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Schichtzulage falsch berechnet - Wie lange können wir zurückgehen und den betroffenen MA diese Zeit gutschreiben lassen?

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Miparix
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben seit 2004 eine BV Arbeitszeit in der die Spätschicht ab 18.00 Uhr 25% Zulage bekommt. Diese wurde in die Endzeit der täglichen Arbeitszeit eingerechnet. Wir haben letzte Woche eine neue BV dazu abgeschlossen, und haben diese Spätschichtzulagenregelung beibehalten. Ich habe jetzt festgestellt, dass die Endzeit aber nicht passt. Seit 2004 wird pro Spätschicht-Woche um 19 Minuten zu lage gearbeitet.

Meine Frage nun: Wie lange können wir zurückgehen und den betroffenen Mitarbeitern diese 19 Minunten je Spätschicht (ca. 7,3 Stunden im Jahr, ca 1 Arbeitstag) gutschreiben lassen. Gibt es duzu vielleicht einen Gesetzestext bzw. Urteile?

Vielen Dank im voraus!

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Community-Antworten (2)

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Lotte

20.04.2008 um 00:06 Uhr

Miparix, damit ich es verstehe: In der Spätschicht wurden die 25% also in Freizeit ausgeglichen, die Endzeit also um 15 Min/h verkürzt? Und Ihr habt Euch in der BV um ein paar Minuten vertan? Habt es in der neuen BV aber hoffentlich korrigiert?

In den meisten TV/AV beträgt die Ausschlussfrist meist ein halbes Jahr. Ist aber individualrechtlich einzufordern, da die BV ja (wenn ich es richtig verstanden habe) richtig umgesetzt wurde.

P
Peanuts

20.04.2008 um 14:24 Uhr

"Wie lange können wir zurückgehen und den betroffenen Mitarbeitern diese 19 Minunten je Spätschicht (ca. 7,3 Stunden im Jahr, ca 1 Arbeitstag) gutschreiben lassen. "

Seit wann kann ein BR seinen KollegInnen Zeiten gut schreiben lassen? Vertrags- und Ansprechpartner der einzelnen KollegInnen ist noch immer der AG ...

"In den meisten TV/AV beträgt die Ausschlussfrist meist ein halbes Jahr."

Setzt aber voraus, dass ich einen Anspruch hätte durchsetzen können, ihn also kannte und von der Durchsetzung innerhalb der entsprechenden "Ausschlussfrist" keinen Gebrauch gemacht habe...

Wenn sich erst letzte Woche heraus gestellt hat, dass seitens betroffener KollegInnen Ansprüche geltend gemacht werden können, kann eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (wenn die KollegInnen Kenntnis erlangt haben) und eine Ausschlussfrist überhaupt für diesen Tatbestand greift. Unabhängig davon gilt es hier, Verjährungsfristen zu prüfen.

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