ist dann kein zusätzlicher freier Tag. An diesem Tag werden Stunden abgebaut, in dem Umfang in dem an diesem Tag gearbeitet worden wäre. Je nachdem ob an dem Sonntag inklusive Zuschlag mehr oder weniger Stunden angefallen sind, bleiben ein paar Stunden übrig die ein anderes Mal genommen werden können.
Erstellt am 18.11.2019 um 15:00 Uhr von Sturmi
"Meinst Du mit "Ausgleichstag" den "Ersatzruhetag" gem. § 11 (3) ArbzG?"
Ja den meine ich.