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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung - Kann der AG hier ohne Zustimmung der Änderungen durch die MA einfach so versetzen?

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HelgaD
Jan 2018 bearbeitet

Zu folgender Situation gibt es unterschiedliche Auffassungen : eine Abteilung arbeitet im Callcenter als Sachbearbeiter für einen Auftraggeber der zum Ende des Jahres den Auftrag gekündigt hat. Betriebsbedingte Kündigungen sollen vermieden werden (hohe Abfindung wären zu bezahlen) Der AG hat vor die Mitarbeiter in eine andere Abteilung zu versetzen Die Arbeitszeit für die Abteilung ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt und lautet seither : wöchentlich 40 Stunden Mo-Sa , 5-Tage-Woche, Arbeitszeit 8-20 Uhr. Tatsächlich wurde von 8-18 Uhr,Samstags von 8-14.00 Uhr (Arbeitszeiten bestehen seit 5 Jahren ) .Die Arbeitszeiten sehen zukünftig sehen folgendes vor : Mo-So (auch alle Feiertage) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr oder von 7.00 - 23.00 Uhr im Schichtmodell. Das Gehalt soll evtl. dem der dort beschäftigten Mitarbeitern (sind in niedrigerer Gehaltsgruppe eingestuft) angeglichen werden. Im Haustarifvertrag für den gesamten Betrieb ist in den Rahmenbedingungen Arbeitszeit folgende Regelung festgelegt : Der Arbeitszeitrahmen erstreckt sich jeweils von Montag bis Samstag von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr.Der Arbeitszeitrahmen kann auftragsabhängig auch von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr festgelegt werden. Frage : Kann der AG hier ohne Zustimmung der Änderungen durch die MA einfach so versetzen ?

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Community-Antworten (2)

BT
betriebliche trübung

27.03.2008 um 13:23 Uhr

was steht denn in den arbeitsverträgen? im zweifelsfall kann der ag die geplante maßnahme nicht ohne änderungskündigungen vornehmen.

ihr solltet prüfen, ob nicht bereits eine betriebsänderung vorliegt, evt. kann man einen interessensausgleich vereinbaren.

FB
Frank B

27.03.2008 um 13:43 Uhr

Was sagt der Betriebsrat dazu? Bist du im Betriebsrat? Dann muss der Arbeitgeber euch nach §99 BetrVG zu der geplanten Versetzung und zur Eingruppierung anhören! Bei Bestehen einer BV muss der BR bei einer Änderung der Arbeitszeit die darüber hinaus geht ebenfalls den BR nach §87 Abs.1 Ziff.2,3 BetrVG anhören!

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