Wegfall des Vorschusses aus Weihnachtsgeld für Direktversicherung - so zulässig?
Zwei Kollegen haben von der Personalabteilung ein Schreiben mit folgendem Inhalt erhalten:
"Ihre o.g. Versicherung wird durch Entgeltumwandlung im Mai und November mit einem Betrag von xxx,xx € bezahlt. In der Vergangenheit wurde ein Teil ihres Weihnachtsgeldes schon im Mai abgerechnet, um die Steuer- und Sozialversichungsfreiheit zu erhalten.
In Zukunft werden wir im Mai keinen Vorschuss aus dem Weihnachtsgeld auszahlen. Dies bedeutet, dass im Mai ein Teil Ihres Direktversicherungsbeitrages in der Sozialversichrung pflichtig wird."
Kann die Personalabteilung das eigenmächtig ändern, oder besteht für die betroffenen Kollegen ein Anspruch auf Fortführung der bisherigen Handhabe, zB wegen betrieblicher Übung? Immerhin bestand die bisherige Regelung seit nunmehr 4 oder 5 Jahren.
Haben wir als BR hier ein Mitspracherecht nach § 87 BetrVG?
Eine BV zu diesem Thema wurde seinerzeit nicht abgeschlossen.
Community-Antworten (6)
18.03.2008 um 14:30 Uhr
Fragt mal bei der Versicherung an, ob ihr statt 2x jährlich nur 1x im Jahr den doppelten Betrag zahlen könnt - und dann stellt halt den Vertrag und die entsprechenden Zahlungen um. (meine DV zahle ich auch nur im November - sollte also auch bei euch gehen)
18.03.2008 um 16:23 Uhr
Hallo Petrus,
ja das wäre eine Option.
Aber uns stellt sich die Frage, ob der AG das Vorgehen einseitig einfach so ändern darf. Wir sind mittlerweile fast sicher, dass die beiden Kollegen das Recht haben, die Fortführung der bisherigen Handhabung zu verlangen.
18.03.2008 um 16:34 Uhr
@Sternburg
Bekommt ihr kein Urlaubsgeld?
18.03.2008 um 17:02 Uhr
@Sternburg: Selbst wenn die Vorschussgewährung als betriebliche Übung durchgeht, dann wird der ArbGeb diese abschaffen (es gibt "legale Wege" aus der BÜ rauszukommen) - ihr gewinnt also vielleicht ein oder zwei Jahre - trotzdem muss das Ganze ja grundsätzlich geklärt werden. Urlaubsgeld wäre auch eine Variante (so es gezahlt wird). Wenn nicht, mit der Versicherung und dem ArbGeb reden
18.03.2008 um 18:38 Uhr
Klingt sehr danach, dass deine Kollegen Anspruch auf die bisherige Vorgehensweise aus betrieblicher Übung haben. Der BR kann ihnen da leider nicht helfen, da es Individualrecht ist, müssen sie selbst aktiv werden.
@ Petrus Die Abschaffung einer betrieblichen Übung kann man dadurch verhindern, dass man sich von Anfang an wehrt. Die betriebliche Übung wird nämlich nur dann beseitigt, wenn der Arbeitgber ein Verhalten ändert und sich die Arbeitnehmer mehrere Jahre nicht dagegen wehren. Wehren sie sich aber, dann bleibt der Anspruch bestehen.
Dem Arbeitgeber geht es ja offensichtlich darum, nicht so früh einen Vorschuss auf die Novemberzahlung zu leisten (Achtung, Warnsignal! Wenn der Arbeitgeber wegen so einem Kleinkram aktiv wird, hat er vielleicht extreme Liquiditätsprobleme!) und den Arbeitnehmern geht es um die Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlung. Wie wären dann folgende Alternativen:
- Die Versicherung dazu bewegen, dass sie zwei unterschiedlich hohe Teilzahlungen akzeptiert, eben nur das Urlaubsgeld und dann im November das höhere Weihnachtsgeld.
- Der Arbeitgeber zahlt nach wie vor im Mai den Vorschuss auf das Weihnachtsgeld zusammen mit dem Urlaubsgeld in die Direktversicherung, gleichzeitig erklärt sich der Arbeitnehmer damit einverstanden, dass ein entsprechender Betrag vom Lohn bis November gestundet wird, also zwar schon abgerechnet wird, aber erst im November ausgezahlt wird.
19.03.2008 um 11:19 Uhr
@efa-wieauchimmer Glaub mir einfach, dass dies ArbGeb-seitig geht (ich werde hier nicht beschreiben, wie). Wir hatten den Fall, dass ArbN plötzlich das Weihnachtsgeld "gestrichen" wurde, obwohl sie es zum Teil seit 10 Jahren immer bekommen haben. Nach Beratung durch unseren BR-Anwalt bzw. durch den GEW-Anwalt mussten auch wir lernen, dass das geht, wenn der ArbGeb 2-3 Jahre alles richtig macht :-( Und in manchem Punkt wird es niemanden geben, der sich wehrt...
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