Höhergruppierung trotz Beschäftigungsverbot?
Hallo zusammen, ich bin im Chemietarif NRW und habe meine Stelle am 01.08.14 besetzt mit der E 06/02. Ab April 2016 war ich im Beschäftigungsverbot mit anschließender Elternzeit von 2 Jahren und habe am 01.08.2016 die E6/04 erhalten. Rückkehr in den Betrieb war der 07.12.2018. Da die Wartezeit 2 Jahre beträgt, hätte ich meines Erachtens ab dem 01.08.2016 die E7/04 erhalten müssen. Dies ist aber nicht passiert da ich im BV war und die Umgruppierung nicht beantragt wurde. Ich habe zum 01.08.2019 die E7/4 erhalten. Da ich seitdem 01.08.2019 eine höherwertige Stelle besetze, stellt sich für mich nun die Frage eine Umgruppierung. Aber hätte ich nicht im August 2016 bereits in die E7 gestuft werden müssen? Soweit ich weiß, darf man durch das Beschäftigungsverbot keine Nachteile haben. Danke im Voraus.
Community-Antworten (3)
05.11.2019 um 14:10 Uhr
Vera0412 Das solltest du am Besten mit der Gewerkschaft oder deinem Betriebsrat klären.
05.11.2019 um 14:35 Uhr
Hallo die Entgeltsätze in der Chemie sind wie folgt aufgebaut E 6 oder 7 (es gibt E1 bis E13) die 02 oder 04 bezeiht sich auf die Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe wichtig Tätigkeit nicht Wartezeit, damit soll jemand der mehr Erfahrung hat auch mehr Geld bekommen. Daher kann der AG durchaus Zeiten in denen der MA nicht tätig war rausrechnen. (volle Monate)
Warum gab es den eine Umgruppierung von E6 auf E7 - ist das vertraglich bei Euch so festgelegt? Bei uns gibt es das auch (ohne Versetzung) z.B. nach einem Fachgespräch, wenn der MA nicht nur eine oder zwei Anlagen fahren kann sondern mehr bzw. alle unterschiedlichen. Letzlich muss dir aber dein AG deine Eingruppierung erklären - oder auch der BR :)
05.11.2019 um 15:17 Uhr
"Da die Wartezeit 2 Jahre beträgt, hätte ich meines Erachtens ab dem 01.08.2016 die E7/04 erhalten müssen."
Wie kommst Du auf diese Idee? Ein Automatismus der Umgruppierung (aufgrund von Zeit) von E6 nach E7 ist mir jedenfalls nicht bekannt.
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