Erstellt am 04.05.2008 um 08:25 Uhr von carrie
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei
der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze,
der Aufstellung des Urlaubsplans sowie
der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze geht es etwa um die Einführung von Betriebsferien. Über die Frage, ob es diese im Unternehmen geben soll, welche Zeitspanne sie umfassen und inwieweit der Urlaub in den Betriebsferien zu nehmen ist, hat sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu verständigen. Urlaubssperren wegen erhöhten Arbeitsanfalls (z.B. Produktionsstoßzeiten) oder Urlaubsvertretungen fallen ebenfalls unter diesen Aspekt der Mitbestimmung.
Anders als bei der Beurlaubung / Freistellung wird der Lohn während des Urlaubs weiterbezahlt (Urlaubsentgelt). Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen (3 Monate) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.