Arbeitszeitfestlegung bis 17 Uhr trotz Kernzeit auch für Mütter?
Hilefe, es brennt...
Wir haben eine Betriebsvereinbarung, in der die Arbeitszeit geregelt ist. Es gibt ein Gleitzeitmodell mit festgelegter Kernarbeitszeit. Die Kernarbeitszeit ist Mo- bis Do. 09. - 15.30 Uhr und Freitag 09 - 14 Uhr. Nun möchte unser Arbeitgeber durchsetzten, daß die Büros bis 17.00 Uhr besetzt werden. Hierbei ergeben sich Probleme, da wir MA haben, die Alleineziehend sind bzw. Mütter sind mit kleinen Kindern, die auf die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten angewiedsen sind. Diese sind jedoch nur bis 16.30 Uhr geöffnet. Trotzdem möchte der Arbeitgeber Ihnen die Arbeitszeit bis 17 Uhr vorschreiben. Wie sollen wir hier verfahren? Gibt es Gesetze, die diese Vorschrift widerlegen können? Der Arbeitgeber möchte eine Beriebsvereinbarung, die für alle Mitarbeiter gilt bzw. die die Arbeitszeit im Wechsel bis 17 Uhr vorschreibt.... Was können wir tun???
Community-Antworten (2)
25.04.2008 um 12:56 Uhr
HInsichtlich Beginn und Ende der Täglichen Arbeitszeit seit ihr in der Mitbestimmung und somit geht ohne euch nichts. Aus diesem Grunde würde ich ihn darauf hinweisen das eine Vereinbarung nicht zum Ziel haben kann eine Einseitige Willenserklärung zu unterschreiben. Es gibt doch sicher Möglichkeiten die sich bieten um ihm geauso wie den Müttern gerecht zu werden.
Schönes Wochenende
27.04.2008 um 15:46 Uhr
Der Arbeitgeber sollte nachweisen, ob und welche zwingenden betrieblichen Gründe es gibt, genau diesen Weg zu wählen. Vielleicht gibt es Alternativen, die auch die sozialen Aspekte berücksichtigen. Wichtig sind die betrieblichen Argumente auch bei einer Eskalation in eine Einigungsstelle - daher sollte sich auch der BR vorbereiten und auch Gegenargumente sammeln. Wenn z.B. nachmittags nicht so viel zu tun ist, dann wirkt die Forderung des Arbeitgebers schnell überzogen und willkürlich. Oder ist vielleicht erkennbar, dass der Arbeitgeber die Mütter loswerden will?
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