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Arbeitsgesetz bei Rufbereitschaft?

B
Buckler
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Mitarbeiter der Instandhaltung im Zweischichtbetrieb. Ich arbeite von Montag bis Freitag eine Woche Früh und eine Spätschicht. Nach der Spätschichtwoche habe ich Rufbereitschaft bis Montag Früh. Bedeutet also: Feierabend um 22:00 Uhr. Erster Anruf der Produktion um 24:00 Uhr. (zwei Stunden Ruhezeit) Dann Antritt bis die Reparatur erledigt ist, sagen wir mal bis 03:00 Uhr. Wieder nach Hause in die Koje! Zweiter Anruf am Samstag Mittag um 12:00 Uhr! (Ruhezeit 9Stunden). Grossreparatur bis 17:00 Uhr. Gleich wieder in die Heia. Jetzt Ruhe bis am Sonntag Abend (hej, Ruhezeit über 11 Stunden...) Sonntag Abend wieder ein Anruf. Arbeitszeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Und dann am Montag wieder Frühschicht um 05:00 Uhr. Freu mich schon auf das nächste WE ohne Rufbereitschaft... :-) Geht das überhaupt?????

6.92602

Community-Antworten (2)

P
Petrus

29.04.2008 um 16:29 Uhr

In einer BV kann der BR da gemäß § 7 BetrVG einiges vereinbaren. Z.B., dass die Frühschicht ohne finanziellen Verlust erst um 8 oder 9 Beginnt, wenn Sonntag abend gearbeitet werden muss, ...

G
Galaxy

30.04.2008 um 11:19 Uhr

@Buckler Definition Rufbereitschaft vom EuGH

Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber zur Verfügung halten. Solange der Arbeitnehmer erreichbar ist, kann er seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Sobald der Arbeitgeber dann den Arbeitnehmer "abruft", muss dieser seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

Bei der Rufbereitschaft handelt es sich weder nach deutschem Recht noch nach dem Urteil des EuGH um Arbeitszeit. Damit sind Rufbereitschaften bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Einer Rufbereitschaft kann demnach ohne Weiteres eine "normale" Arbeitseinteilung folgen.

Rufbereitschaftsdienste kommen nicht nur in medizinischen Berufen vor. So ist beispielsweise denkbar, dass ein EDV-Fachmann eines Unternehmens am Wochenende einen Piepser mit nach Hause nimmt, falls es Probleme mit der EDV des Unternehmens gibt.

Rufbereitschaft wird allerdings zur Arbeitszeit, wenn sie in Anspruch genommen wird. Das heißt, wird der sich in Rufbereitschaft befindliche Arbeitnehmer angefordert, so wandelt sich seine "Nichtarbeitszeit" zur Arbeitszeit. Dann sind wiederum die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften zu beachten.

Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden sich im Arbeitszeitgesetz. Dort steht z.B.

§ 7 Abweichende Regelungen

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen.

Also, google mal nach "Arbeitszeitgesetz" und dann schau mal welcher TV für dich gültig ist oder ob es eine BV bei euch gibt, wo dies aufgrund des TV geregelt ist.

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