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Rauchpausen - kann die als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetz (§4) gewertet werden?

C
Claudia775
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir müssen uns mal wieder mit den Rauchern beschäftigen. Bei uns gilt grundsätzlich Rauchverbot außer in speziell gekennzeichneten Räumen. Jetzt will die GL das die Raucher bei der "Rauchpause" stempeln. Pausen werden bei uns nur beim Verlassen des Gebäudes gestempelt. Pausen innerhalb der Aufenthaltsräume sind Pausen auf Treu und Glauben. Wer hat Erfahrungen damit? Kann diese "Rauchpause" als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetz (§4) gewertet werden?

8.24009

Community-Antworten (9)

M
Mainpower

07.05.2008 um 12:07 Uhr

Hallo Claudia 775

Bei uns in der Firma müssen Raucherpausen auch abgestempelt werden. Rauchpusen muss der Chef nicht bezahlen. Frühstücks und Mittagspause werden ja auch nicht bezahlt.

G
Galaxy

07.05.2008 um 12:24 Uhr

@Claudia775

in unserem Betrieb(Krankenhaus) muss auch ausgestempelt werden. MA, die keine Stempelkarte haben(Pflegedienst, Ärzte) müssen die Zeit dokumentieren, wenn sie außerhalb ihrer regulären Pause rauchen gehen. Das Rauchverbot ist auch bei uns generell, außer an bestimmten "Raucherpoints". Wir, als BR, sind aber keine "Raucherpolizei", wenn du verstehst, was ich meine... ;-))

C
Claudia775

07.05.2008 um 12:42 Uhr

Hallo, danke für die Antworten aber so ganz ist es nicht das was ich meinte.

Bei uns 250 MA sind ca. 20 MA die die Pausen außer Haus verbringen und stempeln. Der Rest bleibt in eigenen Aufenthaltsräumen. Kann die GL dann verlangen das Rauchpausen gestempelt werden. Ich als BR bin dabei nicht ganz glücklich den es gibt ja auch die sogenannten "Zeitungsleser auf dem stillen Örtchen".

W
Waschbär

07.05.2008 um 12:51 Uhr

@Claudia775, Der AG muss die Zeit des Rauchens nicht Bezahlen.Was die Koll. alles auf dem WC treiben, nun ja da denke ich mal hat der Ag nichts zu sagen und wenn dann muss er es ja erst überprüfen und diese überprüfung ist ja bekanntlich MBR :-) "Verhaltenskontrolle" oder wie die Pflege sagt "Stuhlgang-überwachungs-protokoll"

S
SSGG

07.05.2008 um 12:57 Uhr

Moin,

Rauchpausen sind Arbeitsunterbrechungen privater Natur, für den AG besteht bei dieser Arbeitsunterbrechung, wo auch immer diese stattfindet, keine Lohnfortzahlungspflicht.

Glücklich kann eigentlich kein Raucher sein, da die Schwätzchen der nichtrauchenden Kaffeetouristen bezahlt bleiben. In meine Augen ist das eher eine politische Ächtung der Raucher..... Wir haben glücklicherweise eine BV abschließen können, bei der der AG kulanterweise die bisherige betriebliche Übung akzeptiert hat.

G
Galaxy

07.05.2008 um 13:09 Uhr

@waschbär

wieder runter vom Dachboden?

@Claudia775

müssen bei euch 20 MA ihre Pause stempeln und die restlichen 230 machen Pause auf Treu und Glauben?

W
Waschbär

07.05.2008 um 16:59 Uhr

@galaxy, Frech wie immer ! dein Glück das ich Kodo auch mochte und die NDW ! allerdings mochte ich von DÖF lieber "Die Module Spielen Verückt,Mensch ich bin total Verliebt.....Schalt mich ein und Schalt mich aus" Computer liebe .....

p.s mein damaliges vorbild war der schlagzeuger von Trio .-())))) Da da da ..... Ich habe mir mal deine Ford G gurke im Googel bei den Ludoffs angesehen .

K
Kölner

08.05.2008 um 09:34 Uhr

@Claudia775 Womit man glücklich wird als BR bei einer Pausenregelung, bleibt ja jedem selbst überlassen. Aber ein wenig mehr von diesem "Glück" könnte man mit einer einheitlichen (fairen) Erfassung von Pausenzeiten - nenn es "Treu und Glauben" oder "Recht und Billigkeit" - für alle AN des Betriebes schon erzwingen!

G
GAB38

13.05.2008 um 23:52 Uhr

Hallo Claudia775,

nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen tritt der wesentliche Erholungswert einer Pause in den ersten 3 bis 5 Minuten ein (Kurzpause). Zu der während der Arbeitszeit notwendigen Nahrungsaufnahme reicht jedoch eine so kurze Zeit in der Regel nicht aus. § 4 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt daher als Mindestdauer einer Ruhepause eine Pausenzeit von 15 Minuten vor. Eine Arbeitsunterbrechung von weniger als 15 Minuten [wie hier die "Raucherpause zwischendurch"] ist aufgrund des § 4 Abs. 2 ArbZG auch dann keine Ruhepause im Sinne des ArbZG, wenn sie alle übrigen Anforderungen erfüllt.

Bei einer Unterbrechung der Ruhepause vor Ablauf von 15 Minuten durch Abruf des Arbeitgebers oder durch einen Arbeitseinsatz kann die bis dahin gewährte Pause nicht auf die Mindestpausenzeit des §4 ArbZG angerechnet werden, selbst wenn die Zusammenrechnung aller Pausenzeiten (Raucherpausen) erheblich mehr als die vorgeschriebene Mindestpause ergibt.

Raucherpausen außerhalb der betrieblichen Ruhepausen erfüllen die Anforderungen des ArbZG regelmäßig nicht. Ruhepausen dienen der Erholung bei der täglichen Arbeitszeit. Nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ist der Erholungswert dann am Höchsten, wenn den Arbeitnehmern der Zeitpunkt der Ruhepause rechtzeitig bekannt ist, da sie sich dann darauf einstellen können. Ruhepausen sollten daher möglichst langfristig und präzise im Voraus festgelegt werden. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung bedeut dies, dass zu Beginn der täglichen Arbeitszeit zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Danach ist es zulässig, dass für die Lage der Ruhepause ein angemessener Zeitkorridor vorgegeben wird (z.B. Mittagspause zwischen 12:00 und 14:00 Uhr).

Soweit die Raucherpausen im definierten Zeitfenster eingenommen werden und mindestens 15 Minuten dauern, wären die Anforderungen des § 4 ArbZG erfüllt.

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