Arbeitszeit Stempeluhr Fingerabdruck
Hallo zusammen, Wir (BR) haben vor ein paar tagen erfahren, dass unsere GL vor 1 bis 2 Jahren stillschweigend einen extra Stempel system (Basierend auf Fingerabdruck) für Fremdfirmen MA eingeführt hat. Bei diesen MA handelt es sich um Dienstleister (Klemptner, Eleektriker), die ihren eigenen MA zu uns schicken. Sie haben zwar einen vorarbeiter, bekommen aber in die Praxis die Arbeitsanweisungen von uns. Auch die Arbeitszeit wurde auf uns abgeschtimmt. Im Normalfall arbeiten sie wie wir und wenn sie aushmensweise länger bleiben müssen (auch hier wird die Entscheidung von uns getroffen) bleibt immer ein MA der Werkstadt dabei. Der Personalchef meint: Diese Stempelsystem dient der Abrechnung (Geld) und nicht der Zeiterfassung im Sinne von Arbeitszeit. Deswegen sieht er sich nicht in die Pflicht die Stempeluhr abzumontieren. Eine BV darüber will er nicht abschließen (z.B. wegen Datenschutz usw.) , weil es hierbei um Handwerker handelt, die nicht der Mitbestimmungspflicht unterliegen. Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mit sagt (mit Grundlage, Gesetz, Urteil usw.), wie wir dieser Art Stempeluhr abschaffen und wenn dies möglich wäre, dann wenigstens eine (erzwingbare) BV darüber abschließen. Vielen Dank im Voraus Hmaidide
Community-Antworten (4)
19.09.2012 um 19:11 Uhr
Der Knackpunkt ist: Unterliegen diese Fremdmitarbeiter Eurer Mitbestimmung oder nicht. Wenn nichtgehen Euch auch die biometrischen Daten dieser MA nichts an... (soweit hat der Personalchef erstmal recht).
weil es hierbei um Handwerker handelt, die nicht der Mitbestimmungspflicht unterliegen.
Die Begründung ist knapp vorbei. Die Frage, an der sich die Mitbestimmung entscheidet, ist, ob diese Handwerker einen Werkvertrag haben oder aber Leiharbeiter iSd AÜG sind. Was der Personalchef hier sagen wird, ist schon klar. Aber natürlich zählt am Ende nicht das normalerweise sehr geduldige Papier, sondern "kommt es auf die tatsächliche Durchführung an." (siehe Merkblatt der Arbeitsagentur http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-zur-Abgrenzung.pdf) Und nach allem, was Du schreibst (Arbeitsanweisungen und Überstundenanordnung durch Eure MA; Abrechnung nach Zeit, weshalb man ja diese ominöse Stempeluhr hat; ...) liegt bei Euch eher kein Werkvertrag vor. Sind es aber Leiharbeiter nach AÜG, seid ihr selbstverständlich in der Mitbestimmung :-) Und sind es Scheinwerkverträge und der Verleiher hat keine Verleiherlaubnis habt ihr nach §10 AÜG neue festeingestellte Mitarbeiter :-)
Die Frage ist: Was wollt ihr? Wenn es wirklich nur um die Stempeluhr geht:
- Entweder es sind Leiharbeiter nach AÜG: Dann seid ihr in der Mitbestimmung
- Oder aber die exakte Erfassung der Arbeitszeit jedes Fremd-MA mit dieser Stechuhr und die minutengenaue Abrechnung ist ein Indiz, dass die Werkverträge keine sind, was ihr natürlich gerichtlich feststellen lassen wollt... Ob es derPersonalchef darauf ankommen lässt?
Wollt ihr eigentlich was anderes, solltet ihr eventuell die Gewerkschaft ins Boot holen, beraten, Beweise sichern, ...
19.09.2012 um 20:36 Uhr
...ergänzend zu petrus, seid ihr nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu Unterrichten über -Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen-. Der BR soll prüfen können, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind, z.B. weil es sich in Wirklichkeit nicht um eine selbständige Fremdfirma, sondern um unselbständige Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer handelt.
20.09.2012 um 09:06 Uhr
...dass unsere GL vor 1 bis 2 Jahren stillschweigend ...
Erst jetzt entdeckt! Das find ich 'nen Hammer!
20.09.2012 um 18:24 Uhr
Hallo zusammen, Erstmal vielen für die schnellen Antworten. @Lexpedia: du hast recht. Warum, wieso, weshalb wir das Gerät nicht früher entdeckt haben ich kann ich mir selbst nicht erklären. @ Petrus und blackjack: § 80 BetrVg müssen wir noch klären. Soviel wir wissen, gibt es Werksverträge mit diesen Firmen. Die Firmen bekommen eine monatliche Pauschale und müssen dafür, die anfallenden Reparaturen und Wartungen ausführen. Wie viel MA sie schicken ist egal. Sie müssen sich täglich mit Datum, Name und unterschrift als Besucher an der Pforte an- und abmelden und könnten Theoritisch in unseren Zeiterfassungssystem integriert werden. Die 2 Möglichkeit an derer wird gedacht haben steht in § 90 abs. 2 BetrVg. Hier besteht einen Verstoß. Die GL hat uns vor dieser Anschaffung nicht informiert. auch dies werden wir klären müssen. Wir fragen uns auch, ob es irgendwas im AGG oder anderswo gibt, der sowas definiert. Es kann nicht sein, dass diese MA mit fingerabdruck stempeln müssen (habe ich nicht einmal bei der Hochzeit getan). Was ist mit Persölichkeitsrechte usw. Vielleicht rufe ich doch die Gewerkschaft Schöne Grüße Hmaidide
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