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Gültigkeit einer BV wenn zwei Fristen darin angegeben sind

K
knollo123
Jan 2026 bearbeitet

Unser Arbeitszeitmodell ist in einer alten BV von 2014 festgelegt. Darin ist grundsätzlich Gleitzeit mit Kernzeit Mo-Fr vereinbart. In der Kernzeit ist für alle Anwesenheitspflicht.

Wir dann in 2019 eine Anlage zu der BV abgeschlossen, in der geregelt ist, dass es am Freitag keine Kernzeit gibt. Das hat für beide Seiten Vorteile.

Die Idee seinerzeit war, dass man sich das im ersten Jahr anschaut und wenn es für beide Seiten passt, dann verlängert sie sich immer automatisch um ein Jahr, bis sie gekündigt wurde.

Die Vereinbarung trat zum 31.05.2019 in Kraft und sollte bis Ende 2019 "getestet" werden und sich dann verlängern, wenn es für beide Seiten passt.

Nun haben wir im Text der Vereinbarung dummerweise zwei Fristen eingetragen. Im Fließtext steht "Die Kernzeitaussetzung ist befristet bis 31. Dezember 2019.

Die Schlussklausel lautet "Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Sie verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht gekündigt wird"

Die Vereinbarung wurde bisher formal nicht gekündigt, weder mündlich noch schriftlich. Wir haben sie bisher auch so gelebt.

Nun hat ein neuer Vorgesetzter hinterfragt, warum wir Freitags keine Kernzeit haben und argumentiert jetzt damit, dass ja drin steht, dass "die Kernzeitaussetzung bis zum 31.12.2019" befristet ist. Ich argumentiere, aber danach haben wir in der Schlussklausel vereinbart, dass die BV sich verlängert, wenn sie nicht gekündigt wird. Bisher war es auch kein Problem.

Nun die Frage: wer hat recht? Google hat mir auch noch nicht viel geholfen, außer dass Google KI gesagt hat, dass ich recht habe und verweist dabei auf §77 Abs. 5 und 6 BetrVG. Da lese ich das aber nicht heraus.

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

15004

Community-Antworten (4)

R
rtjum

27.01.2026 um 08:50 Uhr

ohne jetzt den vollständigen Text zu kennen: Nach dem was Du schreibst hat die Schlussklausel Recht.

OH
Olav HB

27.01.2026 um 10:24 Uhr

M.E. ist die BV, wie Du sagst, nicht gekündigt und somit automatisch seit 2019 verlängert. Somit bleibt der Freitag frei von Kernzeit.

Wenn der Vorgesetzte dies geändert haben will bzw. eine andere Rechtsauffassung vertritt, sollte er sich an der Geschäftsleitung wenden und um Klarstellung bitten.

C
celestro

27.01.2026 um 12:34 Uhr

Die Schlussklausel ... steht die in der BV oder in der Anlage?

K
knollo123

28.01.2026 um 08:55 Uhr

Die Schlussklausel steht in der Anlage. Sie bezieht sich auch auf die Anlage, nicht auf die ursprüngliche BV zur Arbeitszeitregelung.

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