Erstellt am 11.10.2019 um 12:57 Uhr von Pickel
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern.
Das ist nach einem halben Jahr wohl kaum noch argumentierbar und damit ein schwerwiegender Verstoß der auch die aktuelle Legitimität des gesamten Gremiums in Zweifel bringt
Erstellt am 11.10.2019 um 13:51 Uhr von Pjöööng
"ein schwerwiegender Verstoß der auch die aktuelle Legitimität des gesamten Gremiums in Zweifel bringt"
"Zweifel" meinst Du aber nur im moralischen Sinne, aber nicht im rechtlichen?
Erstellt am 11.10.2019 um 17:05 Uhr von seehas
Das ist in der Tat eine Pflichtverletzung. Eine interessierte Stelle kann das zum Anlass nehmen den BR durch ein Arbeitsgericht auflösen zu lassen. Also besser gleich wählen, dann habt ihr das Heft des Handelns in der Hand
Erstellt am 11.10.2019 um 17:21 Uhr von Pjöööng
Das Heft des Handelns ist einem ja auch dann noch nicht aus der Hand genommen wenn eine "interessierte Stelle das zum Anlass nimmt den BR durch ein Arbeitsgericht auflösen zu lassen".
Allerdings ergibt es in der Regel auch keinen Sinn so weiter zu machen wenn der nächste Wahltermin noch 2,5 Jahre entfernt liegt.
Erstellt am 11.10.2019 um 17:51 Uhr von Mutzelchen
leider ist meine frage nach dem zeitlimit nicht beantwortet worden; unsere geschäftsleitung wird den br niemals auflösen lassen; je weniger br mitglieder, desto weniger kosten; betriebsversammlung fand zuletzt im letzten jahrhundert statt; keine abstellung zu gesamtbetriebsratssitzungen usw. usw.
Erstellt am 11.10.2019 um 18:18 Uhr von Pjöööng
Es gibt kein Zeitlimit. So lange niemand ein Amtenthebungsverfahren gegen Euch anstrengt läuft das ungestört weiter.
Ein Problem könnte ggf. die Beschlussfähigkeit werden.
Erstellt am 11.10.2019 um 18:47 Uhr von Guitarman
Das mit dem Zeitlimit hat im Grunde ganz oben Pickel beantwortet: der Wahlvorstand muss unverzüglich durch BR-Beschluss bestellt werden. Wenn ihr schuldhaft gezögert habt, ist das Kind in den Brunnen gefallen (oder um es gemäß Deiner Frage auszudrücken das Zeitlimit überschritten).
Erstellt am 11.10.2019 um 19:20 Uhr von Pjöööng
Zitat (Guitarman):
"Wenn ihr schuldhaft gezögert habt, ist das Kind in den Brunnen gefallen (oder um es gemäß Deiner Frage auszudrücken das Zeitlimit überschritten)."
Das entbehrt doch jeder rechtlichen Grundlage!
Erstellt am 12.10.2019 um 00:32 Uhr von Guitarman
§13Abs.2(Punkt2)BetrVG
Fitting (29.Aufl.)Rdnr 32 zu §13: " Er (der BR) hat unverzüglich (Anm.meinerseits: unverzüglich=juristisch für "ohne schuldhaftes Zögern")den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Unterlässt er dies, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung...darstellen..."
(Vielleicht hatte ich schreiben sollen: …. quasi das Zeitlimit überschritten)
Natürlich: wenn AG (ahnungslos?) mit dem BR weiterverhandelt und niemand die Auflösung des BR beim Gericht beantragt, passiert nichts (Wo kein Kläger...….)
Erstellt am 12.10.2019 um 16:02 Uhr von Pjöööng