Erstellt am 11.12.2018 um 15:38 Uhr von rtjum
sowas sollte in der BV auch geregelt sein. Gibt es darin keinen Abschnitt über Arztbesuche und/oder andere Fehlzeiten?
Erstellt am 11.12.2018 um 16:26 Uhr von kratzbürste
Wenn der Arzt nur feste Termine vergibt, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluß hat, muss der AG auch die Ausfallzeit zahlen. Besser wären aber in der Tat klare Angaben in der BV.
Erstellt am 11.12.2018 um 17:28 Uhr von RoterFaden
Meist ist sowas ja auch abhängig davon, ob es sich um einen normalen und planbaren Termin handelt, oder um einen "Notfalltermin" bei akuter Erkrankung.
In diesem Fall kommt der AG kaum um die Zahlung herum - egal ob Kernzeit oder Gleitzeit. Gibt es einen TV oder sonstiges? Regelungen im Arbeitsvertrag?
Evtl. hat sich der AG den §616 "abbedungen" - dann habt ihr Pech...
Erstellt am 12.12.2018 um 08:26 Uhr von TheodorHeinz
Zur Entgeltzahlung steht in der BV das der MA an Tagen, an denen er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat (z.b. Arbeitsunfähigkeit etc.) 8h pro Tag Gut geschrieben bekommt.
Zudem steht dort, das Arztbesuche soweit möglich außerhalb der Arbeitszeit bzw. unter Inanspruchnahme der Gleitzeitregelung wahrgenommen werden sollen.
Mir geht es generell auch nicht um planbare Routineuntersuchungen sondern eher um nicht verlegbare Themen wegen Schmerzen oder ähnlichem.
Nur ist es, aufgrund des Kernzeitbeginn um 08:00 Uhr, kaum möglich innerhalb der Gleitzeit einen Termin beim Arzt zu erledigen da die ja meist erst um 08:00 Uhr anfangen.
Wenn man zu dem Thema nach Urteilen sucht findet man in alle Richtungen was. Leider passen die Fälle auch nie ganz zu unserem.
Erstellt am 12.12.2018 um 09:33 Uhr von wdliss
In der BV steht doch ganz offensichtlich, dass solche Termine "unter Inanspruchnahme der Gleitzeitregelung wahrgenommen werden sollen". Das entspricht auch etwa der Rechtsprechung zu dem Thema (ver.di b+b: "Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer/-innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11, LAG-Report 2002, 134).")
Erstellt am 12.12.2018 um 09:54 Uhr von TheodorHeinz
Wie oben schon geschrieben, für die Zeiten die in den Gleitzeitrahmen fallen ist das auch klar, da gibt es Urteile genug zu.
Ebenso zu Routineuntersuchungen die nicht zwingend notwendig sind bzw. bei denen eine Wartezeit, auch über einen längeren Zeitraum, zumutbar ist.
Die Frage ist was mit der Kernzeit ist in der ja eine Anwesenheitspflicht des Mitarbeiters besteht.
Er muss von 08:00 - 14:30 Uhr anwesend sein.
Wenn er jetzt morgens mit Schmerzen aufwacht und zum Arzt geht, dort behandelt wird und dann um 9:00 Uhr seine Arbeit antritt, was ist dann mit der Zeit von 08:00 - 09:00 Uhr?
Erstellt am 12.12.2018 um 10:45 Uhr von RoterFaden
Du hast es doch selbst geschrieben:
>Zur Entgeltzahlung steht in der BV das der MA an Tagen, an denen er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat (z.b. Arbeitsunfähigkeit etc.) 8h pro Tag Gut geschrieben bekommt. <
Erstellt am 12.12.2018 um 11:35 Uhr von TheodorHeinz
Ja, wenn er den ganzen Tag fehlt ist das auch so.
Darum geht es hier aber nicht.
Was ist, wenn er wegen eines nicht verschiebbaren Termin beim Arzt nur verspätet kommt.
Und hierbei geht es mir, wie schon erwähnt, um die Kernzeit in der eine Anwesenheitspflicht herrscht.