Erstellt am 28.03.2008 um 10:36 Uhr von pehoe
neris,
siehe dazu § 11 TVÜ
wenn die Kollegin im September 2005 keinen Lohn bezogen hat, kann sie die Besitzstandswahrung für Ortszuschlag Kind nicht mehr beanspruchen. War sie allerdings schon im September 2005 wieder beschäftigt und hat den Ortszuschlag Kind bekommen, steht ihr dieser auch weiterhin zu.
Erstellt am 28.03.2008 um 10:50 Uhr von neris
Danke für die Antwort pehoe
Meine Kollegin erhält seit Feb. 08 den Ortszuschlag Kind wieder.
Muß unser AG ihr den vorher nicht gezahlten Zuschlag nachzahlen?
Erstellt am 28.03.2008 um 11:18 Uhr von pehoe
neris,
die Kollegin sollte ein Geltendmachung an den AG nach § 37 TVöD machen. Sie kann höchstens 6 Monate rückwirkend ( Datum d. Geltendmachung) eine Nachzahlung bekommen.