Erstellt am 05.11.2019 um 14:52 Uhr von rtjum
da ihr das scheinbar in einer BV geregelt habt wird dir wohl hier niemand eine vernünftige Auskunft dazu geben können ohne den Wortlaut der BV zu kennen...
Erstellt am 05.11.2019 um 15:01 Uhr von Hansen
Hallo,
leider gibt es hierzu keine Betriebsvereinbarung mehr.
Es wurde über die Jahre auf 35 Tage angehoben.
Sorry.
Gruss Hansen
Erstellt am 05.11.2019 um 15:09 Uhr von Pjöööng
Wenn es hierzu keine Regelung gibt, dann ist der zusätzliche Urlaub wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln.
Erstellt am 05.11.2019 um 15:43 Uhr von celestro
"Wenn es hierzu keine Regelung gibt, dann ist der zusätzliche Urlaub wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln."
Und das heißt?
@Hansen
Wann wurden welche die Tage abgezogen? Bekommt Sie für 2019 insgesamt 9 Tage weniger, weil Sie 3 Monate krank war? Oder geht es um alten Urlaub aus 2018?
Erstellt am 05.11.2019 um 15:47 Uhr von Kratzbürste
Die Regelung in einer BV zur Urlaubslänge dürfte unter § 77 Abs. 3 BetrVG fallen.
Erstellt am 05.11.2019 um 15:51 Uhr von Dummerhund
Seit Abschaffung der Karenztage ist mir nix bekannt was einen AG es erlaubt eigenmächtig bei Krankheit 9 Tg. Urlaub ab zu ziehen wenn nix geregelt ist darüber.
Erstellt am 06.11.2019 um 07:57 Uhr von Erbsenzähler
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/urlaub/tariflicher-urlaubsanspruch-nach-krankheit-erfolgreich-durchgesetzt/
Aber dieser Satz stört mich: "Laut Betriebsvereinbarung stehen allen Mitarbeitern im Unternehmen 35 Tage zu."
"Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien wird wesentlich eingeschränkt durch den „Tarifvorrang“ (§ 77 Abs. 3 BetrVG), wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können."
und
"Es können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicher Weise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, denn gem. § 87 Abs. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in diesen Angelegenheiten nur zu, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht."
und
"„Sonstige Arbeitsbedingungen“ sind alle Regelungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können wie ... Urlaubsdauer, ..."
Zitate: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/was-kann-durch-betriebsvereinbarungen-geregelt-werden_218_205328.html