Erstellt am 01.04.2008 um 11:54 Uhr von w-j-l
Durchsetzen heißt: Rechtlichen Zwang ausüben.
Wie stellst Du Dir das vor, außer über das Arbeitsgericht.
Erstellt am 01.04.2008 um 12:08 Uhr von Mona-Lisa
@DummDopp,
§ 7 (3) BUrlG
ich würde an deiner Stelle den Gesetzestext kopieren und dem AG vorlegen - mit dem freundlichen Hinweis, dass er mit seinem Verhalten den MA zwingt, sein Recht einzuklagen!
Erstellt am 01.04.2008 um 12:12 Uhr von DummDopp
@Mona-Lisa
Das werden wir so machen,haben morgen vormittag nochmals Termin mit Personalleiter und Vorgesetzten.
Erstellt am 01.04.2008 um 12:24 Uhr von Mona-Lisa
@DummDopp,
und wenn der PL nur etwas Grips unter der Schädeldecke hat, wird er das Schreiben zurückziehen!
Erstellt am 01.04.2008 um 12:39 Uhr von w-j-l
Mona-Lisa,
das mit dem Grips ist eine Sache.
Wenn er es aber nun nicht einsieht, und wir heute den 1.4. haben, was dann?
DummDopp,
habt ihr keinen TV in dem evtl. Abweichendes (ggü BUrlG) geregelt ist?
Erstellt am 01.04.2008 um 12:41 Uhr von Mona-Lisa
@w-j-l,
*Scherzkeks! * ;-))
Erstellt am 01.04.2008 um 12:43 Uhr von w-j-l
Sollte kein Scherz sein, sondern der Hinweis, dass die ersten 3 Monate des Jahres 2008 rum sind.
Erstellt am 01.04.2008 um 13:19 Uhr von uhu
@w-j-l
immer noch *scherzkeks*
Erstellt am 01.04.2008 um 13:29 Uhr von DummDopp
Nein im TV ist dergleichen nichts geregelt.
Und im übrigen kann sie belegen das sie seit Anfang Maerz versucht hat den Urlaub wegzubekommen.
Erstellt am 02.04.2008 um 09:58 Uhr von DummDopp
@all
Der PL hat wohl doch etwas Grips unter der Schädeldecke,er hat das Schreiben zurückgezogen,die MA bekommt ihre 9 Tage TU
Erstellt am 02.04.2008 um 10:17 Uhr von Birger
Der (Jahres)Urlaub dient ja als Erholung von der Arbeit. Daher soll (und muß) der Erholungsurlaub im Arbeitsjahr genommen werden. Eine Erholung von der Arbeit im laufenden Arbeitsjahr ist ja Jahre später nicht möglich, da dies keinen Sinn ergibt. Daher stammt auch der Urlaubsverfallgedanke.
Daher sehe ich das hier etwas anders:
In dem betreffenden Jahr 2007 war der MA krank, hat also nicht seine Arbeitskraft eingebracht, von welcher er sich erholen müßte. Krankheit gilt ja nicht als Arbeitsleistung, aus welcher ein Urlaubsanspruch entsteht. Lediglich eine Erkrankung während der Urlaubszeit gilt nicht als Urlaub, und verkürzt somit nicht den Erholungsurlaub.
Eine Verschiebung des Erholungsurlaubes in das Folgejahr ist ja auch nur vorgesehen, wenn der Erholungsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Jahr genommen werden kann. Private Gründe bewirken keinen Verschiebungsanspruch des Urlaubes in das neue Jahr.
Die Krankheit ist kein betrieblicher Grund, den Urlaub in das neue Jahr zu verschieben.
Von daher kann ich den AGeber verstehen. Wie das ArbGericht dies sieht und hier entscheidet kann ich natürlich nicht beurteilen.
Erstellt am 02.04.2008 um 10:23 Uhr von DummDopp
@Birger
Wenn man das so sieht,muss ich dann für jede AU im laufenden Jahr eine anteilige Kürzung meines TU befürchten?