Erstellt am 10.02.2007 um 19:37 Uhr von Bille
Kidmay,
Nachtzulage ab 21.oo Uhr bis 06.00 des folgetages 25 v.H.
Sonntagsarbeit 25 v.H.
Feiertagsarbeit 135 v.H.
Arbeit am 24. und am 31. Dezember 40 v.H.
für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechsel- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
Erstellt am 10.02.2007 um 20:55 Uhr von Fayence
Kidmay,
Du wirfst in Deiner Frage anscheinend Nachtschicht- und Schichtzulagen in einen Topf. Worum geht´s Dir denn?
Erstellt am 10.02.2007 um 22:23 Uhr von Bergmann
@ Bille ,
was nimmst du-kann ich auch was davon haben ???
Wo steht das ?? Etwa BetrVG §156 (19)??? :-)))
Erstellt am 10.02.2007 um 22:36 Uhr von Heini
Schichtzulagen sind nicht gesetzlich geregelt. Diese werden üblicherweise durch Tarifverträge geregelt. Findet in eurem Betrieb kein Tarifvertrag Anwendung oder sind in einem für euch zuständigen Tarifvertrag keine Zulagen vorgesehen, so habt ihr Pech gehabt.
Erstellt am 11.02.2007 um 17:20 Uhr von marko
also heini hat hier schon richtig geantwortet, in diesem Fall gilt ausschließlich das Arbeitszeitgesetz. Dieses Gesetz läßt auch ausnahmen zu, wenn ein TV gilt.
Unter Punkt Nachtarbeit und unter Arbeiten an Sonn- und Feiertagen kannst du alles nachlesen.
Erstellt am 11.02.2007 um 17:36 Uhr von Fayence
"in diesem Fall gilt ausschließlich das Arbeitszeitgesetz."
marko,
würdest Du Dich bitte künftig etwas besser belesen, bevor Du so unsäglich falsche Antworten gibst? Danke!