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Urlaubstage gestrichen!!

H
Hansen
Nov 2019 bearbeitet

Hallo,

folgender Fall: Wir haben gesetzlich 24 Tage Urlaub, die natürlich auch bei längerer Krankheit bestehen bleiben. Laut Betriebsvereinbarung stehen allen Mitarbeitern im Unternehmen 35 Tage zu.

Hier war nun die Kollegin genau vom 01.01. - 31.03. krank geschrieben und Ihr wurden dann schon 9 Tage Urlaub vom AG abgezogen. Ist dies so rechtens?

Bitte um Hilfe. Danke. Hansen

15707

Community-Antworten (7)

R
rtjum

05.11.2019 um 15:52 Uhr

da ihr das scheinbar in einer BV geregelt habt wird dir wohl hier niemand eine vernünftige Auskunft dazu geben können ohne den Wortlaut der BV zu kennen...

H
Hansen

05.11.2019 um 16:01 Uhr

Hallo,

leider gibt es hierzu keine Betriebsvereinbarung mehr. Es wurde über die Jahre auf 35 Tage angehoben. Sorry.

Gruss Hansen

P
Pjöööng

05.11.2019 um 16:09 Uhr

Wenn es hierzu keine Regelung gibt, dann ist der zusätzliche Urlaub wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln.

C
celestro

05.11.2019 um 16:43 Uhr

"Wenn es hierzu keine Regelung gibt, dann ist der zusätzliche Urlaub wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln."

Und das heißt?

@Hansen

Wann wurden welche die Tage abgezogen? Bekommt Sie für 2019 insgesamt 9 Tage weniger, weil Sie 3 Monate krank war? Oder geht es um alten Urlaub aus 2018?

K
kratzbürste

05.11.2019 um 16:47 Uhr

Die Regelung in einer BV zur Urlaubslänge dürfte unter § 77 Abs. 3 BetrVG fallen.

D
DummerHund

05.11.2019 um 16:51 Uhr

Seit Abschaffung der Karenztage ist mir nix bekannt was einen AG es erlaubt eigenmächtig bei Krankheit 9 Tg. Urlaub ab zu ziehen wenn nix geregelt ist darüber.

E
Erbsenzähler

06.11.2019 um 08:57 Uhr

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/urlaub/tariflicher-urlaubsanspruch-nach-krankheit-erfolgreich-durchgesetzt/

Aber dieser Satz stört mich: "Laut Betriebsvereinbarung stehen allen Mitarbeitern im Unternehmen 35 Tage zu." "Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien wird wesentlich eingeschränkt durch den „Tarifvorrang“ (§ 77 Abs. 3 BetrVG), wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können." und "Es können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicher Weise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, denn gem. § 87 Abs. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in diesen Angelegenheiten nur zu, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht." und "„Sonstige Arbeitsbedingungen“ sind alle Regelungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können wie ... Urlaubsdauer, ..." Zitate: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/was-kann-durch-betriebsvereinbarungen-geregelt-werden_218_205328.html

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