Resturlaub gestrichen, trotz Urlaubsanträge
Hallo,
wir dachten,unser Ag wäre sozial eingestellt,mussten aber nun gestern feststellen das dies nicht immer so ist. Der Fall:MA war das ganze Jahr 2007 krank,Ende 2007 war die Wiedereingliederung abgeschlossen. Ab Januar 2008 ist die MA wieder voll im Saft.Ihren Tarifurlaub(von 2007) hat sie nun immer Tageweise genommen,nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten.Nun hat sie noch 9 Tage alten Urlaub,den sie seit anfang März versucht hat zu nehmen. Immer wieder hat ihr Vorgesetzter ihr mitgeteilt sie darf diese Tage nicht mehr nehmen,er streicht ihr den Urlaub.Heute hat sie es schriftlich von ihm bekommen das der Urlaub gestrichen wurde.Welche Möglichkeiten hat die AN ausser vorm Arbeitsgericht ihren Rechtsanspruch durchzusetzen.
Community-Antworten (12)
01.04.2008 um 13:54 Uhr
Durchsetzen heißt: Rechtlichen Zwang ausüben.
Wie stellst Du Dir das vor, außer über das Arbeitsgericht.
01.04.2008 um 14:08 Uhr
@DummDopp,
§ 7 (3) BUrlG
ich würde an deiner Stelle den Gesetzestext kopieren und dem AG vorlegen - mit dem freundlichen Hinweis, dass er mit seinem Verhalten den MA zwingt, sein Recht einzuklagen!
01.04.2008 um 14:12 Uhr
@Mona-Lisa
Das werden wir so machen,haben morgen vormittag nochmals Termin mit Personalleiter und Vorgesetzten.
01.04.2008 um 14:24 Uhr
@DummDopp, und wenn der PL nur etwas Grips unter der Schädeldecke hat, wird er das Schreiben zurückziehen!
01.04.2008 um 14:39 Uhr
Mona-Lisa, das mit dem Grips ist eine Sache. Wenn er es aber nun nicht einsieht, und wir heute den 1.4. haben, was dann?
DummDopp, habt ihr keinen TV in dem evtl. Abweichendes (ggü BUrlG) geregelt ist?
01.04.2008 um 14:41 Uhr
@w-j-l, *Scherzkeks! * ;-))
01.04.2008 um 14:43 Uhr
Sollte kein Scherz sein, sondern der Hinweis, dass die ersten 3 Monate des Jahres 2008 rum sind.
01.04.2008 um 15:19 Uhr
@w-j-l immer noch scherzkeks
01.04.2008 um 15:29 Uhr
Nein im TV ist dergleichen nichts geregelt.
Und im übrigen kann sie belegen das sie seit Anfang Maerz versucht hat den Urlaub wegzubekommen.
02.04.2008 um 11:58 Uhr
@all
Der PL hat wohl doch etwas Grips unter der Schädeldecke,er hat das Schreiben zurückgezogen,die MA bekommt ihre 9 Tage TU
02.04.2008 um 12:17 Uhr
Der (Jahres)Urlaub dient ja als Erholung von der Arbeit. Daher soll (und muß) der Erholungsurlaub im Arbeitsjahr genommen werden. Eine Erholung von der Arbeit im laufenden Arbeitsjahr ist ja Jahre später nicht möglich, da dies keinen Sinn ergibt. Daher stammt auch der Urlaubsverfallgedanke. Daher sehe ich das hier etwas anders: In dem betreffenden Jahr 2007 war der MA krank, hat also nicht seine Arbeitskraft eingebracht, von welcher er sich erholen müßte. Krankheit gilt ja nicht als Arbeitsleistung, aus welcher ein Urlaubsanspruch entsteht. Lediglich eine Erkrankung während der Urlaubszeit gilt nicht als Urlaub, und verkürzt somit nicht den Erholungsurlaub.
Eine Verschiebung des Erholungsurlaubes in das Folgejahr ist ja auch nur vorgesehen, wenn der Erholungsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Jahr genommen werden kann. Private Gründe bewirken keinen Verschiebungsanspruch des Urlaubes in das neue Jahr. Die Krankheit ist kein betrieblicher Grund, den Urlaub in das neue Jahr zu verschieben.
Von daher kann ich den AGeber verstehen. Wie das ArbGericht dies sieht und hier entscheidet kann ich natürlich nicht beurteilen.
02.04.2008 um 12:23 Uhr
@Birger
Wenn man das so sieht,muss ich dann für jede AU im laufenden Jahr eine anteilige Kürzung meines TU befürchten?
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