@tamirasun
>hat eine Halbtagskraft dann Anspruch darauf nur 2 Nächte machen zu müssen?<
Nein, hat sie nicht, es muß auf die vereinbarte AZ geachtet werden, aber einen Anspruch auf die Hälfte der Nächte einer Vollzeitkraft hat sie nicht und wahrscheinlich hat auch eine TZ Kraft im AV eine durchschnittliche wöchentliche AZ stehen, so dass es möglich ist, dass auch sie mal über die vereinbarte Zeit hinaus arbeiten muß.
>Sie bekommt ja auch nur die Hälfte der Zulagen<
Hier kann es sich nur um die Wechselschichtzulage handeln, die, unter bestimmten Bedingungen, monatlich gezahlt wird. Hierzu gab es, zu Zeiten des BAT 1993 schon mal ein BAG Urteil, welches besagte, dass TZ Kräften die volle Schichtzulage zusteht. Da es dieses Urteil gibt, hat ver.di darauf vertraut, dass die AG sich auch unter dem TVöD daran halten wird, so war es mündlich, in den Verhandlungen, auch besprochen. Plötzlich und unerwartet hat die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände Anfang 2006 ihren Mitgliedern aufgrund des unten aufgeführten § 24 Abs. 2 TVöD empfohlen, die Wechselschichtzulage nur zeitanteilig zu zahlen, mit der Begründung, dass dieses Urteil zum BAT gesprochen wurde und nicht zum TVöD.
2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt
(§ 15) und ____alle sonstigen Entgeltbestandteile____ in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Mittlerweile liegen die Klagen wieder dem BAG vor, welches nach unserem Wissensstand, Mitte des Jahres endgültig darüber entscheiden wird. Arbeits- und Landesarbeitsgerichte haben unterschiedlich entschieden, einige für und einige gegen die TZ Kräfte.
>Teilzeitkräfte bekommen erst dann die vollen Zulagen<
Teilzeitkräfte bekommen erst dann einen Überstundenzeitzuschlag nach § 8 TVöD, wenn sie über 38,5 Std in der Woche arbeiten. Mehrarbeit, die über die vereinbarte AZ hinaus bis zu 38,5 Std. geleistet wird, ist, wenn sie denn ausgezahlt werden soll, mit dem individuellen Stundenlohn zu vergüten.
Die 1,28 € pro geleisteter Nachtarbeitsstunde (21:00 Uhr - 06:00 Uhr) ist auch den Teilzeitkräften in voller Höhe zu zahlen.
@ Immi
>Wenn ich pro Woche, sagen wir 24 Stunden arbeite, und mache nur Nachtschichten, dann bekomme ich z.B. pro Stunde die Nachtzuschläge.<
Korrekt, auch als TZ Kraft!
>Aber ist es der TVöD?<
Uuuups, bin ich jetzt mal von ausgegangen. Wäre ja nett, wenn tamirasun das mal aufklären könnte!