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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freistellung bei Aufsichtspflicht von Kindern

S
schnulli
Jan 2018 bearbeitet

Mal was kniffeliges... Es gibt ja verschiedene Möglichkeiten, sich von der Arbeit zu befreien lassen, wenn die Kinder krank sind und niemand im Haushalt ist, der die Betreuung übernehmen kann. (SGB / TV) Aber was ist, wenn die Frau ins Krankenhaus muss, der Vater die GESUNDEN Kinder betreuen muss. Kann das sein, dass es hier eine Gesetzeslücke gibt? Ich habe nichts gefunden, was eine Freistellung (bezahlt oder unbezahlt spielt keine Rolle) rechtfertigt. Wenn der AG nun beharrlich sagt, der AN habe zu erscheinen, weil sonst die Produktionsplanung nicht klappt, was macht der arme Vater nun? Kinder mitbringen?

8.15708

Community-Antworten (8)

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Werner

18.03.2008 um 10:02 Uhr

HAllo Schnulli, da entsteht ein Anspruch nach § 38 SGB V auf eine Haushaltshilfe. Sehr oft bezieht dann der Vater Gelder von der KK weil das Besorgen einer Haushaltshilfe doch sehr aufwendig sein kann geregelt im Abs.4!

S
schnulli

18.03.2008 um 10:27 Uhr

Danke Werner Aber da steht nur, wer das ganze Schlamassel bezahlt. Wo ist die Freistellung geregelt? Arbeitgeber sagt, der MA hat zu erscheinen. Mit welchem Gesetz kann er sich rechtfertigen, wenn er seine Kinder betreuen muss, weil so schnell keine Haushaltshilfe bekommt??

W
Werner

18.03.2008 um 11:52 Uhr

Eine Vielzahl von Freistellungstatbeständen ist gesetzlich und tariflich geregelt. Darüber hinaus kann die Freistellung für bestimmte Ereignisse auch durch den Arbeitsvertrag geregelt - und ausgeschlossen (!) - werden. Wo spezielle Anspruchsgrundlagen fehlen, kommen allgemeine schuldrechtliche Grundsätze zur Anwendung. Der Arbeitnehmer wird häufig durch unterschiedliche Anlässe daran gehindert, seine Arbeit zu leisten. Die Verhinderungstatbestände können in seiner Person oder durch Dritte veranlasst sein. Das Arbeitsrecht enthält eine Vielzahl von Regelungen, die Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch darauf geben, für einen bestimmten Anlass und eine bestimmte Zeit von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Freistellung kann vergütungspflichtig oder vergütungsneutral sein. Die Rechtsfolgen für das Arbeitsentgelt werden in den meisten Fällen vom Gesetz gleich mitgeregelt. Es gibt zahlreiche Gründe, warum Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können. Ihre Verhinderung kann dienstlich oder durch private Ursachen bedingt sein. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer sogar ein Recht auf Arbeitsbefreiung. Dieser Freistellungsanspruch kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder ganz allgemein aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.

R
Rene

18.03.2008 um 14:34 Uhr

Hallo! Ähnlicher Fall bei mir .Frau zur Rehamaßnahme .Habe unbezahlten Urlaub genommen ,KK der Frau hat mir Verdienstausfall gezahlt. Gemäß§ 54 SGB lX Die Krankenkasse wusste das aber nicht!!!!Erst nach einigem Kampf und etlichen Telefonaten haten wir die Zusage. Bei einer früheren Maßnahme haben wir das noch nicht gewusst, habe Urlaub und Überstunden genommen, Verdienstausfall wurde selbst vom Sozialgericht abgelehnt,da eine " Doppelbezahlung " nicht möglich ist.

Rene

E
Efaienaerbeer

18.03.2008 um 23:52 Uhr

BAG, Urteil vom 21.05.1992, Aktenzeichen: 2 AZR 10/92 Eine Arbeitnehmerin kann sich gegenüber der bestehenden Arbeitspflicht auf eine Pflichtenkollision wegen der Personensorge für ihr Kind (§ 1627 BGB) und damit ein Leistungsverweigerungsrecht (§§ 273, 320 BGB) oder eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung nur berufen, wenn unabhängig von der in jedem Fall notwendigen Abwägung der zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen beider Parteien überhaupt eine unverschuldete Zwangslage vorliegt.

Also: Es gibt ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn

  • bezüglich der Betreuung der Kinder eine unverschuldete Zwangslage eintritt und
  • nach Abwägung der beiderseitigen Interessen, das Interesse der/des Arbeitnehmers/in überwiegt.

Bei der Zwangslage ist zu beachten, dass beide Elternteile zur Personensorge verpflichtet sind und alles unternehmen müssen, um die Betreuung sicher zu stellen. Z.B. rechtzeitig Anzeigen für eine/n Babysitte/rin schalten, wenn klar wird, dass ein Betreuungsloch eintreten wird. Im Wiederholungsfall wird man sich sicher auch vorwerfen lassen müssen, dass man das Problem doch jetzt gekannt hat und sich daher vorsorglich jemanden zum kurzfristigen Einspringen hätte ausgucken müssen - Es gibt inzwischen sogar vereinzelt schon Dienstleistungsunternehmen die soetwas anbieten.

Dann gibt es noch tarifvertraglich manchmal ein Freistellungsrecht, z.B. § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD.

S
schnulli

19.03.2008 um 08:20 Uhr

Danke Efaienaerbeer (was bedeutet der Nick wohl?) Das ist doch mal ein klarer Hinweis. Und die Antwort auf meine Frage!!!

E
Efaienaerbeer

28.03.2008 um 18:42 Uhr

Der Nick sind buchstabierte Buchstaben, die für meinen Beruf stehen...

L
Lotte

28.03.2008 um 22:23 Uhr

Efainaerbeer, wie bitte buchstabiert man Buchstaben? Etwa so: Von unten hoch, oben rechts, mitte und unten auch rechts? ;-))

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