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Ungerade Betriebsratsmitglieder - 4 Mitglieder seit März 2019

M
Mutzelchen
Okt 2019 bearbeitet

gibt es ein Zeitlimit, wann die Neuwahlen stattzufinden haben?

183010

Community-Antworten (10)

P
Pickel

11.10.2019 um 14:57 Uhr

unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Das ist nach einem halben Jahr wohl kaum noch argumentierbar und damit ein schwerwiegender Verstoß der auch die aktuelle Legitimität des gesamten Gremiums in Zweifel bringt

P
Pjöööng

11.10.2019 um 15:51 Uhr

"ein schwerwiegender Verstoß der auch die aktuelle Legitimität des gesamten Gremiums in Zweifel bringt"

"Zweifel" meinst Du aber nur im moralischen Sinne, aber nicht im rechtlichen?

S
seehas

11.10.2019 um 19:05 Uhr

Das ist in der Tat eine Pflichtverletzung. Eine interessierte Stelle kann das zum Anlass nehmen den BR durch ein Arbeitsgericht auflösen zu lassen. Also besser gleich wählen, dann habt ihr das Heft des Handelns in der Hand

P
Pjöööng

11.10.2019 um 19:21 Uhr

Das Heft des Handelns ist einem ja auch dann noch nicht aus der Hand genommen wenn eine "interessierte Stelle das zum Anlass nimmt den BR durch ein Arbeitsgericht auflösen zu lassen". Allerdings ergibt es in der Regel auch keinen Sinn so weiter zu machen wenn der nächste Wahltermin noch 2,5 Jahre entfernt liegt.

M
Mutzelchen

11.10.2019 um 19:51 Uhr

leider ist meine frage nach dem zeitlimit nicht beantwortet worden; unsere geschäftsleitung wird den br niemals auflösen lassen; je weniger br mitglieder, desto weniger kosten; betriebsversammlung fand zuletzt im letzten jahrhundert statt; keine abstellung zu gesamtbetriebsratssitzungen usw. usw.

P
Pjöööng

11.10.2019 um 20:18 Uhr

Es gibt kein Zeitlimit. So lange niemand ein Amtenthebungsverfahren gegen Euch anstrengt läuft das ungestört weiter.

Ein Problem könnte ggf. die Beschlussfähigkeit werden.

G
Guitarman

11.10.2019 um 20:47 Uhr

Das mit dem Zeitlimit hat im Grunde ganz oben Pickel beantwortet: der Wahlvorstand muss unverzüglich durch BR-Beschluss bestellt werden. Wenn ihr schuldhaft gezögert habt, ist das Kind in den Brunnen gefallen (oder um es gemäß Deiner Frage auszudrücken das Zeitlimit überschritten).

P
Pjöööng

11.10.2019 um 21:20 Uhr

Zitat (Guitarman): "Wenn ihr schuldhaft gezögert habt, ist das Kind in den Brunnen gefallen (oder um es gemäß Deiner Frage auszudrücken das Zeitlimit überschritten)."

Das entbehrt doch jeder rechtlichen Grundlage!

G
Guitarman

12.10.2019 um 02:32 Uhr

§13Abs.2(Punkt2)BetrVG Fitting (29.Aufl.)Rdnr 32 zu §13: " Er (der BR) hat unverzüglich (Anm.meinerseits: unverzüglich=juristisch für "ohne schuldhaftes Zögern")den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Unterlässt er dies, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung...darstellen..."

(Vielleicht hatte ich schreiben sollen: …. quasi das Zeitlimit überschritten)

Natürlich: wenn AG (ahnungslos?) mit dem BR weiterverhandelt und niemand die Auflösung des BR beim Gericht beantragt, passiert nichts (Wo kein Kläger...….)

P
Pjöööng

12.10.2019 um 18:02 Uhr

Meine Rede...

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