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Regelarbeitszeit, Feiertage, Krankmeldung

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Constantin
Nov 2019 bearbeitet

Hallo. In meinem Betrieb wird eine neue Arbeitszeitregelung diskutiert. Dabei geht es darum, dass über die 36 Stundenwoche hinaus, wöchentlich 38,5 gearbeitet wird und dann die Mehrarbeitsleistung alle 14 Wochen durch eine Freiwoche abgegolten wird, um die tariflich vereinbarte 36 Stundenwoche zu erreichen. Nun stellt sich mir die Frage, wie werden bei einem Feiertag oder einer Krankschreibung die Stunden berechnet. Da meine Regelarbeitszeit dann statt 7,2 Stunden bei 7,7 Stunden liegt, habe ich an den besagten Tagen Anspruch auf die 7,7 Stunden, auch wenn ich dann nicht arbeite? Warum soll mein Feiertag kürzer sein als mein Arbeitstag?

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Community-Antworten (10)

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DummerHund

14.11.2019 um 21:45 Uhr

Feier- und Krankheitstage werden wie Urlaubstage immer in ganzen Tagen und nicht in Stunden berechnet.

C
Constantin

14.11.2019 um 23:23 Uhr

Danke für die Antwort. Nur die Frage ist, wenn ich z. B. krank geschrieben werde für eine Woche, habe ich dann auf meinem Zeitkonto 36 Stunden ( entsprechend meiner, auf das Jahr bereinigten Wochenarbeitszeit) oder 38,5 Stunden (entsprechend meiner Regelarbeitszeit bei Anwesenheit)? Um die arbeitsfreie Woche zu erhalten muß ich zuvor,(regelmäßig) Mehrarbeitsleistung von 0,5 Stunden am Tag erbringen. Anderes Beispiel. Ich arbeite jeden Tag 7,7 Stunden, 38,5 Stunden die Woche. Jetzt ist am Freitag ein Feiertag. Laut meinen Chefs beläuft sich meine Arbeitszeit an diesem Tag auf 7,2 Stunden! Warum? An den anderen Tag waren es 7,7 Stunden!

C
celestro

15.11.2019 um 00:56 Uhr

Wenn Du in einer Woche krank bist, wo Du hättest arbeiten müssen = 38,5 Stunden. Wenn das die geplante Freiwoche ist = Pech gehabt.

NB
nicht brauchen

15.11.2019 um 09:02 Uhr

Wir haben das so gelöst, dass du deine durchschnittliche AZ jeden Tag bei frei oder krank oder Urlaub bekommst. Wenn man aber in der Freiwoche krank wird, so schickt man den Schein ein und bekommt auch für diesen Tag die durchschnittliche AZ (da dieser Tag die bereits gearbeiteten (anghäuften) Stunden nicht weniger macht) Wobei wir keine Freiwoche haben sondern Freitag verkürzt. Da gilt aber auch krank = durchschnittliche AZ.

S
seehas

15.11.2019 um 09:06 Uhr

Feiertage und Krankheitstage werden nicht in ganzen Tagen berechnet, sondern so wie sie angerechnet worden wären, wenn der Mitarbeiter an diesem Tag regulär gearbeitet hätte. Bei unterschiedlich langen Arbeitszeiten pro Tag (Ich kann auf die 38,5 ja z.B. mit 4 x 8 und 1x 6,5 kommen) werden die Stunden gerechnet, die auf diesen Tag gefallen wären (also 8 bzw. 6,5 Stunden). Wenn an diesem Tag 0 Stunden gearbeitet worden wären (z.B. Zeitausgleich), dann werden auch 0 Stunden angerechnet.

P
Pjöööng

15.11.2019 um 10:27 Uhr

Zitat (nicht brauchen): "Wir haben das so gelöst, ..."

Wer ist "wir"? Tarifparteien? Betriebsparteien? Arbeitgeber?

