Erstellt am 19.03.2008 um 14:19 Uhr von Petrus
Keine - eben weil's nirgends im Gesetz steht und der TArifvertrag nicht gilt.
Erstellt am 19.03.2008 um 14:27 Uhr von Werner
Hallo stanzer,
§ 6 Abs. 5 ArbZG
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
BAG, 27.05.2003, 9 AZR 180/02
Redaktioneller Leitsatz:
Der vom Arbeitgeber zu gewährende Nachtarbeitszuschlag steht nicht als "rein" öffentlich-rechtlicher Anspruch außerhalb der vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien. Auch auf gesetzlich bestimmte Ansprüche hat der Arbeitnehmer auf der Grundlage des geschlossenen Arbeitsvertrags einen schuldrechtlichen Anspruch.
Erstellt am 20.03.2008 um 09:28 Uhr von Petrus
OK, ich korrigier mich: Er muss Nachtschichtzulage zahlen - oder aber Ausgleichstage gewähren.
Und hier könnte mangels Regelung in TV oder AV rauskommen, dass es für die ArbN nichts gibt ;-/
Der ArbGeb muss nach BUrlG auch den Schichtarbeitern nur 24 Werktage Urlaub gewähren. Bei 5-Tage-Woche (ich geh bei 15 Leuten mal nicht von Vollkonti-Schicht aus) wären dies 20 Arbeitstage.
Und wenn die Arbeiter jetzt 27 oder 30 Tage Urlaub haben, könnte dies durchaus eine "angemessene Zahl bezahlter freier Tage " sein