@neris
1. welche Art von Schichtdienst leistet die Kollegin? (Schichtdienst, Wechselschicht?)
( Definition TVöd-K findet sich im §7)
2. Zulagen siehe § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
b) für Nachtarbeit für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 1,28 Euro
(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2.Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40Euro monatlich. 2.Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde
3.) Zusatzurlaub siehe § 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1
oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
2.Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet
werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt.
(3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 35
(3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten
Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des
§ 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln. 36
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen
Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. 37 3Bei Beschäftigten, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze
von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
34 Entspricht § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BT-K.
35 Entspricht § 55 Abs. 2 BT-K.
36 Entspricht § 55 Abs. 3 BT-K.
37 Entspricht § 55 Abs. 1 Satz 3 BT-K.
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Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1:
1. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der
abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr,
sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
Für die Feststellung, ob
ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine
Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder
Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den
abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die
Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt.
Wie Du selber liest, ist es ziemlich kompliziert, diese Frage kurz zu beantworten, man braucht Dienstpläne etc., etc.
Hoffe, ich konnte trotzdem helfen ohne zu verwirren....;-))