Stempeluhr abgeschaft; Jetzt haben wir als BR aber keine handhabe gegen Überstunden, weil diese ja nicht mehr belegt sind - was nu?
Hallo zusammen,
in unseren Betrieb wurde von heut auf morgen die Stempeluhr abgeschaft. Die Geschäftsführung setzt auf vertrauensvoller Zusammenarbeit....
Jetzt haben wir als Betriebsrat aber keine handhabe gegen Überstunden, weil diese ja nicht mehr belegt sind... was nu ?
mfG
Community-Antworten (6)
14.04.2008 um 17:26 Uhr
@banks vertrauensvolle Zusammenarbeit bedeutet, dass man über solche Aktionen VORHER spricht. Der AG wollte einfach nur das man die Überstunden nicht mehr nachvollziehen kann. Gruß Andi
14.04.2008 um 17:50 Uhr
Hallo Banks, ihr habt hier jede Menge Möglichkeiten anzusetzen
1.) BetrVG § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung 1.von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2.von technischen Anlagen, 3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4.der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. 2Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
6.Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
14.04.2008 um 18:31 Uhr
Hallo Banks
frage mal euren Arbeitgeber wie er es sich vorstellt den § 16 Abs. 2 ArbZG umzusetzen? Dann hast deine Aufstellung der Mehrarbeit. Ansonsten siehe oben.
MfG
14.04.2008 um 20:31 Uhr
http://www.labournet.de/diskussion/arbeitsalltag/vertrau.html
ich denke das hilft dir
15.04.2008 um 12:23 Uhr
Es gibt da natürlich zusätzlich folgende Möglichkeit, wenn eure freundlichen Hinweise auf die von robinwaf gennanten Gesetze nicht fruchten:
Sowas wie "Vertrauensarbeitszeit" gibt es ja garnicht. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet Nachweise für erbrachte Arbeit zu führen (leider weiß ich das Urteil nicht mehr, in welchem das stand, sorry, ich werde noch forschen), und zwar für die letzten drei Jahre! Der Arbeitgeber kann sich ja gegen den BR sträuben, weil er ja damit spekuliert, dass der BR ja vielleicht nicht gleich zum Arbeitsgericht rennt, um sich seine Rechte einzuklagen. Das dauert ewig und bis es ein rechtskräftiges Urteil gibt hat er jede Menge Überstunden machen lassen, ohne dafür den BR im Boot zu haben.
- Alternative für BR: Man meldet die Angelegenheit beim Amt für Arbeitsschutz (auch anonym, wenn man möchte) und dieses Amt übernimmt alles weitere. Die werden diese Machenschafften des AGs ganz schnell und unbürokratisch durchleuchten und die Stundennachweise verlangen, und der AG kann sich nicht auf irgendwelche Vertrauensarbeitszeiten berufen.
- Alternative: BV für Arbeitszeit machen, wo ihr die Nachweise in der BV verlangt (Monatlich, Wöchentlich oder so) . Wenn AG nicht will, dann die Gespräche als gescheitert erklären und Einigungsstelle einberufen (am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen, wie sowas funktioniert). Sollte der AG gegen diese BV verstossen, kann man mit einer Einstweiligen Verfügung die Nachweise schnell Einklagen.
15.04.2008 um 12:57 Uhr
vorab: in unserem Betrieb (+400 MA am Ort, 10.000 in D (Firmen) und +60.000 weltweit (Konzern)) gibt es seit 2-3 Vertrauensarbeitszeit. Natürlich mit zugehöriger BV. Im Angestellten-Bereich funktioniert es sehr gut mit der Vertrauensarbeitszeit, bei den "Gewerblichen" (auch wenn es den Begriff mit ERA nicht mehr gibt) eher nicht.
"Lustlos" hat Recht mit der Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG
Einen sehr gute Beschreibung dazu gibt es hier: http://www.aus-innovativ.de/themen/vertrauensarbeitszeit_3541.htm
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