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Welcher Tarifvertrag / Entgelt muss angewandt werden

O
Ocrim
Nov 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgende Situation. Wir haben aus dem Tarifvertrag heraus mehrere Entgelte (Nordrhein, Berlin, Westfalen, …).

Ein Kollege, der organisatorisch an einem Standort in Westfalen aufgehangen ist und auch hier her berichtet, sitzt aber in Berlin.

Erhält er nun sein Entgelt für Westfalen oder für Berlin?

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Community-Antworten (3)

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celestro

04.11.2019 um 16:41 Uhr

also bei Feiertagen kommt es ja darauf an, wo man arbeitet. Wenn der MA also in Berlin sitzt und zu den Kunden immer nach Brandenburg fährt, würde ich sogar "Brandenburg" sagen. Bin aber kein Profi auf dem Gebiet. :-D

P.S. In Deinem Beispiel würde ich also zu Berlin tendieren.

P
Pjöööng

04.11.2019 um 17:00 Uhr

Es geht hier doch um den Geltungsbereich von Tarifverträgen und nicht um Feiertage, oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Grundsätzlich können die Terifpartner frei vereinbaren, welchen räumlichen Geltungsbereich Tarifverträge haben, sofern sie nicht durch ihre Satzung von vornherein einer Gebietsbeschränkung unterliegen. Deshalb sollte hier vorrangig im Tarifvertrag selber nachgeschaut werden, was dort beschrieben ist.

O
Ocrim

05.11.2019 um 09:09 Uhr

Guten Morgen,

das steht im Bundesentgelttarif / Entgelttarif Westfalen / Manteltarif.

Wenn ich mir nun den Passus des Manteltarifes anschaue, dann bin ich so schlau wie vorher. … und in deren Betrieben tätigen AN.

Wie schon geschrieben. Der Kollege ist organisatorisch an einen Standort in Westfalen aufgehangen und berichtet auch hierher. Er sitzt aber in Berlin. Seinen Arbeitsvertrag hat er jedoch mit der Personalabteilung in Berlin geschlossen. Somit wäre eine Bezahlung nach Tarif Berlin erstmal richtig. Aber vielleicht ist der ganze Ablauf ja falsch und der Vertrag hätte mit der Abteilung in Westfalen geschlossen werden müssen ??? Ich möchte es einfach nur verstehen.

Bundesentgeltvertrag:

Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.

Entgelttarifvertrag:

Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: für Westfalen (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster) fachlich: […] persönlich: für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages […]

Manteltarifvertrag §1

1 räumlich "für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin(West)" 2 persönlich "für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer […]"

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