C
Constantin

15.11.2019 um 17:21 Uhr

Zuerst einmal vielen Dank für die vielen Antworten!!!! Ich versuche es zu präzisieren. In unserem Betrieb gibt es Mitarbeiter sowohl in einer 4 Tage Woche mit 9 Arbeitsstunden am Tag, als auch Mitarbeiter in der 5 Tage Woche, mit durchschnittlich 7,2 Stunden am Tag. Nun möchte die Geschäftsleitung alle Mitarbeiter in der 5 Tage Woche haben. Da das aber bedeuten würde, das bei Arbeitsbeginn um 7:45 und 45 Minuten Pausenzeiten, alle Mitarbeiter um 15:42 Feierabend hätten, wird jetzt vorgeschlagen, das wir jeden Tag eine halbe Stunde länger arbeiten, also 7,7 Stunden, und wir dann alle 15 Wochen eine Freischichtwoche erhalten! Nun stellt sich die Geschäftsleitung, ( anscheinend auch der Betriebsrat ) es so vor, dass der Mitarbeiter die 0,5 Stunden Mehrarbeitszeit aber nur dann leistet, wenn er tatsächlich anwesend ist! Heißt : Feiertag gleich 7,2 Stunden und nicht 7,7 Stunden. Heißt : ! Woche Urlaub gleich 36 Stunden und nicht 38,5 Stunden. Heißt : Woche krank gleich 36 Stunden und nicht 38,5 Stunden. Heißt : Bei jedem Tag, an dem der Mitarbeiter nicht anwesend ist, warum auch immer, fehlen dem Mitarbeiter 0,5 Stunden für die Freischichtwoche, welche er dann zusätzlich hereinarbeiten muß. Und das heißt, dass der Mitarbeiter höchst wahrscheinlich ständig im Minus ist oder aber oft genug nicht nur 38,5 Stunden die Woche arbeiten muß sondern oft genug über 40 Stunden, um die Fehlzeit bei Feiertag, Urlaub, Krankheit oder Sonstigem wieder kompensieren zu können! PS: Die Abkehr von der 4 Tage Woche bezieht sich dabei nicht auf alle Abteilungen. Eine Abteilung behält die 4 Tage Woche. PS: Der Werkstattmeister dieser Abteilung ist Mitglied des Betriebsrates! PS: Ein Schelm der Böses dabei denkt!

Jetzt nochmal zum Wesentlichen. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, wenn ich jeden Tag 7,7 Stunden arbeite, jede Woche wie in der Betriebsvereinbarung festgeschrieben, 38,5 Stunden, habe ich ein Anrecht bei Abwesenheit, egal warum, auf die 0,5 Überstunden, die in den 7,7 Stunden berücksichtigt sind und welche ich zum erreichen der Freischichtwoche benötige? Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt!!!!

Vielen Dank

D
DummerHund

15.11.2019 um 17:40 Uhr

Lese mal hier ob dir das ein Stück weit weiter hilft: https://www.arbeitsvertrag.org/lohnfortzahlung-bei-krankheit-berechnung/

C
celestro

15.11.2019 um 17:46 Uhr

"wenn ich jeden Tag 7,7 Stunden arbeite, jede Woche wie in der Betriebsvereinbarung festgeschrieben, 38,5 Stunden, habe ich ein Anrecht bei Abwesenheit, egal warum, auf die 0,5 Überstunden, die in den 7,7 Stunden berücksichtigt sind und welche ich zum erreichen der Freischichtwoche benötige?"

Völlig richtig! Die Regelung, die sich der AG hier vorstellt

"Nun stellt sich die Geschäftsleitung, ( anscheinend auch der Betriebsrat ) es so vor, dass der Mitarbeiter die 0,5 Stunden Mehrarbeitszeit aber nur dann leistet, wenn er tatsächlich anwesend ist!"

ist inakzeptabel und rechtlich auch nicht in Ordnung.

N
nicoline

15.11.2019 um 19:17 Uhr

Mann o Mann, ich krieg echt Pickel beim Lesen über solche AG! Wie oft hab ich das Nachfolgende hier schon eingestellt? Constantin: Krank im Zeitkonto Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/minus1.php

Urlaubstage befreien genau von der Arbeit, die ohne Urlaub geleistet worden wäre. Das lässt sich aber nur korrekt abwickeln, wenn man den MA wirklich den ganzen Monat durchplant und dann die Urlaubstage auf die genehmigten Tage verteilt. Das hat zwar zur Folge, dass man in den Betrieben, wo am Wochenende und an Feiertagen gearbeitet wird, auch für diese Tage Urlaubstage verbrauchen muß, andererseits aber auch für Tage, wo man mit FREI geplant ist, keine Urlaubstage verbrauchen muss. Das machen ganz gewiss die meisten AG in Deutschland nicht und deswegen kommt es immer wieder zu solchen Fragen wie deiner, oder der Frage, wie das mit freien Wochenenden ist vor und direkt an den Urlaub anschließend. http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urlaub1.htm

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