Erstellt am 15.11.2019 um 12:32 Uhr von Kjarrigan
Das der Ag Euch informiert hat ist doch schon mal was.
Die reine Organisationsstruktur ist zunächst einmal Unternehmerentscheidung und nicht mitbestimmungspflichtig.
Ob es für jeden MA oder einen Teil der Ma eine Versetzung ist must ihr anhand § 95 BetrVG prüfen
Evtl. kommt hier "mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden" in Betracht.
Das wird man aber im Einzelfall prüfen müssen. Ein reiner Vorgesetzenwechsel ist in aller Regel keine Versetzung (aus Sicht des Untergebenen)
Erstellt am 18.11.2019 um 06:17 Uhr von BRHamburg
Aber vieleicht liegt bei den direkten Vorgesetzten eine Versetzung vor.